(GFD 2/2021) „So einfach ist es leider nicht“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Axel Keller in Rostock. Doch der Gesetzgeber hat jetzt klargestellt, dass die Corona-Pandemie ein unvorhersehbares Ereignis ist. Somit entfällt die Geschäftsgrundlage für abgeschlossene Miet- oder Pachtverträge. Was das für gewerbliche Mieter oder Pächter bedeutet, erklärt Rechtsanwalt Keller.
Dürfen Mieter und Pächter die Miete oder Pacht für ihre Gewerbeimmobilie kürzen?
„So einfach geht das leider nicht“, sagt Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock. Zwar müssen viele Unternehmer in der Corona-Pandemie ihren Betrieb auf behördliche Anordnung schließen und können ihre gewerblichen Räume nur eingeschränkt oder gar nicht nutzen. Aber das heißt nicht, dass sie ihre Miete nicht zahlen müssen. „Sie müssen ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen“, sagt Keller.
Was bedeutet die gesetzliche Änderung genau für Gewerbemieter und -Vermieter?
Im „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ hat der Gesetzgeber jetzt klargestellt, dass mit der Pandemie die Geschäftsgrundlage, die beim Vertragsabschluss galt – also die Nutzung der Gewerberäume –, entfällt. Gewerbliche Mieter und Pächter sind jetzt in einer besseren Position, wenn sie mit Vermietern oder Verpächtern über eine Vertragsänderung sprechen wollen. Also auch darüber, ob sich die Höhe der Miete oder Pacht anpassen lässt. „Im Extremfall ist es sogar möglich, den Vertrag zu kündigen. Auch wenn die vereinbarten Fristen das eigentlich nicht erlauben“, erklärt Keller.
Was müssen betroffene Unternehmer tun, damit sie weniger Miete oder Pacht für ihre Gewerberäume zahlen können?
„Miteinander reden“, rät Keller. Mieter oder Pächter müssen auf ihre Vermieter oder Verpächter zugehen und eine Kürzung oder Stundung einfordern. „Das geht am besten in einem persönlichen Gespräch“, sagt Keller. Mieter und Pächter müssen zu dem Gespräch ihre aktuellen Geschäftszahlen mitbringen. Denn sie müssen zeigen, in welcher Höhe ihr Umsatz durch die Pandemie eingebrochen ist. Hat ein Unternehmen Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe bekommen, ist das zu berücksichtigen. Ist Geld geflossen, steht der Mieter finanziell möglicherweise nicht so schlecht da. Folglich könnte es nicht gerechtfertigt sein, die Miete oder Pacht zu kürzen oder zu stunden. „Unserer Erfahrung nach haben Vermieter und Verpächter durchaus ein offenes Ohr für die Anliegen ihrer Mieter oder Pächter und suchen gemeinsam nach Lösungen. Möglich ist eine niedrigere Miete für die kommenden Monate oder eine Stundung der Pacht, bis es den betroffenen Betrieben wieder besser geht. Aber das kommt immer auf den Einzelfall an“, sagt Rechtsanwalt Keller.
Und wenn sich Mieter und Vermieter nicht einigen?
Einigen sich die Vertragsparteien nicht, lässt sich gerichtlich durchsetzen, dass ein Miet- oder Pachtvertrag anzupassen ist. Innerhalb eines Monats nach der Klage muss ein Termin stattfinden, bei dem die Positionen von Mieter und Vermieter auszuloten sind. „Mit dieser Neuregelung im Gesetz lassen sich langwierige Prozesse vermeiden, die die Beteiligten nur belasten“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Keller, und ergänzt: „Je schneller die Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung finden, desto besser.“ Autor: www.ecovis.com
(GFD 01/2021) Von den Gaststätten über die Hotels bis hin zum Einzelhandel: Viele Gewerbetreibende können derzeit aufgrund der behördlichen Anordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus‘ nicht ihrem Geschäft nachgehen. Trotzdem haben sie weiter laufende Kosten, bei denen die Miete häufig einen signifikanten Teil ausmacht. Jetzt hat der Gesetzgeber entschieden: Die behördlich angeordneten Schließungen können als Störung der Geschäftsgrundlage ein Grund sein, um die Miete zu stunden oder zu mindern – und zwar rückwirkend bis zum April 2020. Marcus Kaiser von der Kanzlei Kaiser & Kollegen ist Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz und erläutert, welche Folgen die Gesetzesänderung für Mieter wie für Vermieter hat.
Wie hat sich die gesetzliche Grundlage konkret verändert?
Am 17. Dezember hat der Gesetzgeber in Paragraph 7 des Artikels 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) die entsprechende Grundlage hierfür geschaffen. „Demnach können die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie die Nutzung gemieteter Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, verhindern oder erheblich einschränken“, erklärt Rechtsanwalt Marcus Kaiser. „Ist dies der Fall, so ändert sich im Sinne des Paragraphen 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Umstand, der vorher als Grundlage des Mietvertrages diente, weshalb nun eine Anpassung des Vertrages möglich ist.“
Diese Regelung bezieht sich auf alle Gewerbemietverhältnisse und ausdrücklich auch auf Pachtverhältnisse. Außerdem ist eine Anpassung des Mietvertrages rückwirkend für den Zeitraum ab April 2020 anwendbar – wenn in dieser Zeit eine Störung der Geschäftsgrundlage durch behördlich angeordnete Schließungen vorlag.
Was können Gewerbetreibende jetzt tun?
Die gesetzliche Änderung bedeutet nicht, dass Mieter pauschal ein Recht auf Mietminderung haben. „Es ist vielmehr vom Einzelfall abhängig, welche Folgen sich aus der Anpassung des Mietvertrages ergeben“, erklärt Marcus Kaiser. „Hierzu können eine Minderung der Miete, eine Stundung oder die Auflösung des Mietvertrages zählen. Darüber müssen sich Vermieter und Mieter aber immer individuell einigen – im Zweifel auch vor Gericht.“ Deshalb hat der Bundestag auch ein Beschleunigungsgebot erlassen, mit dem Verfahren zur Anpassung von Gewerbemietverträgen von den Gerichten vorrangig behandelt werden sollen. In diesen Verfahren soll das angerufene Gericht einen Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der Klageschrift bestimmen.
Während der Gesetzgeber damit die Verhandlungsposition der Mieter stärkt, müssen diese dennoch gute Argumente für eine Anpassung des Mietvertrages mitbringen. „Im Rahmen der Einzelfallentscheidung muss ein Mieter darlegen können, dass er durch die behördlich angeordnete Schließung erhebliche Umsatzeinbußen hatte“, so der Rechtsexperte. „Damit soll verhindert werden, dass Mieter von einer Minderung der Miete profitieren, denen es wirtschaftlich eigentlich gut geht. Dabei wird auch die Inanspruchnahme staatlicher Kompensationsleistungen berücksichtigt, mit denen etwaige Verluste ausgeglichen wurden.“
Und was bedeutet das für die Vermieter?
Mit der Gesetzesänderung haben nun auch die Vermieter Rechtssicherheit. „Vorher gab es von verschiedenen Gerichten unterschiedliche Auffassungen, ob behördlich angeordnete Schließungen zu einer Mietminderung führen können. Hier haben Vermieter nun Rechtssicherheit und können sich eine kostspielige Auseinandersetzung mit ihren Mietern sparen“, erklärt Marcus Kaiser.
Außerdem müssen sich Vermieter nicht wegen einer pauschalen Mietminderung sorgen. „Bevor es zu keiner Einigung über die Anpassung des Mietvertrages gekommen ist, bleiben Mietverträge unverändert bestehen, weshalb auch Mieten unverändert beglichen werden müssen. Möchte ein Mieter über eine Anpassung des Vertrages verhandeln, muss er von sich aus aktiv werden – der Vermieter muss erstmal nichts unternehmen“, so der Rechtsexperte. Autor: www.roland-rechtsschutz.de
(GFD 12/2020) Wer seinen Mitarbeitern den Corona-Bonus von 1.500 Euro zahlen will, hat wahrscheinlich doch etwas länger Zeit. Laut Entwurf des Jahressteuergesetzes ist die Auszahlung des Corona-Bonus noch bis Juni 2021 steuerfrei. Was Arbeitgeber dabei beachten müssen, weiß Ecovis-Steuerberaterin Ines Wollweber in Niesky.
Warum bekommen Arbeitgeber nun wahrscheinlich doch mehr Zeit bei der Auszahlung des Corona-Bonus?
Viele Unternehmen haben Corona-Hilfen beantragt. Das Geld ist jedoch noch nicht überall angekommen. Deswegen will die Bundesregierung den Unternehmen mehr Zeit zum Auszahlen des steuerfreien Corona-Bonus lassen. Laut Entwurf des Jahressteuergesetzes soll der Bonus bis Juni 2021 steuerfrei sein. Trotzdem wichtig: Der Corona-Bonus bleibt befristet. Wird er erst mit dem Juni-Gehalt ausgezahlt, muss er auch noch im Juni 2021 bei den Mitarbeitern auf dem Konto landen, sonst ist die Steuerersparnis futsch.
Corona-Bonus: Frist beachten
Die fachliche Begründung: Der Corona-Bonus gehört nicht zum laufenden Arbeitslohn. Beim Corona-Bonus kommt es darauf an, wann ihn der Arbeitgeber zahlt. Landet der Bonus nicht rechtzeitig, also voraussichtlich dann nicht noch im Juni 2021, auf dem Konto des Mitarbeiters, dann gilt die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Folge: Der Bonus ist dann lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig.
Corona-Bonus lässt sich mit Kurzarbeitergeld kombinieren
„Viele Mandanten fragen natürlich, ob sie den Corona-Bonus auszahlen dürfen, obwohl die Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beziehen“, berichtet Steuerberaterin Ines Wollweber aus der Praxis. Dass es erlaubt ist, habe sie ebenfalls gewundert, „für Mitarbeiter, die jetzt deutlich weniger Einnahmen hatten aufgrund von Kurzarbeit, sind die 1.500 Euro aber auf jeden Fall eine echte Motivationsspritze“, sagt Wollweber.
Geschenk, statt Geld: Lässt sich der Corona-Bonus auch als Sachbezug ausgeben?
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern den Corona-Bonus bis zu 1.500 Euro auch steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Autor: www.ecovis.com
(GFD 12/2020) Bund und Länder haben im Laufe der Corona-Pandemie eine Vielzahl von Hilfsprogrammen für die Wirtschaft aufgelegt – doch bei der Antragstellung hapert es häufig. So geben fast zwei Drittel (62 Prozent) der Unternehmen mit 20 oder mehr Mitarbeitern in Deutschland an, dass sie wegen Corona mindestens eine Form von staatlicher Hilfe beantragt haben, wie zum Beispiel Soforthilfe-Kredite oder vereinfachtes Kurzarbeitergeld. Aber nur jedes Zweite von ihnen (52 Prozent) gibt an, insgesamt mit dem Prozess der Beantragung zufrieden gewesen zu sein. 92 Prozent beklagen, dass es bei der Antragstellung technische Probleme wie eine zeitweise Nichterreichbarkeit der Website gegeben habe. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage unter 605 Unternehmen mit 20 oder mehr Mitarbeitern aller Branchen im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Die Corona-Pandemie hat uns die Defizite der vergangenen Jahre und Jahrzehnte bei der Digitalisierung deutlich vor Augen geführt. Gerade in der Verwaltung dominieren vielerorts auch 2020 noch analoge Prozesse“, sagt Bitkom-Präsident Achim Berg. „Wenn die Politik jetzt die Digitalisierung vorantreiben will, muss das insbesondere heißen: Ämter und Behörden wirklich digital aufstellen und zu Vorreitern der Digitalisierung machen.“
Zumindest berichtet die Hälfte der Unternehmen (51 Prozent), die Corona-Hilfen beantragt haben, dass die Antragstellung ausschließlich digital abgewickelt werden konnte. Ein weiteres Viertel (28 Prozent) konnte den Antrag größtenteils digital stellen, 13 Prozent teilweise und 4 Prozent sogar nur geringfügig digital. 4 Prozent machten keine Angaben. Dabei kritisieren drei Viertel (74 Prozent) eine zeitaufwendige Antragstellung, nur 25 Prozent fanden den Prozess einfach. Und nur jedes dritte Unternehmen (35 Prozent) sagt, die Hilfen seien schnell angekommen.
Hinweis zur Methodik: Grundlage der Angaben ist eine Umfrage, die Bitkom Research im Auftrag des Bitkom durchgeführt hat. Dabei wurden 605 Unternehmen mit 20 und mehr Beschäftigten telefonisch befragt. Die Umfrage ist repräsentativ für die Gesamtwirtschaft. Die Fragestellung lautete: „Hat Ihr Unternehmen im Zuge der Corona-Pandemie irgendeine Form von staatlichen Hilfen beantragt?“, Konnten Sie die Corona-Hilfen für Ihr Unternehmen digital beantragen oder mussten Unterlagen ausgedruckt und auf Papier eingereicht werden?“ und „Welche der folgenden Aussagen treffen Ihrer Erfahrung nach auf den Ablauf der Beantragung der Corona-Hilfen zu bzw. nicht zu?“ Autor: www.Bitkom.org
(GFD 12/2020) Zwei Millionen Betriebe haben Corona-Soforthilfe beantragt. Doch jetzt ermitteln die Staatsanwaltschaften. Warum Unternehmer und Selbstständige prüfen sollten, ob sie die Corona-Soforthilfe zurückzahlen müssen, erklärt Alexander Littich, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht bei Ecovis in Landshut.
Herr Littich, für viele Betriebe war die Soforthilfe überlebenswichtig. Die Anträge ließen sich unbürokratisch stellen. Wo gibt es jetzt Probleme?
Die Soforthilfe war dafür gedacht, einen Liquiditätsengpass zu vermeiden. Zum einen war diese Hilfe notwendig. Zum anderen waren die Regeln, wie der Liquiditätsengpass zu ermitteln ist, überhaupt nicht klar. Häufig gab es lediglich die Möglichkeit anzukreuzen ,massiver Umsatzrück- und Honorarrückgang‘ oder ,Zahlungsausfälle/-verzögerungen‘. Nachweise waren zu diesem Zeitpunkt meist nicht zu erbringen. Zudem gab es in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen, wofür das Geld genau ist. In einigen Ländern ließ sich sogar teilweise ein Unternehmerlohn berücksichtigen. Ein ziemliches Chaos also, das es auch jetzt noch schwermacht, rechtssicher zu handeln.
Warum ermitteln jetzt die Staatsanwaltschaften?
Es gibt drei strafrechtlich relevante Zeitpunkte. Wie so oft stand im Kleingedruckten, wer die Subvention bekommen kann. Bereits bei der Antragstellung hätten die Unternehmer prüfen müssen, ob sie überhaupt antragsberechtigt sind. Und sie hätten eine Prognose erstellen müssen, wie sich ihre Liquidität in den kommenden Monaten verschlechtern wird. Das ist der erste Punkt, an dem die Ermittler jetzt einhaken.
Und welche Sachverhalte ermitteln die Staatsanwaltschaften noch?
Nachdem der Bescheid eingegangen und Geld geflossen ist, hätten Unternehmer in den kommenden drei Monaten laufend Ertrag und Aufwand prüfen müssen. Also schauen müssen, ob sie tatsächlich einen Liquiditätsengpass haben. Bei vielen Betrieben und Selbstständigen war das tatsächlich der Fall. Andere konnten Ausfälle zum Beispiel durch Außer-Haus-Verkauf oder den schnellen Ausbau eines Onlineshops zumindest teilweise ausgleichen. Nach drei Monaten dann hätten sie überprüfen müssen, ob tatsächlich ein existenzgefährdender Liquiditätsengpass eingetreten ist oder ob sich die Situation auch ohne Soforthilfe hätte abwenden lassen. Beispielsweise durch den Verbrauch betrieblicher Rücklagen. Auch das wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt.
Was bedeutet das jetzt für die Unternehmer?
Eigentlich hätten sie bei jedem dieser Schritte die bewilligende Stelle über den Stand im Unternehmen informieren müssen. Das haben natürlich die wenigsten getan, sondern sich darum gekümmert, dass der Betrieb weiterläuft. Wir empfehlen unseren Mandanten, dass sie jetzt – wenn nicht schon geschehen – am besten zusammen mit ihrem Steuerberater dokumentieren, wie viel Liquidität sie zum Zeitpunkt des Antrags hatten und wie sich diese entwickelte.
Ist die Corona-Soforthilfe noch einmal zu prüfen?
Betroffene sollten der bewilligenden Stelle schreiben, dass letztlich ihre Situation besser war, als befürchtet. Sie sollten darum bitten, den Bewilligungsbescheid zu prüfen, ob die Höhe der Soforthilfe korrekt war, oder es eine Überzahlung gibt. Dazu sind zunächst nur die für eine Überprüfung erforderlichen Angaben notwendig; die Bewilligungsbehörde kann jedoch weitere Unterlagen anfordern. Sie prüft den prognostizierten Liquiditätsengpass zum Zeitpunkt der Antragstellung und wie die Mittel verwendet wurden.
Was, wenn jemand zum Beispiel Geld von einer Versicherung bekommen hat?
Das müssen Unternehmer ebenfalls angeben. Haben sie beispielsweise Geld aus einer Betriebsschließungsversicherung bekommen, ist das gegenzurechnen.
Was raten Sie Unternehmern und Selbstständigen jetzt?
Wichtig ist jetzt, sich an die bewilligende Behörde zu wenden. Wer sich versteckt und hofft, dass schon nichts passiert, macht einen Fehler. Da sich die Soforthilfe einkommensteuerlich auswirkt, kommt das spätestens mit der Steuererklärung 2020 auf den Tisch. Und dann kann es zu spät sein.
Was genau heißt das, kann man dafür bestraft werden?
Wer die Soforthilfe zu Unrecht behält, macht sich strafbar. Ist ein Unternehmer oder Selbstständiger erst einmal im Visier der Ermittler, kann man nicht mehr straffrei zurückzahlen. Dann bleibt nur ein Weg: Schadensbegrenzung betreiben.
Wann sollten Betroffene die Corona-Soforthilfe zurückzahlen?
Noch prüfen die Behörden, ob und in welcher Höhe einzelnen Betrieben Soforthilfe zusteht. Ich empfehle jetzt genau zu dokumentieren, wie sich das Geschäft entwickelt hat und wofür das Geld gebraucht wurde. Ist alles nicht so schlimm eingetreten, wie bei Antragstellung befürchtet, sollten sich Unternehmer mit diesen Nachweisen an ihre Bewilligungsstelle wenden. Autor: www.ecovis.com
(GFD 12/2020) Um den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen (im Weiteren: Unternehmen) durch die Krise zu helfen, kann seit Mittwoch, dem 25. November 2020, die außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) beantragt werden. Diese Hilfe wird nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 20. Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert. Damit sollen auch für die Zeit der Maßnahmen im Dezember von diesen Schließungen betroffenen Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Hilfen zur Verfügung stehen.
Da in vielen Wirtschaftszweigen die Geschäftstätigkeit weiterhin nur eingeschränkt möglich sein wird, haben sich Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier außerdem darauf verständigt, die bisherige Überbrückungshilfe bis Ende Juni 2021 zu verlängern und noch einmal deutlich auszuweiten. Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um direkte Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Bundesfinanzminister Olaf Scholz: "Die Corona-Pandemie hat uns weiter fest im Griff. Die Einschränkungen belasten uns, es ist ein Kraftakt für alle. Es gilt daher weiterhin: Wir stehen fest an der Seite derer, die die wirtschaftliche Last tragen, wir halten entschlossen gegen die Krise. Die Überbrückungshilfe wird nochmal deutlich verbessert, außerdem gibt es eine unbürokratische Dezemberhilfe. Das kostet viel Geld, aber die Alternative einer Welle von Unternehmenspleiten und Entlassungen wäre noch viel teurer für uns alle. Gemeinsam meistern wird das, gemeinsam sind wir für alles gerüstet."
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: "Die Corona-Pandemie wird uns und unsere Wirtschaft noch einige Zeit in Atem halten. Zusammenhalt und Solidarität sind daher weiter das Gebot der Stunde. Wir lassen unsere Unternehmen und ihre Beschäftigten in dieser schweren Zeit nicht allein. Wir stellen mit Unterstützungsangeboten für den Dezember sicher, dass es auch im Monat Dezember keine Solidaritätslücke gibt. Für das kommende Jahr verlängern und erweitern wir die Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021. Statt bislang maximal 50.000 Euro pro Monat beträgt die neue Förderhöchstsumme bei der Überbrückungshilfe III bis zu 200.000 Euro pro Monat. Mit dem Instrument der Neustarthilfe als Teil der Überbrückungshilfe III unterstützen wir Soloselbständige mit einer Betriebskostenpauschale von bis zu 5000 Euro. Die Neustarthilfe ist damit gerade für viele Einzelkämpfer in der Kultur- und Medienbranche ein zentrales Unterstützungsangebot."
Die Dezemberhilfe im Überblick:
Das Finanzvolumen der Dezemberhilfe wird sich voraussichtlich auf ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung belaufen.
Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung wird sich zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro sind weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die Antragstellung wird aber wieder über die ITPlattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen können. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTERZertifikat direkt stellen.
Die Überbrückungshilfe III im Überblick:
„November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.
Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.
Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche wollen wir unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglichen und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z.B. von Steuerberater*innen). Autor: www.bundesfinanzministerium.de
(GFD 11/2020) Der erneute Teil-Lockdown im November macht vielen Unternehmen zu schaffen. Die versprochenen Hilfen lassen immer noch auf sich warten. Dieses Problem haben die Krankenkassen erkannt und ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen für November 2020 eine vereinfachte zinslose Stundung der Sozialversicherungsbeiträge. Ecovis-Steuerberater Lars Rinkewitz in Langenfeld kennt die Details.
Für wen ist die Stundungsregelung gedacht?
Die Stundung ist für Arbeitgeber gedacht, die alle anderen Möglichkeiten der Liquiditätsbeschaffung ausgeschöpft haben. Außerdem ist die Stundung auch für Selbstständige möglich, die freiwillig krankenversichert sind. Vor einer Stundung sollten freiwillig versicherte Selbstständige Kontakt zu ihrer Krankenkasse aufnehmen, da auch eine Beitragsermäßigung möglich sein könnte.
Wann muss ich die Stundung beantragen und wie lange kann ich stunden?
Die Stundung sollte unbedingt vor der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge am 26.11.2020 erfolgen. Die Krankenkassen lassen derzeit eine vereinfachte Stundung bis 28.12.2020 zu.
Wie erfolgt die Stundung?
Wie im Frühjahr sind bei der Stundung für November 2020 keine Zinsen zu zahlen. Sicherheitsleistungen sind ebenfalls nicht notwendig, um eine Stundung zu bekommen.
Welche Voraussetzungen müssen Unternehmer erfüllen, damit sie eine Stundung bekommen?
Wirtschaftshilfen und Kurzarbeitergeld müssen die Unternehmen vorrangig nutzen. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen. Sobald die Hilfe oder das Kurzarbeitergeld ausgezahlt sind, müssen die Beiträge an die Krankenkasse gezahlt werden.
Unternehmen müssen die Anträge per Antragsformulars stellen.
„Der sofortige Einzug der Sozialabgaben ohne eine Stundung muss mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden sein“, erläutert Ecovis-Steuerberater Lars Rinkewitz, „dafür reicht in der Regel eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich wegen des Teil-Lockdowns in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet.“ Autor: www.ecovis.com
(GFD 11/2020) Seit Beginn der Corona-Pandemie stellt sich die Frage: Wer zahlt Mitarbeitenden das Gehalt, wenn sie an Covid-19 erkrankt sind oder vorsorglich in Quarantäne müssen? Gunnar Roloff, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock erklärt, wann der Arbeitgeber zahlen muss und in welchen Fällen der Mitarbeitende eine Entschädigung wegen Quarantäne bekommt.
Die gefürchtete zweite Welle ist da. Immer mehr Menschen erkranken oder müssen wegen des Verdachts einer Infektion mit Covid-19 in Quarantäne. Ob krank oder vorsorglich in Quarantäne geschickt entscheidet darüber, ob Chefinnen oder Chefs das Gehalt zahlen müssen oder ob es eine Entschädigung für den Mitarbeiter gibt.
In welchem Fall muss der Arbeitgeber das Gehalt bezahlen und wann gibt es Entschädigung?
„Ist ein Arbeitnehmer an Corona erkrankt und legt er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, muss der Arbeitgeber das Gehalt bezahlen“, sagt Gunnar Roloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock. Das gilt für die ersten sechs Wochen – wie bei anderen Erkrankungen auch. Ab der siebten Woche springt dann die Krankenversicherung ein, die maximal 90 Prozent des Nettolohns bezahlt.
Anders sieht der Fall aus, wenn das Gesundheitsamt nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Arbeitnehmer vorsorglich in Quarantäne schickt. Dann hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung. Kann er seiner Tätigkeit auch im Homeoffice nicht nachgehen, hat er Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist so hoch wie sein Nettogehalt. Ausgezahlt wird sie vom Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen der Quarantäne. „Die Entschädigung sowie die gezahlten Sozialversicherungsabgaben kann der Chef vom Gesundheits- oder Ordnungsamt des jeweiligen Bundeslands zurückholen“, erklärt Roloff.
Wie und wo bekommen Arbeitgeber die Entschädigung zurück?
Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Mitarbeiter in Quarantäne geschickt wurden, können die Entschädigungszahlung auf Antrag bei der jeweiligen Behörde zurückfordern. „Ist die Quarantäne vorbei, kann der Arbeitgeber den Antrag stellen bis spätestens zwölf Monate nach Beginn der Quarantäne“, sagt Roloff. Zusammen mit dem Antrag sind die Lohn-/Gehaltsnachweise für jeden betroffenen Mitarbeiter
für die beiden Monate vor Beginn der Quarantäne und
für die Zeit der beantragten Erstattung einzureichen.
Können auch Selbstständige eine Entschädigung beantragen, wenn sie in Quarantäne müssen und nicht arbeiten können?
„Auch Selbstständige können eine Entschädigung beantragen, wenn die Behörde Quarantäne anordnet“, weiß Arbeitsrechtler Gunnar Roloff. Sie beantragen die Entschädigung selbst und müssen
dem Antrag einen Einkommensnachweis beiliegen, etwa die Steuererklärung des vergangenen Jahres,
die Höhe des Verdienstausfalls nachweisen, falls das möglich ist, und
mögliche erhaltene Versicherungsleistungen angeben.
Wer bezahlt, wenn ein Mitarbeiter selbstverschuldet in Quarantäne muss?
Im Moment ist noch unklar, ob ein Mitarbeiter Entschädigung bekommt, wenn er in ein Risikogebiet reist und deshalb anschließend in Quarantäne muss. „Schon jetzt gibt es ernsthafte Bedenken gegen eine Entschädigungspflicht in so einer Konstellation“, sagt Roloff. Eine Gesetzesänderung soll dies kurzfristig klarstellen. „Arbeitgeber sollten in einem solchen Fall nicht vorschnell zahlen. Denn es kann passieren, dass die zuständige Behörde denn Antrag auf Erstattung der Entschädigung zurückweist“, erklärt Roloff, „dann bleibt der Arbeitgeber auf den Kosten sitzen.“
Muss der Arbeitgeber das Gehalt bezahlen, wenn sich ein Mitarbeiter selbst vorsorglich in Quarantäne begibt?
Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich kein Recht darauf, aus Angst vor einer Ansteckung die Arbeit zu verweigern. Das darf er nur, wenn der Arbeitgeber die gebotenen Schutzmaßnahmen unterlässt, etwa nicht ausreichend Abstand am Arbeitsplatz eingerichtet hat oder keine Möglichkeit zur Handdesinfektion anbietet.
Der Arbeitgeber kann aber Arbeitnehmer bei Gehaltsfortzahlung freistellen. „Das dürfte gerade bei Anzeichen auf eine Erkrankung sinnvoll sein, um die anderen Mitarbeiter und den ganzen Betrieb zu schützen. Wird ein Arbeitszeitkonto geführt, kann auch ein Zeitausgleich erfolgen“, empfiehlt Roloff.
Kann der Arbeitgeber verlangen, dass Mitarbeiter in Quarantäne arbeiten?
Wenn der Arbeitnehmer nicht krankgeschrieben ist, kann der Arbeitgeber verlangen, dass er arbeitet. Dazu muss der Arbeitnehmer aber von zu Hause arbeiten. Allerdings sind Verstöße gegen Quarantäneauflagen strafbar. „Der Arbeitgeber darf also nicht fordern, dass der Mitarbeiter außerhalb seines Hauses oder seiner Wohnung arbeitet und sich beispielsweise an einen öffentlichen Ort zum Arbeiten begibt, weil dort das Internet besser funktioniert“, sagt Roloff. Autor: www.ecovis.com
(GFD 11/2020) Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie verlängert die Bundesregierung das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits, bis zum 30.06.2021, um Unternehmen weiterhin verlässlich mit Liquidität zu versorgen. Sobald die Europäische Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden.
Ab kommenden Montag, dem 9. November 2020, steht der KfW-Schnellkredit zudem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16.11.2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: "Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind größer und länger, als wir dies Mitte des Jahres noch erwartet und erhofft hatten. Wir lassen in dieser ernsten Lage unsere Unternehmen und ihre Beschäftigten nicht allein, sondern erweitern und verlängern das KfW-Sonderprogramm. Mit der Öffnung des KfW-Schnellkredits für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige können nun alle Unternehmen schnell und unbürokratisch Liquidität erhalten. Gleichzeitig haben wir alle Varianten des KfW-Sonderprogramms bis 30.06.2021 verlängert, um Planungssicherheit zu schaffen."
Bundesfinanzminister Olaf Scholz: "Der Schutzschirm bleibt weit geöffnet, wir stemmen uns mit voller Kraft gegen die Krise. In der akuten Pandemie-Lage schaffen wir Planungssicherheit und verlängern das KfW-Sonderprogramm bis einschließlich Juni 2021. Außerdem öffnen wir den Schnellkredit mit seinen großzügigen Konditionen nun auch für Soloselbstständige und kleine Unternehmen - eine wichtige weitere Hilfe, gerade jetzt im November. Die KfW übernimmt eine zentrale Rolle in der Abwehr der Krisenfolgen für Unternehmen und Beschäftigte. Damit haben wir international Standards gesetzt und sind auf diese Weise vergleichsweise gut durch die Krise gekommen."
KfW-Vorstandsvorsitzender Dr. Günther Bräunig: "Die KfW-Corona-Kredite haben sich als ein wirksames Instrument in der aktuellen Krise erwiesen. Die hohen Förderzahlen spiegeln auch den enormen Kraftakt wider, den wir gemeinsam mit der Politik und der deutschen Kreditwirtschaft bisher geleistet haben. Die Verlängerung des Sonderprogramms und die Öffnung des KfW-Schnellkredits für alle Unternehmen sind ein wichtiges Signal zur Unterstützung der deutschen Wirtschaft."
Der KfW-Schnellkredit als Teil des KfW-Sonderprogramms hat sich als wichtige Stütze für den deutschen Mittelstand in der Corona-Krise bewährt. Bislang wurden in diesem Programm über 5 Mrd. Euro zugesagt.
Der KfW-Schnellkredit steht mit folgenden Eckpunkten zur Verfügung:
- Der KfW-Schnellkredit steht kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Soloselbständigen zur Verfügung, die mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
- Des Weiteren muss das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Sofern das Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.
- Das Kreditvolumen pro Unternehmensgruppe beträgt bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 und maximal 300.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 10.
- Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
- Der Zinssatz beträgt aktuell 3% mit einer Laufzeit von 10 Jahren.
- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
- Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden. Es sind keine Sicherheiten zu stellen.
Insgesamt sind mittlerweile mehr als 95.000 Anträge auf KfW-Corona-Hilfen bei der KfW eingegangen. 99 % der Anträge davon sind bereits abschließend bearbeitet worden. Die Zusagen haben insgesamt ein Volumen von knapp 46 Mrd. EUR erreicht. Rund 97 % der Anträge kamen von kleinen und mittleren Unternehmen, 99 % davon waren Kredite mit einem Volumen bis 3 Mio. EUR. Damit ist klar, dass diese Hilfen vor allem dem deutschen Mittelstand, dem Rückgrat der deutschen Wirtschaft, zugutekommen. Autor: www.kfw.de
(GFD 10/2020) Die Touristik-, Gastronomie-, Event- und Hotel-Branche ist durch Corona besonders hart betroffen.
Mittels Hilfsprogrammen der deutschen Bundesregierung und der Landesregierungen sollten Touristik-, Gastronomie-, Event- und Hotel-Betriebe möglichst unbeschadet durch die Corona-Krise kommen.
Das Problem mit staatlichen Hilfsprogrammen besteht jedoch darin, dass diese erst zeitlich verzögert freigegeben werden, wenn es für viele bereits zu spät sein dürfte!
Viele Restaurants, Gastronomen, Eventcaterer und Hotel-Betriebe stecken bereits in einer finanziellen Notlage. In dieser Situation löst einzig Soforthilfe das Problem. Kurzfristige, unkomplizierte und unbürokratische Überbrückungskredite zur Sicherung der Liquidität sind das Gebot der Stunde.
Mit einem Überbrückungskredit als Zwischenfinanzierung kann eine kurzfristige Liquiditätslücke überwunden werden, welche zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit notwendig ist.
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(GFD 09/2020) 25 Milliarden Euro Überbrückungshilfe sollen die deutsche Wirtschaft retten. Bis Anfang September haben Unternehmen aber erst ein Prozent davon abgerufen. Warum, das weiß Ecovis-Unternehmensberater und Experte für Fördermittel Andreas Steinberger in Dingolfing.
Bisher haben Unternehmen erst 250 Millionen Euro Überbrückungshilfe bekommen. Welche Unternehmen sind überhaupt in der Krise?
Andreas Steinberger: Die Krise betrifft viele Branchen, für die die Situation immer brenzliger wird. Vor allem für Veranstalter, Caterer, Schausteller, Clubs und Bars ist keine Entspannung in Sicht. Auch die Reisebranche leidet nach wie vor. Die Gastronomie erwartet im Herbst und Winter wieder Einschnitte, wenn die Bewirtung draußen wegfällt.
Warum nutzen diese Unternehmen die Überbrückungshilfe nicht?
Viele können sie nicht nutzen, weil sie die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllen. Dazu gehören die 60-Prozent-Hürde, der Anteil der Fixkosten und der verzögerte Umsatzeinbruch.
Die 60-Prozent-Hürde bedeutet, dass der Umsatz in den Monaten April und Mai insgesamt um mindestens 60 Prozent gegenüber dem Vorjahr eingebrochen sein muss. Allerdings waren viele Unternehmen kreativ und haben ihr Geschäftsmodell erweitertet, um den Umsatzrückgang abzufedern. Sie haben zwar noch immer weniger Umsatz, sind somit aber nicht förderberechtigt.
Fehlende betriebliche Fixkosten sind vor allem für Soloselbstständige problematisch, weil sie normalerweise kaum betriebliche Fixkosten haben. Der Lebensunterhalt zählt nicht zu den Fixkosten.
Der verzögerte Umsatzeinbruch könnte beispielsweise die Baubranche treffen. Die Auftragsbücher waren zu Jahresbeginn gut gefüllt und die Umsätze auch in der Hochphase der Krise gesichert. Das Problem sind nun fehlende Folgeaufträge, wodurch eine Schieflage droht.
Die zweite Phase der Überbrückungshilfe gilt von September bis November 2020. Reicht das, um Betriebe in Schieflage zu unterstützen?
Das hängt von den neuen Antragsbedingungen ab. Die Überbrückungshilfe einfach nur zu verlängern, ergibt keinen Sinn. In die Richtlinien müssen die bisher gesammelten Erfahrungen einfließen. Sonst können wieder nur wenige Betriebe profitieren.
Was sollte der Gesetzgeber konkret ändern?
Soloselbstständige und Künstler müssen Zugang zur Hilfe bekommen, auch wenn sie keine hohen betrieblichen Fixkosten vorweisen können. Möglich ist das zum Beispiel über einen gedeckelten fiktiven Unternehmerlohn, der Teile der Lebenshaltungskosten abdeckt. Außerdem müssen die neuen Vergleichszeiträume der Umsatzeinbußen für die zweite Phase so gewählt sein, dass Unternehmen das Programm nutzen können.
Wann gibt es die neuen Antragsbedingungen?
Betroffene können ab Oktober Anträge einreichen. Bis dahin wird die Regierung an den Eckpunkten der Überbrückungshilfe arbeiten. Vor Oktober rechne ich nicht damit.
Was können Unternehmen, für die es finanziell immer enger wird, jetzt schon tun?
Einige Soloselbstständige können Grundsicherung beantragen. Regelmäßige Gespräche mit der Bank sind ebenfalls sinnvoll. Wir Unternehmensberater helfen dabei, die Liquidität im Blick zu behalten und die Krise als Chance zu nutzen, sich neu zu orientieren und neue Möglichkeiten zu erarbeiten. Autor: www.ecovis.com
(GFD 09/2020) Im Auftrag der Bunderegierung hat die KfW im Schulterschluss mit den Banken im März 2020 das KfW-Sonderprogramm „Corona-Hilfe“ aufgesetzt. Der Bund hat insgesamt einen Garantierahmen von rd. EUR 460 Mrd. EUR bereitgestellt mit dem Ziel, deutsche Unternehmen vor ernsthaften Finanzierungsschwierigkeiten oder – wenn diese bereits vorliegen – vor einer drohenden Insolvenz zu schützen. Der KfW-Schnellkredit kann noch bis zum 31.12.2020 beantragt werden.
Bis zum 30.06.2020 wurden etwa 70.000 Kreditanträge entgegengenommen und 33,6 Mrd. EUR an Zusagen herausgelegt. Rund 97 % der Anträge kamen von kleinen und mittleren Unternehmen, von denen 99,8 % der Kredite ein Volumen bis 3 Mio. EUR haben. Damit profitiert vor allem der deutsche Mittelstand von der KfW-Corona-Hilfe. Bis heute wurden für die KfW- Corona-Hilfe (Stand 11.08.2020) 81.359 Anträge gestellt, von denen 99,7 % bereits abschließend bearbeitet worden sind. Das Zusagevolumen lag bei 42,6 Mrd. EUR. Einen Monat später (11.09.2020) waren es bereits 87.100 Anträge.
Viele Unternehmen haben den Schnellkredit genutzt, entstandene Liquiditätslücken zu schließen. Denn bedingt durch Corona sind Umsätze stark eingebrochen, Fixkosten konnten aber nicht in ausreichendem Umfang reduziert werden. Die entstandenen Verluste haben sofort Löcher in die Unternehmenskassen gerissen. Da die KfW gegenüber den Hausbanken einen 100%-igen Ausfallschutz übernimmt, sind die Prüfungen der Banken nur in eingeschränktem Umfang erforderlich, so dass die Unternehmen schnell über die Liquidität von bis zu 800.000 EUR verfügen können.
Einschränkungen des KfW-Schnellkredits führen zu Ernüchterung
Damit die Fördermittel auch tatsächlich zur Deckung der laufenden Betriebskosten oder für Investitionen eingesetzt werden und auch keine Zombie-Unternehmen finanziert werden, unterliegt die Kreditgewährung bestimmten Auflagen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die mindestens seit 01.01.2019 am Markt tätig sind. Zudem muss das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Sofern es bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.
Außerdem dürfen die Mittel nicht zur Rückführung oder Umschuldung anderweitiger Darlehen eingesetzt werden. Dividenden oder die Darlehensgewährung an Gesellschafter sind für die gesamte Laufzeit des KfW-Kredites (bis zu 10 Jahre) ausgeschlossen. Geschäftsführergehälter sind auf maximal 150.000 EUR begrenzt, um nur einige konkrete Einschränkungen aufzuzählen.
Ernüchterung: In der Folge stellen viele Deutsche CFOs fest, dass der KfW- Schnellkredit die finanzielle Handlungsfreiheit ihres Unternehmens doch massiv und vor allem über einen längeren Zeitraum einschränkt. Die schnelle Möglichkeit, Liquidität zu sichern sowie die attraktiven Konditionen führten dazu, dass bei der Beantragung der Mittel das Abwägen der Vor- und Nachteile sowie die Beurteilung der Kreditkonditionen nicht immer mit hinreichender Aufmerksamkeit vorgenommen wurde. Das rächt sich nun.
Hinzu kommt, dass die Mittel spätestens nach 2 Tilgungsfreijahren ratierlich zurückgezahlt werden müssen. Wenn also die Mittel die bereits entstandenen Lücken gestopft haben, stellt sich die Frage, wie weiteres Wachstum, das es in der Regel zwingend braucht, um die Krise nachhaltig zu überwinden, finanziert werden kann.
Weitere Finanzierungsbausteine als Ergänzung zum KfW-Schnellkredit
Ergänzend zum KfW-Schnellkredit braucht es daher weitere Finanzierungsbausteine, um nachhaltiges Wachstum zu finanzieren. Ein beliebtes Instrument ist die Rechnungsfinanzierung – auch Factoring genannt. Durch eine umsatzkongruente Finanzierung ist das Working Capital auch bei weiterem Wachstum dauerhaft gesichert. Das Unternehmen kann durch den regelmäßigen Verkauf der Forderungen sofortige Liquidität generieren und sichert sich auch langfristig Wachstumsmöglichkeiten. Denn auch dem Wunsch der Kunden nach längeren Zahlungszielen kann leichter entsprochen werden, womit der Absatz angekurbelt werden kann. Dabei übernimmt das Factoringunternehmen nicht nur die Vorfinanzierung der Rechnungen, sondern auch den 100%-igen Ausfallschutz. In Krisenzeiten kein unerheblicher Vorteil. Und die Rückzahlung erfolgt bei Fälligkeit durch die Abnehmer.
Factoring kann auch Unternehmen unterstützen, um aus einer Krisensituation herauszukommen. Damit ist Factoring flexibler als der klassische Bankkredit.
Handelsunternehmen, Produktionsbetrieb oder Dienstleister, die im B2B-Geschäft aktiv sind, sollten Factoring als Finanzierungsbaustein regelmäßig für sich prüfen. Denn der Einsatz von Factoring liefert nicht nur einen Beitrag zur Working Capital-Finanzierung, sondern fördert auch einen reibungslosen Ablauf des Geschäftes. Ganz zu schweigen von den freiwerdenden Ressourcen, die für den weiteren Ausbau des Unternehmens eingesetzt werden können.
Fazit: Wachstum braucht ausreichende Liquidität - hier kann Factoring unterstützen.
Liquiditätssicherung ist immer ein strategisches Ziel der Unternehmen. Vor allem für Wachstum braucht es ausreichende Liquidität. Dabei ist der klassische Kredit häufig die naheliegendste Finanzierungsoption, aber nicht immer die beste. Häufig ist ein guter Finanzierungsmix der Schlüssel zum Erfolg. Noch zu wenige Unternehmen wissen dabei, dass sie selbst erwirtschaftete Assets, wie die Forderungen, zur Generierung zusätzlicher Liquidität einsetzen können. Factoring mit der A.B.S. Global Factoring AG liefert mit den ergänzenden Serviceleistungen im Full-Service Factoring zudem Sicherheit vor Forderungsausfall sowie Entlastung im Debitorenmangement und Mahnwesen - entscheidende Wettbewerbsvorteile für mehr unternehmerische Sicherheit und Planbarkeit. Und dies nicht nur dann, wenn staatliche Garantien und Ihre Kreditlinien ausgeschöpft sind. Autor: www.abs-global.factoring.de
(GFD 09/2020) Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu überstehen, sind Unternehmerinnen und Unternehmer stellenweise auf großvolumige Bankkredite angewiesen. Daher hat die Hessische Landesregierung 200 Mio. Euro für Bürgschaften bereitgestellt und gemeinsam mit der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) im Rahmen von "WIBank-Bürgschaften (Covid-19)" ein neues, beschleunigtes Verfahren entwickelt. Hierbei kann die WIBank Landesbürgschaften in Höhe von 2,5 bis zehn Millionen Euro in einem banküblichen Verfahren genehmigen. Damit wird für Unternehmen in Hessen die Kreditaufnahme deutlich erleichtert - erst recht, wenn es sich um höhere Kreditsummen handelt. Da oftmals auch die Geschwindigkeit, mit der Bürgschaften genehmigt werden, für das wirtschaftliche Überleben eines Unternehmens entscheidend sein kann, stellt das jetzt beschleunigte Verfahren einen enormen Mehrwert für die Unternehmerinnen und Unternehmer in Hessen dar.
Das Programm steht vorerst bis zum 31.12.2020 zur Verfügung und richtet sich sowohl an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Freiberufler als auch an gemeinnützige Institutionen. Dabei können bis zu 90 Prozent der Kreditsumme für Betriebsmittelkredite sowie Avalrahmen verbürgt werden. Auch Investitionskredite fallen unter diese Regelung.
Die Beantragung der "WIBank-Bürgschaften (Covid-19)" erfolgt gemeinsam mit der Hausbank, die vorab schon einige Eckpunkte des Antrags überprüft. Beispielsweise können die WIBank-Bürgschaften nur für neue Kredite übernommen werden. Eine nachträgliche Risikoübernahme für bestehende Kredite ist nicht möglich, da die Hilfen im Zusammenhang mit den Folgen der Corona-Pandemie gewährt werden. Weiterhin können nur Unternehmen gefördert werden, die zum 31.12.2019 gesunde Unternehmen waren. Autor: www.wibank.de
(GFD 09/2020) Zu den Beschlüssen des Koalitionsausschusses erklärt Arbeitgeberpräsident Ingo Kramer:
Die Verlängerung der Kurzarbeitergeldregelungen bis Ende 2021 sichert Arbeitsplätze und schafft für Beschäftigte und Unternehmen wertvolle Planungssicherheit. Die längere und volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis Ende Juni 2021 hilft gerade auch denjenigen Unternehmen, bei denen die Krise erst jetzt mit voller Wucht durchschlägt.
Es ist richtig, dass die Bundesregierung die Corona-Sonderregelungen zur Kurzarbeit schrittweise beginnt im nächsten Jahr zurück zu führen. Dabei ist allerdings außer Acht gelassen worden, dass erst im Laufe des Jahres 2022 mit einer wirtschaftlichen Erholung auf die Zeit vor Corona-Ausbrauch gerechnet wird. Dieses bedeutet, dass auch in 2022 partiell in einer Reihe von Branchen noch mit Corona verursachter Kurzarbeit zu rechnen ist. In diesem Fall muss rechtzeitig durch die vorhandene Verordnungsermächtigung durch die Bundesregierung nachgesteuert werden.
Nicht für alle Kurzarbeitenden ist eine Qualifizierung überhaupt praktisch umzusetzen, da häufig die Planungsvorläufe zur Auftragsabwicklung kurzfristiger Natur sind. Deswegen ist es richtig, dass die Verlängerung der Krisen-Kurzarbeitergeldregelungen nicht an einen Zwang zu Qualifizierung geknüpft wird.
Gerade in diesen wirtschaftlich schwierigen Zeiten brauchen wir eine handlungs- und leistungsfähige Bundesagentur für Arbeit. Die Beitragszahlenden zur Arbeitslosenversicherung werden hier einen immensen finanziellen Beitrag leisten. Die Politik hat daher zu Recht die jetzigen Regelungen mit der Zusage verbunden, die zusätzlichen Belastungen der BA auszugleichen. Ziel muss ein ausgeglichener Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in 2022 sein. Autor: www.arbeitgeber.de
(GFD 08/2020) Knapp 90 Prozent der Unternehmer sind von den Schnellkrediten ausgeschlossen
In Deutschland gibt es rund 7,5 Millionen Unternehmer (KMU: 3,5 Millionen, Selbstständige: 4 Millionen). Sie bilden das Herzstück der deutschen Wirtschaft und sind von der Corona-Krise am stärksten betroffen. Die Bundesregierung hat mit den Krediten der Corona-Hilfe, die über die bundeseigene Förderbank KfW ausgegeben werden, große Hilfsprogramme aufgelegt. Erstmals hat jetzt eine Studie die Corona-Kreditvergabe eingehend analysiert und kommt zu einem eindeutigen Ergebnis: Die Hilfe kommt nicht dort an, wo sie benötigt wird. Nur etwa jeder hundertste Unternehmer in Deutschland hat Corona-Kredite beantragt. Knapp neun von zehn Unternehmer sind von den Schnellkrediten, die besonders unbürokratisch an den Mittelstand verteilt werden sollten, komplett ausgeschlossen. Das sind die ernüchternden, zentralen Ergebnisse einer Analyse von Barkow Consulting und FinCompare, der führenden digitalen Plattform für KMU-Finanzierung.
Für die Liquiditätssicherung von Unternehmern sind insbesondere die Corona-Kredite der KfW, die Mitte März von der Bundesregierung auf den Weg gebracht wurden, von entscheidender Bedeutung. Die KfW übernimmt hier einen Großteil des Kreditrisikos, die Anträge laufen über die Geschäftsbanken. Obwohl die absolute Anzahl von knapp 80.000 Corona-Kreditanträgen (Stichtag 31.7.) und mehr als 52 Milliarden Euro beantragtes Kreditvolumen in wenig mehr als vier Monaten auf den ersten Blick beeindruckt, relativiert sie sich jedoch schnell bei genauerer Analyse: So hat bundesweit mit 1,01 Prozent bislang nur jeder hundertste Unternehmer einen entsprechenden Antrag auf Kredite der Corona-Hilfe über die KfW gestellt.
Erkenntnis 1: Bedarf an Liquidität vorhanden, relative Zahl der Anträge verschwindend gering
"Die bürokratischen Hürden sind eine Katastrophe, sie sind der Grund, warum nur ein Prozent der Unternehmer die Corona-Kredite beantragt haben. Wir merken täglich in Gesprächen mit Unternehmern, dass der Bedarf an Fördermitteln massiv vorhanden ist, die Politik aber nicht gelernt hat, dem Mittelstand die richtigen Hilfen bereitzustellen", fasst Stephan Heller, Gründer und Geschäftsführer von FinCompare, das Ergebnis zusammen. Anfang April hat die Bundesregierung das Corona-Kreditprogramm um ein weiteres Instrument ergänzt: Den KfW-Schnellkredit. Hier übernimmt die KfW das vollständige Ausfallrisiko und die Hausbank führt nur eine vereinfachte Prüfung durch. Begründet wurde die Einführung der Schnellkredite mit der Notwendigkeit, dem Mittelstand zu schneller Liquidität zu verhelfen.
Erkenntnis 2: Knapp neun von zehn Unternehmer sind von den Schnellkrediten ausgeschlossen
"Das uneingeschränkt sinnvolle Ziel, 99,5% der deutschen Unternehmer des Mittelstandes schnell und unbürokratisch zu unterstützen, läuft in der Praxis allerdings fast vollständig ins Leere", so Peter Barkow von Barkow Consulting. "Dies lässt sich auf eine Begrenzung des Corona-Schnellkredits auf Unternehmen und Selbstständige mit mehr als zehn Arbeitnehmern zurückführen, denn knapp 90 Prozent der deutschen Unternehmen und Selbständigen erfüllen dieses Kriterium eben gerade nicht. Sie sind damit faktisch von dem Kreditprogramm ausgeschlossen, das genau für sie bestimmt sein sollte." Von den 7,5 Millionen Unternehmern in Deutschland haben 6,6 Millionen (88 Prozent) nicht mehr als zehn Mitarbeiter. Obwohl diese Kleinunternehmer von den Schnellkrediten ausgeschlossen sind, konnte hier die Anzahl der Kreditanträge innerhalb eines Monats (Juni auf Juli 2020) um 14 Prozent zulegen. Das Wachstum für kleinere Kredite (bis 800.000 Euro) betrug 15 Prozent, während sich die Wachstumsdynamik von größeren Krediten in diesem Zeitraum deutlich abschwächte.
"Der Bedarf gerade an Schnellkrediten ist da, die Nachfrage steigt, aber zu viele Unternehmer sind ausgeschlossen. Die Bundesregierung ist insofern aufgerufen, bei den Schnellkrediten im Zusammenspiel mit anderen Fördermitteln noch mal nachzujustieren. Zusätzlich würden wir es als Fintech natürlich begrüßen, wenn die Bundesregierung die Vorzüge der Digitalisierung bei der Verteilung von Fördermitteln stärker in den Vordergrund stellt. Wir sind uns sicher, dass damit mehr Unternehmen geholfen werden könnte und sich vor allem die Bearbeitungszeit reduzieren würde", so Dr. Luv Singh, Geschäftsführer von FinCompare.
Erkenntnis 3: Regionale Unterschiede sind bei der Zahl der Anträge ist groß
Die Nachfrage nach Corona-Krediten der KfW ist regional sehr unterschiedlich und zeigt ein Ost-West-Gefälle: Die relativ höchste Nachfrage nach Corona-Krediten kommt aus Rheinland-Pfalz, wo 1,35 Prozent aller Unternehmer einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Danach folgen Nordrhein-Westfalen (1,29 Prozent) und das Saarland (1,27 Prozent), die damit noch deutlich über dem Bundesdurchschnitt von 1,01 Prozent liegen. Die verhältnismäßig geringste Nachfrage kommt aktuell aus Sachsen, wo mit 0,50 Prozent nur jeder 200. Unternehmer einen Corona-Kredit beantragt hat. Danach folgen Brandenburg (0,66 Prozent) und Sachsen-Anhalt (0,76 Prozent).
"Wir appellieren an Peter Altmaier und Olaf Scholz, ihr Versprechen einzulösen: 99,5 Prozent der Unternehmer, die dem Mittelstand zuzurechnen sind, mit Schnellkrediten und weiteren Hilfsprogrammen unbürokratisch zu helfen. Werden diese Hilfen nicht sofort wirksam umgesetzt, wird es in diesem Jahr eine dramatische Insolvenzwelle in Deutschland geben", erklärt Heller. Autor: www.fincompare.com
(GFD 08/2020) Trotz Corona-Krise haben viele Unternehmer ihren Mitarbeitern einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt. Der Gesetzgeber hat jetzt reagiert. Im Nachhinein sind diese Zuschüsse steuerfrei. Was Arbeitgeber nun konkret tun müssen, um Geld zurückzubekommen, erklärt Ecovis-Steuerberater Dirk Eichler in Zittau.
Was genau ist der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld?
„Viele Unternehmer wissen, dass ihren Mitarbeitern das Kurzarbeitergeld nicht reicht“, sagt Steuerberater Dirk Eichler von Ecovis in Zittau. Bei 100 Prozent Kurzarbeitergeld bekommen Kinderlose nur 60 Prozent ihrer bisherigen Netto-Bezüge. Mitarbeiter mit Kindern bekommen 67 Prozent. Daher haben sie ihnen einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt und zum Teil das Kurzarbeitergeld bis zu 100 Prozent der bisherigen Netto-Bezüge aufgestockt.
Warum ist der Zuschuss jetzt steuerfrei?
Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz, das zum 30. Juni in Kraft getreten ist, will der Gesetzgeber die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für die Unternehmen und Arbeitnehmer abmildern. Rückwirkend stellt er die Zuschüsse ab März 2020 innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei.
Was heißt das für die Unternehmen, wenn die Zuschüsse jetzt steuerfrei sind?
Bereits steuerpflichtig abgerechnete Zuschüsse der letzten Monate müssen jetzt rückwirkend steuerfrei abgerechnet werden. Da es sich bei den Zuschüssen meist um Nettolohnvereinbarungen handelt, profitieren Arbeitgeber von der Steuerbefreiung. Sie dürfen die Steuererstattung behalten.
Und wenn der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld brutto gezahlt wurde?
Dann bekommt der Arbeitnehmer die Steuererstattung ausbezahlt. In jedem Fall muss der Arbeitnehmer den Zuschuss aber in der Steuererklärung angeben, da dieser dem Progressionsvorbehalt unterliegt und daher die Einkommensteuer erhöht.
Wer zahlt die Steuererstattung?
Das Finanzamt erstattet dem Arbeitgeber die zu viel gezahlte Lohnsteuer, sobald die Lohnabrechnungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber korrigiert sind. Falls die Steuererstattung dem Arbeitnehmer zusteht, zahlt sie der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer aus.
Was müssen Arbeitgeber jetzt tun, um die Steuererstattung zu bekommen?
Arbeitgeber müssen prüfen, ob sie Netto- oder Bruttozuschüsse bezahlt haben. Eine Nachberechnung oder eine Korrektur der Zuschüsse in der Lohnabrechnung sind aber auf jeden Fall notwendig.
Soviel Geld können Arbeitgeber zurückbekommen – ein Rechenbeispiel:
Ein Arbeitgeber hat mit seinem ledigen Arbeitnehmer Steuerklasse I vereinbart, dass er einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld bekommt, sodass er 75 Prozent seines bisherigen Nettolohns während der Kurzarbeitsphase erhält. Der Arbeitnehmer verdient 2.500 Euro brutto und ist zu 100 Prozent in Kurzarbeit.
Gehaltsbestandteile und Zahlungen Betrag
Bisheriges Nettogehalt 1.700 Euro
75 Prozent des Nettogehalts 1.275 Euro
Höhe des Kurzarbeitergelds ca. 1.020 Euro
Nettozuschuss
(1.275 Euro minus 1.020 Euro) 255 Euro
Lohnsteuer auf Nettozuschuss
(Annahme 30 Prozent) 109 Euro
Solidaritätszuschlag 6 Euro
Kirchensteuer 9 Euro
Steuerersparnis des Arbeitgebers
für die Monate April bis Juli 2020
496 Euro
Der Rechenweg: Um die Lohnsteuer auf den Nettozuschuss zu berechnen, braucht man zuerst den Bruttozuschuss, denn der Arbeitgeber musste vor der Gesetzesänderung den Zuschuss brutto zahlen. Diesen erhält man, indem man den Nettozuschuss von 255 Euro durch 70 Prozent teilt. Das ergibt den Bruttozuschuss in Höhe von 364 Euro. Diesen multipliziert man mit dem Steuersatz von 30 Prozent – bei den 30 Prozent handelt es sich um eine Annahme. Somit kommt man auf 109 Euro Lohnsteuer auf den Nettozuschuss.
Die Steuerersparnis berechnet man so: 109 Euro Lohnsteuer + 6 Euro Soli + 9 Euro Kirchensteuer ergibt 124 Euro. Das mal 4 macht 496 Euro Steuerersparnis für die Monate April bis Juli 2020.
In unserer Beispielrechnung bekommt der Arbeitgeber 496 Euro vom Finanzamt erstattet. „Bei einem Betrieb mit zehn Arbeitnehmern ist das eine Steuerersparnis von 4.960 Euro für die zurückliegenden Monate“, rechnet Ecovis Steuerberater Dirk Eichler vor. Autor: www.ecovis.com
(GFD 07/2020) Als die Pandemie begann, war die Corona-Soforthilfe für zahlreiche kleine Unternehmen und Selbstständige ein Rettungsanker. In vielen Fällen wurden die Gelder schnell und vor allem unbürokratisch ausgezahlt. „Die Maßnahme hat ihre Wirkung nicht verfehlt, denn vielfach konnten wirtschaftliche Schäden dadurch abgemildert und unternehmerische Existenzen gesichert werden“, so die Steuerberaterkammer Nürnberg.
Dennoch ist auch im Rahmen dieser zügigen Nothilfe auf das Kleingedruckte zu achten. Zwar handelt es sich bei den Soforthilfen vom Bund und den Ländern grundsätzlich um Billigkeitsleistungen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Voraussetzung ist jedoch, dass Antragstellung und Verwendung rechtmäßig erfolgt sind. Corona-Soforthilfen sind in den Ländern auf Antrag für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten und bei Vorliegen einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage gewährt worden.
Gründe für die Rückzahlung von Soforthilfen
Vielfach haben die anfänglich unklaren Förderbedingungen und der ungewisse wirtschaftliche Ausblick dazu geführt, dass Soforthilfen beantragt und gewährt wurden, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen oder heute nicht mehr vorliegen. Letzteres betrifft insbesondere die Fälle, in denen Unternehmen zu Beginn der Krise ein Liquiditätsproblem befürchtet haben, das sich dann erfreulicherweise nicht oder nicht in dem erwarteten Umfang eingestellt hat. Darüber hinaus wurden aus Vereinfachungsgründen von den zuständigen Stellen meist die Höchstbeträge bewilligt und ausgezahlt, auch wenn der Liquiditätsbedarf der Antragsteller geringer war. Schließlich gab es anfangs auch noch erhebliche technische Schwierigkeiten auf Seiten der Auszahlungsstellen, die möglicherweise zur mehrfachen Einreichung von Anträgen und/oder Bewilligungen von Auszahlungen geführt haben.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass zu viele Zuschüsse ausgezahlt wurden oder nur ein Teil des ausgezahlten Betrages für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes tatsächlich benötigt wurde, sollte von den Unternehmen die (Teil-)
Rückzahlung veranlasst werden.
Überprüfung der Antragstellung und Verwendung
Ob Anträge auf Soforthilfe richtig gestellt und Mittel zweckbestimmt verwendet wurden, wird von einigen Ländern nun teilweise stichprobenartig, teilweise großflächig geprüft. Das Land NRW hat beispielsweise angekündigt, am Ende des Bewilligungszeitraums alle Soforthilfeempfänger anzuschreiben. Durch die Angabe der Steuernummern bzw. der Steuer-ID kann unabhängig von den Prüfungen der Länder auch eine Prüfung im Rahmen der Steuerveranlagung erfolgen. Die Corona-Soforthilfe ist eine steuerpflichtige Betriebseinnahme und muss daher auch erklärt werden.
Corona-Soforthilfe: Rückzahlung bei Überkompensation
Wer sich als Unternehmer nicht dem Vorwurf aussetzen will, die Corona-Soforthilfe unberechtigt erhalten zu haben, sollte auch für spätere Nachfragen dokumentieren, dass das Unternehmen bei der Beantragung der Soforthilfe von einer existenzbedrohenden Notlage ausgegangen ist. Eine solche Aufzeichnung kann später auch im Rahmen von Nachfragen bei der Steuererklärung vorgelegt werden. Einige Länder halten für die Dokumentation des Liquiditätsproblems auch entsprechende Formulare bereit.
Rückzahlungsverpflichtung bei Überkompensation
Übersteigen die bewilligten Soforthilfen nach Ablauf der drei Monate, für die sie gewährt wurden, nachweislich den Liquiditätsbedarf des Antragstellers (z. B. durch Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen oder höhere Einnahmen als
prognostiziert), sind die zu viel gezahlten Zuschüsse vom Antragsteller zurückzuzahlen. Einige Bundesländer haben angekündigt, zur Hilfestellung bei der Berechnung einer solchen Überkompensation einen Vordruck zur Verfügung zu stellen.
Soforthilfen sollten unverzüglich zurückgezahlt werden, wenn sie aufgrund falscher Angaben des Antragstellers gewährt wurden. Wer gegenüber der zuständigen Stelle unrichtige bzw. unvollständige Angaben macht oder diese Stelle über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, muss als Antragsteller zudem mit einer Strafverfolgung u. a. wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) rechnen. Für die Strafbarkeit reicht bereits eine leichtfertige Begehung aus (§ 264 Abs. 5 StGB) aus.
Auch wenn eine Rückzahlung eine Strafbarkeit nicht entfallen lässt, kann diese ggf. strafmildernd berücksichtigt werden. Hier ist unter Umständen auch weitergehender anwaltlicher Rat einzuholen. Abwicklung der (teilweisen) Rückzahlung von Zuschüssen Stellen sich im Nachhinein Zweifel insbesondere hinsichtlich der Höhe der gewährten Corona-Soforthilfen heraus, sollten Unternehmen dringend prüfen, ob eine Rückzahlung zu veranlassen ist. Dieses ist z. B. dann der Fall, wenn nur ein Teil des ausgezahlten Betrages für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes benötigt wurde.
Fazit
Wichtig ist jetzt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Höhe der gewährten Corona-Soforthilfen noch bestehen und ggf. die Rückzahlung bei Überkompensation zu veranlassen. Im Einzelfall empfiehlt es sich insbesondere hinsichtlich der Dokumentation der Notlage und der weiteren Liquiditätsplanungen für das Unternehmen, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Autor: www.stbk-nuernberg.de
(GFD 07/2020) Kleine und mittlere Unternehmen, die im April und Mai aufgrund der Corona-Krise Umsatzausfälle hatten, können voraussichtlich ab dem 10. Juli Corona-Überbrückungshilfe bekommen. Die Regierung stellt dafür 25 Milliarden Euro zur Verfügung. Wie viel Geld es pro Betrieb gibt und wer es beantragen kann, erklärt Ecovis-Unternehmensberater Andreas Steinberger in Dingolfing.
Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?
Die Lage vieler Branchen ist nach wie vor existenzbedrohend; insbesondere die von Veranstaltern, Clubs, Gastronomie, Reisebüro oder Messebauern, die aufgrund der Corona-Auflagen weder öffnen durften noch arbeiten konnten. Ihnen will der Staat mit der Überbrückungshilfe unter die Arme greifen. Auch Solo-Selbstständige, Freiberufler und gemeinnützige Organisationen sind antragsberechtigt. Ihr Umsatz muss von April bis Mai 2020 im Vergleich zu den Vorjahresmonaten insgesamt um mindestens 60 Prozent eingebrochen sein. „Wer sein Unternehmen erst nach April 2019 gegründet hat, muss die Umsätze mit denen im November und Dezember 2019 vergleichen“, sagt Andreas Steinberger, Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing. Wichtig: Die Unternehmen dürfen nicht schon Ende 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.
Wie viel Geld können Unternehmen bekommen?
Betriebe können zwischen 9.000 und 150.000 Euro erhalten für maximal Juni bis August. Wie viel Überbrückungshilfe ein Betrieb bekommt, hängt von den Fixkosten, dem Umsatzeinbruch und der Anzahl der Beschäftigten ab. Zu den Fixkosten zählen beispielsweise Mieten, Zinsaufwand für Kredite, Ausgaben für Versicherungen oder Strom- und Wasserkosten. „Der Unternehmerlohn oder die Lebenshaltungskosten vor allem von Freiberuflern und Solo-Selbstständigen zählen nicht dazu“, sagt Steinberger.
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
70 % der Fixkosten bei 50 und bis zu 70 % Umsatzeinbruch
40 % der Fixkosten bei 40 und bis zu 50 % Umsatzeinbruch
Betriebe mit weniger als fünf Mitarbeitern können maximal 9.000 Euro bekommen. Bei weniger als zehn Mitarbeitern können es höchstens 15.000 Euro Zuschuss sein. Wer zwischen elf und 249 Mitarbeitern beschäftigt, kann bis zu 150.000 Euro bekommen. „Die Anzahl der Mitarbeiter richtet sich nach Vollzeitbeschäftigten“, sagt Steinberger, „wer wie in der Gastronomie oder Hotellerie üblich viele Teilzeitbeschäftigte hat, muss diese auf Vollzeit umrechnen.“
Müssen Unternehmer die Überbrückungshilfe vielleicht zurückzahlen?
Da es sich bei der Überbrückungshilfe um einen Zuschuss handelt, müssen die Unternehmen das Geld nicht zurückzahlen. „Nur wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Fixkosten deutlich niedriger waren, muss ein Betrieb Geld zurückzahlen“, sagt Ecovis-Berater Steinberger. Lässt sich ein Unternehmen bis August nicht weiterführen, sind die Zuschüsse ebenfalls zurückzuzahlen.
Bei wem können Betriebe Antrag auf Überbrückungshilfe stellen?
Damit es keinen Missbrauch wie bei der Corona-Soforthilfe gibt, schaltet die Regierung nun den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vor. Er weist den Umsatzeinbruch und die erstattungsfähigen Fixkosten nach und stellt letztlich den Antrag. „Unternehmen sollten ihrem Steuerberater zügig alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen“, rät Steinberger, „die Buchhaltung darf also nicht im Schuhkarton daherkommen, sondern muss aktuell sein.“
In welchem Zeitraum können Betriebe Überbrückungshilfe beantragen?
Laut Andreas Steinberger können sich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die die Anträge stellen dürfen, heute im Lauf des Tages registrieren. Dann erst erhalten sie Zugangsdaten für die Antragsplattform. Die Antragsfrist endet am 31. August 2020. Bis Ende November 2020 sind die Zuschüsse ausgezahlt.
Mehr Informationen gibt es hier: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Autor: www.ecovis.com
(GFD 07/2020) Im Schweinsgalopp peitscht die Bundesregierung Erleichterungen und Steuergeschenke für Unternehmen durch. Ecovis-Steuerberater Michael Sabisch in Volkach hat die Änderungen geprüft und zeigt anhand von Praxisbeispielen, was sich davon für Unternehmen tatsächlich lohnt.
1. Lohnt es sich jetzt, ein neues Auto zu kaufen?
„Ab Juli lohnt sich jetzt tatsächlich der Autokauf“, sagt Ecovis-Steuerberater Michael Sabisch in Volkach, „vor allem bei E-Autos oder Plugin-Hybriden.“
Insgesamt 9.000 Euro Kaufprämie für E-Autos
Nicht nur E-Auto-Käufer können noch bis zum 31.12.2025 profitieren. Auch alle, die seit dem 05.11.2019 ein E-Auto zugelassen haben, können profitieren. Allerdings muss der Nettolistenpreis des Neuwagens unter 40.000 Euro liegen. Liegt er darüber, sinkt der Umweltbonus. Die Prämie setzt sich folgendermaßen zusammen: Vom Hersteller gibt es wie bisher schon 3.000 Euro und vom Staat statt bisher 3.000 Euro nun ganze 6.000 Euro. Das macht zusammen 9.000 Euro. Was bisher Umweltbonus hieß, heißt nun Innovationsprämie.
Mehrwertsteuersenkung macht Privatnutzung des Dienstwagens attraktiver
Im Zuge des Corona-Steuerhilfegesetzes sinkt ab 01.07.2020 die Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent. Das lohnt sich auch für alle Dienstwagennutzer, da sich die Besteuerung der privaten Nutzung für die Gesamtdauer des Leasingvertrags nach dem Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs richtet. Mit der Senkung der Mehrwertsteuer sinken auch die Bruttolistenpreise. „Interessierte müssen allerdings schnell sein“, sagt Sabisch, „die günstige Mehrwertsteuer gibt es nur, wenn das Auto auch noch dieses Jahr zugelassen wird!“
2. Sollten Unternehmer jetzt investieren?
Auch in dieser Frage sagt der Ecovis-Steuerberater ganz klar „Ja“. Warum? Der Gesetzgeber führt für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögensdie 2020 oder 2021 angeschafft werden, eine degressive Abschreibung ein. Wie sich die degressive Abschreibung auswirkt, zeigt Ecovis-Steuerberater Sabisch anhand eines Beispiels:
Unternehmer Max Schreiner kauft eine Maschine für 100.000 Euro. Ihre Nutzungsdauer beträgt acht Jahre. Schreibt er die Maschine degressiv ab, dann darf er im ersten Jahr 25 Prozent von den 100.000 Euro (= 25.000 Euro) ansetzen. Würde er im ersten Jahr nur linear abschreiben, dann könnte er nur 12.500 Euro absetzen (100.000 Euro/8 Jahre).
„Mit der degressiven Abschreibung fahren Unternehmer deutlich besser“, erläutert Sabisch. Er rät dem Beispielunternehmer Max Schreiner dazu, im ersten Jahr 25.000 Euro abzusetzen. Im zweiten Jahr bringt die degressive Abschreibung aber nur noch 18.750 Euro (= 25 Prozent von 75.000 Euro Restbuchwert), da sich die 25-prozentige AfA immer nur auf den Restbuchwert bezieht und somit von Jahr zu Jahr geringer wird. Im fünften Jahr sich würde dann ein Wechsel zur linearen Restwert-AfA rechnen. „Den Abschreibungswechsel muss man im Auge behalten, da sich der anfängliche Vorteil in den Folgejahren umkehrt“, so Sabisch. Nach ein paar Jahren ist es günstiger den Restbuchwert des Vorjahres gleichmäßig – also linear – auf die dann noch verbleibende Restnutzungsdauer zu verteilen. Sein Tipp: „Wenn die Abschreibungsbeträge nach der linearen Abschreibung höher sind als nach der degressiven, dürfen Unternehmer zur linearen Abschreibung wechseln.“
3. Schon jetzt aktuelle Verluste mit 2019 verrechnen
Bei vielen Betrieben lief das Jahr 2019 hervorragend. Im Frühjahr 2020 kam der Einbruch. Damit die Unternehmen nicht Steuern für 2019 nachzahlen müssen, obwohl sie im Folgejahr Verluste schreiben, hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Verlustrücktrag gelockert. Die Grenze für den Verlustrücktrag bei Einzelveranlagung wurde von 1 auf 5 Millionen Euro erhöht und bei Zusammenveranlagung von 2 auf 10 Millionen Euro. Der Verlustrücktrag für 2019 ließ sich bislang erst mit der Abgabe der Steuererklärung 2020 und somit frühestens im Jahr 2021 beantragen.
Da liegt die Krux bei der Sache. Das Finanzamt hat die Steuervorauszahlungen für 2019 schon erhalten und dabei die gute Geschäftslage ohne mögliche Verlustrückträge unterstellt. Um nicht bis zum Jahr 2021 auf die Steuererstattung für 2019 warten zu müssen, kann man jetzt eine pauschale nachträgliche Herabsetzung der für 2019 geleisteten Vorauszahlungen beantragen. Man erhält also einen Teil der Vorauszahlungen sofort zurück. Dabei wird einfach die damalige Berechnung der Vorauszahlungen geändert; es wird von einem um 30 Prozent niedrigerem Gesamtbetrag der Einkünfte ausgegangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die laufenden Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null herabgesetzt wurden, da mit negativen Einkünften gerechnet wurde, und dass keine Lohnsteuerabzugspflichtigen Einkünfte erzielt werden. Wer also keine Verluste, sondern nur geringere Gewinne machen wird, kann von dieser Regelung nicht profitieren, da sich keine Verluste ergeben, die nach 2019 rückgetragen werden können. Man kann auch mehr als 30 Prozent beantragen. Allerdings ist das mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. „Folglich können Unternehmer Verlustrückträge in ihrem Betrieb nutzen, ohne ihren genauen Verlust für 2020 jetzt überhaupt schon zu kennen“, sagt Steuerberater Sabisch.
Wer schon die Steuererklärungen für 2019 fertig macht oder sogar den Bescheid schon hat, braucht die Vorauszahlungen nachträglich nicht herabsetzen zu lassen. Hier gibt es die Möglichkeit, dass man – wie oben beschrieben – bereits pauschal 30 Prozent niedrigere Einkünfte ansetzt. Folglich wird die niedrigere, aber endgültige Einkommensteuer 2019 zu einer Erstattung führen, da für dieses Jahr zu viel vorausgezahlt wurde.
4. Investitionsabzugsbetrag (IAB) – Fristverlängerung um ein Jahr
Unternehmer, die 2017 einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen haben, müssten spätestens 2020 das begünstigte Wirtschaftsgut kaufen, um den Steuervorteil behalten zu können. „Auch beim IAB ist der Gesetzgeber jetzt großzügig und verlängert die Frist zur Investition auf 2021“, sagt Steuerberater Sabisch.
5. Einzelunternehmer dürfen jetzt mehr Gewerbesteuer bei ihrer Einkommensteuer anrechnen
Der Ermäßigungsfaktor für die Anrechnung von gezahlter Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer wird für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften erhöht. Statt dem bisher 3,8-fachen lässt sich künftig das bis zu 4-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags anrechnen. So können Einzelunternehmer und Personengesellschaften zukünftig von Gewerbesteuer-Hebesätzen der Gemeinden von bis zu 400 Prozent vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden. Bisher lag die Obergrenze bei 380 Prozent. Autor: www.ecovis.com
(GFD 04/2020) Mit dem KfW-Schnellkredit startet ab sofort ein weiterer wichtiger Baustein des umfassenden Schutzschirms der Bundesregierung für den Mittelstand. Nach dem Beschluss des Programms am 6. April und der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission vom 11. April wurden in kürzester Zeit die notwendigen Schritte zur Umsetzung des KfW-Schnellkredits bei der KfW und den Hausbanken geschaffen.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: "Mit dem KfW-Schnellkredit stellen wir unseren vielen mittelständischen Unternehmen jetzt schnell die so dringend benötigte Liquidität bereit. Mit der Übernahme von 100 % der Kreditrisiken und einer Laufzeit von 10 Jahren helfen wir unbürokratisch und verlässlich. Denn wir müssen unseren Mittelstand mit aller Kraft unterstützen, um als Wirtschaft insgesamt nach der Krise wieder durchstarten zu können. Der Mittelstand steht für 99,5 % aller Unternehmen in Deutschland, für 60 % aller Arbeitsplätze und 80 % aller Ausbildungsplätze."
Bundesfinanzminister Olaf Scholz: "Die Bundesregierung tut alles, damit unser Land gut durch die Corona-Krise kommt. Mit einem beispiellosen Hilfspaket sorgen wir dafür, dass kleine, mittlere und auch große Unternehmen die schwierigen Zeiten überbrücken und danach voll durchstarten können. Entscheidend ist, dass die Hilfe auch sehr zügig ankommt. Genau das stellen wir mit dem KfW-Schnellkredit sicher, der von morgen (Mittwoch) an beantragt werden kann. Der Bund sichert diese Schnellkredite zu 100 % ab, die Hausbanken tragen kein eigenes Risiko. Damit ist sichergestellt, dass das Geld schnell da ankommt, wo es besonders dringend gebraucht wird."
KfW-Vorstandsvorsitzender Dr. Günther Bräunig: "Mit dem KfW-Schnellkredit wurde im Rahmen der Corona-Hilfe eine weitere wichtige Maßnahme umgesetzt, die besonders auf Firmen und Betriebe ab 10 Mitarbeiter zugeschnitten ist. Durch die Beantragungen bei der Hausbank ohne weitere Risikoprüfung erreicht die Hilfe schnell die Unternehmen und hilft so mit, die schweren Auswirkungen der Corona-Pandemie zu lindern."
Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:
Unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat, sofern es bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen, soll ein "Schnellkredit" mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:
- Der Kredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
- Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 25 % des Gesamtumsatzes im Jahr 2019, maximal EUR 800.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal EUR 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
- Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
- Auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn, um die kurzfristige Belastung zu senken.
- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
- Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Eine Besicherung ist nicht vorgesehen. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
Darüber hinaus gibt es Verbesserungen beim bereits bestehenden KfW-Sonderprogramm. Diese bestehen in einer Verlängerung der Laufzeit von bis zu fünf auf bis zu sechs Jahre, für Kredite bis 800.000 EUR sogar bis zu 10 Jahre. Zudem wird für die Annahme einer positiven Fortführungsprognose darauf abgestellt, dass die Unternehmen zum Stichtag 31.12.2019 geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufgewiesen haben.
Autor: www.kfw.de
(GFD 04/2020) Bund und Länder bieten Soforthilfen. Doch bekommt man wirklich die maximale Summe? Wofür darf man das Geld ausgeben? Oder muss man später auch die Verwendung und die Bedürftigkeit nachweisen? Ecovis-Steuerberater Jan Brumbauer aus Falkenstein beantwortet die wichtigsten Fragen von Soloselbstständigen und Freiberuflern.
Bekommt man tatsächlich 9.000 Euro beim Bundeszuschuss vom Staat geschenkt?
Der Zuschuss ist kein Geschenk. Man hat nur ein Recht auf den Zuschuss, wenn man sich tatsächlich in einer Existenzkrise befindet. War jemand schon vor dem 31.12.2019 in einer Krise, bekommt er den Zuschuss nicht. Und ja, es stimmt: ist jemand tatsächlich berechtigt, dann muss man den Zuschuss nicht zurückzahlen.
Für welchen Zweck ist das Geld?
Das Geld soll den betrieblichen Liquiditätsengpass der nächsten drei Monate überbrücken, die sich aus den laufenden Fixkosten ergeben. Also Gewerbemiete, Leasing, Strom oder Telefon. Unter Liquiditätsengpass versteht man grob gesagt, dass die Einnahmen nicht ausreichen, die Kosten für die nächsten Monate zu decken.
Muss ich den Zuschuss als Einnahmen versteuern?
Ja, die Einnahmen unterliegen den Ertragsteuern, also Einkommens-, Körperschafts-, Gewerbesteuern sowie die dazugehörigen Zuschlagsteuern wie Soli und Kirchensteuer. Erzielt das Unternehmen 2020 einen Verlust, fällt natürlich aktuell keine Steuer an.
Ist das in jedem Bundesland gleich?
Das sollte so sein, da es ein Bundeszuschuss ist, aber die Anwendung ist in den Bundesländern in manchen Punkten unterschiedlich. Wir raten immer, das Kleingedruckte, auch wenn es wirklich langweilig ist, zu lesen, um seine Pflichten zu kennen.
Was gilt für die Länder- und was für die Bundeshilfen?
Die Bundeshilfen werden mit den Länderhilfen gekoppelt. Doppelte Förderungen gibt es nicht. Bitte informieren Sie sich auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft welche Stelle für Sie zuständig ist.
Wie hoch ist mein Liquiditätsbedarf?
Bei der Liquiditätsplanung hilft zum Beispiel der Steuerberater oder der Unternehmensberater. Für die Beratung gibt es seit kurzem einen neuen Zuschuss vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Was, wenn ich einen Fehler gemacht habe?
Bewahren Sie Ruhe und warten Sie bei Zweifeln bis zum Ende der Antragsfrist dem 31.05.2020 ab. Bis dahin steht auch endgültig fest, welche Kriterien für Sie gelten. Falls Sie bei unerwartet längerer Krise später in Existenznöte geraten, können Sie das Geld dafür nutzen. Bis dahin, sollte das Geld definitiv nur im Ausnahmefall und nur für betriebliche Zwecke genutzt werden!
Bei eindeutigen Fällen ohne Existenznöte raten wir zu einer Rückzahlung. Die Alternative zur freiwilligen Rückzahlung ist keine schöne. Der Staat fordert das Geld, wahrscheinlich plus Zinsen zurück. Bei erkennbar höherer Kriminalität schließen wir selbst eine Strafverfolgung nicht aus. Autor: www.ecovis.com
(GFD 04/2020) Beim Thema Steuern gibt es jetzt Erleichterungen. Positiver Nebeneffekt: Die Maßnahmen verbessern die Liquidität. „Aber der Staat verlangt dennoch seine Steuern – wenn auch ein bisschen später“, warnt Ecovis-Steuerberaterin Anja Hausmann in Rostock. Sie erklärt, wie das alles genau funktioniert.
Wie bekommen Unternehmer eine Steuer-Stundung?
Gestundet bekommen Unternehmen momentan die Nachzahlung der Einkommensteuer, der Gewerbesteuer oder der Körperschaftsteuer. Wie das funktioniert? Mit ihrem Steuerbescheid erhalten Betriebe eine Zahlungssaufforderung. Diese Zahlungssaufforderung lässt sich aktuell jederzeit stunden. Zusätzlicher Vorteil: Momentan muss man keine Zinsen für die Stundung bezahlen. „Aber nicht vergessen: Bezahlen müssen Sie Ihre Steuerschuld irgendwann auf jeden Fall“, weiß Steuerberaterin Anja Hausmann von Ecovis in Rostock. Momentan bekommen Betriebe dafür drei Monate mehr Zeit. „Wir empfehlen Ihnen, mit Ihrem Finanzamt Ratenzahlungen zu vereinbaren.“
Wie lassen sich Steuervorauszahlungen senken?
Bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen ist das anders. Die Vorauszahlungen berechnet das Finanzamt auf Basis des Vorjahresgewinns. „Falls Sie nicht gerade Amazon sind, dürften Ihr Umsatz und Ihr Gewinn 2020 niedriger ausfallen als in den vergangenen Jahren“, so Hausmann. Die Umsatzeinbußen sollten Unternehmer zusammen mit ihrem Steuerberater realistisch schätzen. „Von einer Herabsetzung auf null rate ich dringend ab“, sagt Hausmann, falls sich der Umsatz dann doch anders entwickeln sollte. Unternehmer können ihre Vorauszahlungen rückwirkend zum 10. März senken lassen und bekommen dann tatsächlich Geld aus ihren eigenen Vorauszahlungen zurück. „Aber auch hier gilt: Bei der Steuererklärung wird abgerechnet“, sagt die Ecovis-Steuerberaterin, „haben Unternehmer gut geschätzt, müssen sie nichts nachzahlen. Waren sie zu pessimistisch, dann kommt auf jeden Fall eine Nachzahlung auf sie zu.“
Beim Thema Löhne gibt es ebenfalls Erleichterungen:
Aktuell lassen sich auf Antrag die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge „stunden“ – „Bei Lohn und Gehalt heißt das Vollstreckungsaufschub“, erklärt Steuerberaterin Hausmann und ergänzt: „Falls ein Unternehmen Kurzarbeit angemeldet hat, übernimmt der Staat fürs Kurzarbeitergeld die Sozialversicherungsbeiträge.“
Eine Übersicht über unsere Corona-Hilfen haben wir unter www.ecovis.com/corona zusammengefasst.
Autor: www.ecovis.com
(GFD 04/2020) Bis zum 13.04.2020 haben rund 725.000 Betriebe bei den Agenturen für Arbeit Kurzarbeit angemeldet. Damit ist die Zahl der Betriebe, die Kurzarbeit planen, gegenüber der Vorwoche um knapp 12 Prozent gestiegen. Die Daten basieren auf Sonderauswertungen der Bundesagentur für Arbeit und bilden nicht die amtliche Statistik ab.
Die Anzeigen kommen aus nahezu allen Branchen. Schwerpunkte sind weiterhin der Einzelhandel und das Gastgewerbe. Für wie viele Personen insgesamt die Betriebe Kurzarbeit angemeldet haben, lässt sich anhand der Daten derzeit nicht ermitteln.
BA setzt intern weiteres Personal um
Inzwischen bearbeiten über 8.000 BA-Beschäftigte Kurzarbeitsanzeigen und rechnen Kurzarbeit ab. Das sind zehn Mal so viele wie in normalen Zeiten.
Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber ausgezahlt und danach abgerechnet
Wenn ein Betrieb nach vorheriger Anzeige in einem Monat tatsächlich Kurzarbeit durchführt, zahlt er neben dem Lohn für geleistete Arbeit auch das Kurzarbeitergeld an die Beschäftigten aus. Er sendet anschließend eine Abrechnungsliste jeden Beschäftigten an die Arbeitsagentur. Dafür hat er gesetzlich bis zu drei Monate Zeit. Nachdem die Unterlagen eingegangen sind, werden diese geprüft und das Kurzarbeitergeld an das Unternehmen ausgezahlt. Wegen dieser nachträglichen Abrechnung liegen der BA die statistischen Daten zu tatsächlich realisierter Kurzarbeit erst nach einigen Wochen vor.
Autor: www.arbeitsagentur.de
(GFD 04/2020) Diese Frage kann sich aktuell in jedem Betrieb stellen: Was ist zu tun, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin sich mit dem Corona-Virus infiziert hat oder der begründete Verdacht auf eine Infektion besteht. Eine neue Broschüre von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen nennt die richtigen Ansprechpartner und gibt Hinweise, wie auch in dieser Situation Sicherheit und Gesundheit im Unternehmen bestmöglich gewahrt werden können.
- Ein Pandemieplan hilft: Auch Unternehmen, die noch keinen Pandemieplan erstellt haben, können dies jetzt noch tun. Er legt zum Beispiel fest, wer die Ansprechpartner im Betrieb sind und wie die interne Kommunikation erfolgen soll. Welche Hygienemaßnahmen getroffen werden und wie die Arbeitsabläufe an die neue Situation angepasst werden können.
- Bei einem konkreten Corona-Verdacht sollten die betroffenen Beschäftigten nach Hause gehen und ihren Hausarzt oder Hausärztin informieren. Bis zum Bekanntwerden des Testergebnisses muss der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin in häuslicher Quarantäne bleiben.
- Im Betrieb sollten alle Kontaktflächen der betroffenen Person von unterwiesenen Reinigungskräften zunächst gründlich gereinigt werden. Eine Desinfektion von Oberflächen nach Kontamination durch COVID-19 erkrankte Personen kann eine Verbreitung des Erregers reduzieren.
- Es ist wichtig, die Personen, die unmittelbar Kontakt zu der Verdachtsperson hatten, zu ermitteln. Sollte sich der Verdacht einer Erkrankung bestätigen, müssen die Namen dieser Personen an das Gesundheitsamt übermittelt werden.
- Der Hausarzt oder die Hausärztin entscheidet über das weitere Vorgehen und stellt gegebenenfalls eine Krankschreibung aus.
- Bei einem positiven Testergebnis meldet der Arzt das Ergebnis an das Gesundheitsamt. Dieses wendet sich dann an den Betrieb und kann in Absprache mit dem Arbeitgeber weiter Regelungen treffen. Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin bleibt 14 Tage in häuslicher Quarantäne, sofern keine Behandlung im Krankenhaus notwendig ist.
- Der Arbeitgeber sollte in dieser Zeit möglichst in Kontakt mit den betroffenen Beschäftigten bleiben, um Fragen zu Freistellung, Lohnfortzahlung, Heimarbeit oder Kontaktpersonen zu klären.
Download der Broschüre unter: https://publikationen.dguv.de/DguvWebcode?query=p021434
Autor: www.dguv.de
(GFD 04/2020) Beschäftigte, die bei der Arbeit ein besonders hohes Risiko haben, sich mit dem Corona-Virus zu infizieren, müssen filtrierende Atemschutzmasken tragen. Medizinische Gesichtsmasken, auch Mund-Nasen-Schutzmasken genannt, reichen für Arbeitsbereiche mit hohem Risiko nicht aus, um sich vor einer Ansteckung zu schützen. Das stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mit Blick auf aktuelle Diskussionen um das Tragen von verschiedenen Schutzmasken klar.
Ob Beschäftigte zu jenen Berufsgruppen gehören, die für eine Ansteckung durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) besonders gefährdet sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz. Liegt ein erhöhtes Risiko vor, muss der Arbeitgeber für entsprechenden Schutz sorgen, in Form von geeigneten Atemschutzmasken sowie technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Atemschutzmasken vor allem für Personal im Gesundheitswesen
Atemschutzmasken filtern Partikel und Aerosole aus der Luft. Beschäftigte, die eine solche Atemschutzmaske tragen, sind so vor dem Einatmen kleinster luftgetragener Partikel weitgehend geschützt. Das Tragen von Atemschutzmasken ist in der Regel nur dann erforderlich, wenn Beschäftigte direkten Kontakt zu infizierten Personen oder infektiösem Material haben, beispielsweise im Gesundheitswesen oder bei der Labordiagnostik. Diese Personengruppen sind im Tragen der Atemschutzmasken geschult. Eine entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge muss sichergestellt sein.
Für die Beschäftigten werden allgemein FFP2-Masken, in Fällen mit erhöhtem Risiko wie zum Beispiel für die Bronchoskopie, FFP3-Masken empfohlen. Das Kürzel FFP steht für "filtering face piece". Die Nummerierung zeigt die unterschiedlichen Schutzklassen an. Sofern FFP2-Masken derzeit nicht zur Verfügung stehen, empfiehlt die DGUV in Anlehnung an die Empfehlung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich für die Dauer der derzeitigen Gesundheitsbedrohung den Einsatz von Masken, die mindestens dem NIOSH-Standard N95 entsprechen.
Medizinische Gesichtsmasken kein Ersatz für Atemschutzmasken
Sogenannte medizinische Gesichtsmasken bedecken Mund und Nase, dichten am Gesicht aber nicht ab. Sie schützen die sie tragende Person vor Flüssigkeiten wie Spritzern und großen Tröpfchen, ersetzen aber nicht den Atemschutz. Im medizinischen Bereich werden medizinische Gesichtsmasken daher in erster Linie von Personal verwendet, das Patientinnen und Patienten vor den eigenen Atememissionen schützen möchte. Infizierte Personen sollten den Schutz tragen, um das Risiko einer Ansteckung anderer Personen durch Tröpfchen, die beim Sprechen, Husten oder Niesen entstehen, zu verringern. Wichtig ist, dass der Schutz durch den Hersteller nach der Norm für "medizinische Gesichtsmasken" geprüft und zertifiziert ist. Nicht zertifizierte medizinische Gesichtsmasken sollten im beruflichen Bereich nicht verwendet werden.
Außerhalb des medizinischen Bereichs ist das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken am Arbeitsplatz nur dann sinnvoll, wenn die tragende Person andere Menschen schützen will. Allerdings empfiehlt die DGUV gerade in der jetzigen Lage, dass nur solche Beschäftigte zur Arbeit gehen, die keine respiratorischen Symptome zeigen.
Autor: www.dguv.de
(GFD) Während viele Beschäftigte derzeit von Zuhause aus arbeiten, können Handwerkerinnen und Handwerker nicht einfach ins Homeoffice wechseln. Ein enger Kontakt zwischen ihnen und ihren Kundinnen und Kunden lässt sich bei ihren Arbeiten oftmals nicht vermeiden. Mehr denn je müssen Beschäftigte im Handwerk jetzt darauf achten, sich bei der Arbeit zu schützen. Neben den grundsätzlichen Schutzmaßnahmen, wie das Abstandhalten von anderen Personen (mindestens 1,5 Meter) und Einhaltung von Hygieneregeln (Husten und Niesen in die Ellenbeuge oder Taschentuch, regelmäßige Händereinigung, nicht an Mund, Nase und Augen fassen) werden für Handwerkerinnen und Handwerker im Kundendienst während der Corona-Pandemie folgende weitergehende Maßnahmen und Vorgehensweisen empfohlen:
- Vor Antritt des Termins abklären, ob sich am Arbeitsort eine Person in angeordneter häuslicher Isolierung befindet. Ein Arbeitseinsatz ist dann nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt und in begründeten Notfällen unter den vom Gesundheitsamt angeordneten Auflagen vertretbar.
- Beschäftigte, die Atemwegsinfektionen oder Fieber zeigen, sollten der Arbeit fernbleiben.
- Unterweisung zu grundlegenden Hygieneregeln (Abstand halten, Begrüßung ohne Handschlag, Husten/Niesen in die Armbeuge, regelmäßige Händereinigung, Berühren des Gesichts vermeiden etc.)
- Für den Weg zum Kunden vorzugsweise Individualverkehr nutzen, wenn möglich Einzelfahrten. Bei Sammelfahrten mit Firmenfahrzeugen sollte die Anzahl der Personen im Fahrzeug möglichst durch parallele Nutzung von Privatfahrzeugen reduziert werden.
- Direkte Kundenkontakte auf ein Mindestmaß reduzieren, dabei immer Abstand halten (mindestens 1,5 Meter). Auf eine Gegenzeichnung von Dokumenten z.B. Stundennachweisen; Regieberichten durch den Auftraggeber sollte verzichtet werden.
- Direkte, enge Zusammenarbeit von Beschäftigten vermeiden, auch hier möglichst Abstand voneinander halten (mindestens 1,5 Meter).
- Personalwechsel innerhalb der Teams zur Vermeidung zusätzlicher persönlicher Kontakte möglichst vermeiden.
- Pausen so organisieren, dass ein Mindestabstand zwischen den Beschäftigten (mindestens 1,5 Meter) eingehalten werden kann, zum Beispiel durch Pausenmöglichkeit im Freien, versetzte Pausenzeiten.
- Arbeiten so organisieren, dass in kleineren Räumen möglichst nur eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter arbeitet.
- Arbeitsbereiche regelmäßig lüften.
- Die gründliche Reinigung der Hände (mindestens 20 Sekunden) ist vor der Nahrungsaufnahme und nach dem Toilettengang zwingend und sollte auch vor dem Verlassen des Arbeitsortes nach Beendigung der Arbeiten vorgenommen werden.
- Auch wenn in den meisten Fällen Seife und Handtücher vor Ort vorhanden sind, kann das Mitführen von sauberen Papierhandtüchern und Seife sinnvoll sein. Sollten keine Waschmöglichkeiten vorhanden sein, ist die Mitnahme von Händedesinfektionsmitteln eine Alternative.
- Weitere Empfehlungen, was Betriebe und Beschäftigte tun können, um sich vor dem Corona-Virus zu schützen, gibt es unter:
https://www.bghm.de/coronavirus/handlungshilfen/
Autor: www.dguv.de
(GFD 04/2020) Kurzarbeit, Umsatzeinbrüche, Insolvenzen - die Coronakrise ist ein Stresstest für die Psyche von Angestellten, Führungskräften, und Freiberuflern. Viele kämpfen mit Angst und Panikattacken. Doch es gibt Strategien und Ratschläge dagegen.
"Viele Menschen stehen derzeit vor der möglicherweise größten Herausforderung ihres Lebens", sagt Dr. Christian Graz, Chefarzt der Psychosomatik der Max Grundig Klinik. Die Coronakrise bringt sie an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit. Trotz des enormen Drucks dürfen Regungen wie Wut, Ohnmacht, Hoffnungs- und Ratlosigkeit aber nicht überhandnehmen. Um gesund durch die Coronakrise zu kommen, gehört gerade jetzt ein hohes Maß an Disziplin und Resilienz. Wer sich subjektiv "nicht in den Griff bekommt", wird möglicherweise falsche Entscheidungen treffen und die ohnehin schwierige Situation noch verschlimmern. Es geht darum, nicht in einen Teufelskreislauf von katastrophisierenden Gedanken, unangenehmen physiologischen Erregungen, verzerrender Wahrnehmung mit in der Folge Angstreaktionen, Schlaflosigkeit und Grübelschleifen bis hin zu Panikattacken zu geraten.
Strategien gegen die Angst
Deshalb rät Dr. Christan Graz: "Gegen Angstzustände in der aktuellen Ausnahmesituation gehört der Aufbau eines persönlichen Krisenmanagements." Dinge müssen zunächst priorisiert werden: Was ist derzeit am wichtigsten? Welche Rolle will ich dabei einnehmen? Wie bleibe ich körperlich, emotional und sozial gesund? Wie schütze ich meinen engsten Kreis an Personen?
Punkt zwei ist eine realistische Situationsanalyse. "Mir berichten derzeit viele Menschen, dass sie Horrorszenarien durchleben und zum Beispiel Bilder der großen Depression Anfang der 30er Jahre im Kopf haben: Hunger, Armut, Elend," so Graz weiter. Der Rat lautet: Es ist an der Zeit, sich mit der deutschen Geschichte auseinanderzusetzen und daraus zu lernen, dass unsere heutige Wohlstandsgesellschaft auch in der Krise funktionieren wird. Niemand wird ohne Dach über dem Kopf dastehen, im Winter frieren oder nicht genügend zu essen haben. Solche Rationalisierungen können helfen, die Angst in den Griff zu bekommen.
Wer seine Angst bekämpfen will, sollte sich zunächst gut informieren und allgemeine Aspekte einer Angst verstehen:
Angst ist zunächst einmal ein natürlicher und lebenswichtiger Schutzmechanismus, der zur Vorsicht mahnt. Angstreaktionen sind damit ein sinnvolles biologisches Muster, das der Lebenserhaltung dient. Wird der Mensch mit real belastenden und existentiell bedrohlichen Ereignissen wie in Zeiten der Coronakrise konfrontiert, reagiert er zunächst mit einer allgemeinen Überforderung. Dabei zeigt sich die Angst auf 4 verschiedenen Ebenen: Im Denken (z.B. "Ich werde schwer erkranken", "ich kann meinen beruflichen Rollen nicht mehr gerecht werden"), auf körperlicher Ebene (z.B. Herzrasen, Atemnot, Schwitzen, Magenbeschwerden), im Bereich von Gefühlen (z.B. "Ich fühle mich verzweifelt, ratlos, insuffizient) und letztlich auf Verhaltensebene (z.B. flüchten, vermeiden, Fehlentscheidungen treffen etc.).
Im Teufelskreislauf gefangen, erwarten wir dann subjektiv die "reale" Katastrophe und überbewerten Negatives. Aus ängstlichen Katrastrophengedanken werden quasi Fakten gemacht.
In diesem inneren Überlebenskampf schüttet die Nebenniere Stresshormone (Katecholamine und Glukokortikoide) aus, Energiereserven werden so freigesetzt, um sich auf den "Kampf" vorzubereiten. Über weitere Regelkreisläufe kommt es dabei auch zur Aktivierung des Sympathikus mit subjektiv spürbaren körperlichen Symptomen wie einer erhöhten Herz- oder Atemfrequenz. Wir bewerten dann im nächsten Schritt diese Körperreaktion als real bedrohliche Situation. Übertragen aus dem Tierreich: das Coronavirus ist die Raubkatze, wir Menschen die gejagte Antilope.
Dr. Christian Graz erläutert: "Dieser Stress-Zustand ist wiederum ein gefährlicher Nährboden für somatische Erkrankungen, insbesondere aber das Auslösen psychischer Störungen." Um die hohe Stresskurve zuverlässig nach unten zu bringen, helfen Schlafhygiene, Bewegungseinheiten wie beispielsweise längere Spaziergänge, Entspannungsübungen wie Atemübungen, Yoga, Meditation oder progressive Muskelrelaxation.
Hat die Angst Krankheitswert sollte immer der Experte aufgesucht werden. In der kognitiven Verhaltenstherapie werden dann gemeinsam mit dem Patienten die verzerrten Grundannahmen und Denkfehler aufgedeckt und durch entkatastrophisierende Alternativgedanken ersetzt; hierbei werden beispielsweise Pro- und Contra-Argumente herausgearbeitet.
In zwischenmenschlichen Bereichen reagieren Menschen unter Stress häufig reizbar, ungehalten und unfair. Um solche Verhaltensweisen zu kontrollieren, kann die einfache "VW-Regel" helfen: Statt Vorwürfe sollte man Wünsche artikulieren. In der Quarantäne-Situation zu Hause können psychosoziale Alltagsspannungen auch vermieden werden, in dem gemeinsam ein Plan gegen die Langeweile entwickelt wird.
Negative Gefühle sind im Krisenfall ganz normal
Aber auch Folgendes müssen Menschen jetzt verstehen, die unter Verlust- und Existenzängsten leiden: Wenn uns das Leben vor schreckliche und völlig ungewohnte Situationen stellt, sind "gesunde" Ängste verständliche, nachvollziehbare und natürliche (Schutz-) Reaktionen von Körper und Geist. Der Chefarzt der Psychosomatik der Max Grundig Klinik abschließend: "Entsprechende Gefühle dürfen jetzt auch zugelassen werden. Wichtig ist lediglich, einen Weg heraus aus dem Teufelskreis der Angst zu finden und sich immer wieder zu stabilisieren."
Autor: www.max-grundig-klinik.de
(GFD 04/2020) Eine aktuelle repräsentative Studie von immowelt über die Arbeitsrealität in Zeiten der Corona-Krise zeigt:
- Jeder 2. Berufstätige arbeitet aktuell zumindest teilweise daheim
- 30 Prozent der Homeoffice-Nutzer arbeiten erstmalig wegen der Corona-Krise von zu Hause aus
- Gute Voraussetzungen für Homeoffice: 42 Prozent verfügen über ein eigenes Arbeitszimmer, 33 Prozent über einen festen Arbeitsbereich in ihrer Wohnung
Die Corona-Krise wirkt sich deutlich auf den Arbeitsalltag der Deutschen aus: Gut die Hälfte der Beschäftigten (55 Prozent) arbeitet in der aktuellen Situation von zu Hause aus. Das zeigt eine repräsentative Studie von immowelt. Demnach arbeiten 36 Prozent der Befragten derzeit komplett in den eigenen vier Wänden, 19 Prozent zumindest teilweise. Das wird wohl vorerst so bleiben, denn nach den aktuellen Entwicklungen werden die Einschränkungen wie die Ausgangsbeschränkung noch eine Weile aufrechterhalten.
Doch nicht jede Berufsgruppe kann problemlos ihren Beruf im Homeoffice ausüben. Etliche Mitarbeiter in Handel, Produktion oder im Dienstleistungssektor müssen ihre Wohnung auch in der Corona-Krise zum Arbeiten verlassen. 45 Prozent machen sich daher weiterhin auf den Weg zur Arbeitsstätte. Besonders hoch ist der Anteil an Homeoffice-Arbeitern bei den Selbstständigen: 82 Prozent dieser Berufsgruppe bleiben aktuell zum Arbeiten zu Hause.
Mehrheit mit eigenem Bürozimmer oder festem Arbeitsbereich
Ein Drittel derer, die von zu Hause aus arbeiten, gibt an, dies erstmalig in der Corona-Krise zu tun. Dennoch kommen die meisten mit ihren Wohnungen als Arbeitsstätte gut zurecht. Ein Großteil der Homeoffice-Arbeiter verfügt zu Hause über ein separates Bürozimmer (42 Prozent) oder einen Arbeitsplatz im Wohn- oder Schlafzimmer (33 Prozent). Nur die wenigsten müssen sich einen provisorischen Arbeitsbereich am Küchen- oder Esstisch (13 Prozent) oder an anderen Plätzen wie im Hobbyraum oder auf der Couch einrichten.
Dementsprechend scheint die Arbeit in den eigenen vier Wänden gut zu funktionieren. Der überwiegende Teil der entsprechenden Befragten (58 Prozent) gab an, seiner Arbeit im Homeoffice problemlos nachkommen zu können. Wenn es doch mal Probleme gibt, treten diese hauptsächlich in der erschwerten Abstimmung mit Kollegen oder Kunden auf (21 Prozent). Über zu viel Ablenkung im Homeoffice klagen 16 Prozent. Die fehlende Kinderbetreuung in Zeiten der Corona-Krise macht sich allerdings auch bemerkbar. Wohnen Kinder mit im Haushalt, gibt bereits ein Viertel der Befragten an, im Homeoffice häufig abgelenkt zu sein - doppelt so viel wie in Singlehaushalten (12 Prozent).
Autor: www.immowelt.de
(GFD 04/2020) Viele Arbeitnehmer gehen derzeit aufgrund der Corona-Epidemie ihrer beruflichen Tätigkeit von zu Hause aus nach. Steht vorübergehend kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Arbeitnehmer in Folge ihre Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, obwohl sie das unter normalen Umständen nicht könnten, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Das ist aufgrund der behördlichen Anweisungen zur Schließung von nicht systemrelevanten Betrieben, Ausgangsbeschränkung oder Kontaktsperre oft der Fall.
Vollständiger Abzug vorübergehend möglich
Ein Abzug aller Kosten ist grundsätzlich nur möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Das ist der Fall, wenn diejenigen Leistungen, die für die berufliche Tätigkeit prägend sind, im Wesentlichen im Home-Office erbracht werden. In normalen Zeiten stellt in den meisten Fällen der Arbeitsplatz im Büro der Firma den Mittelpunkt für die Angestellten dar.
Derzeit ist die Situation aber anders. Viele arbeiten auf Anweisung des Vorgesetzen ganz oder teilweise im Home-Office und dürfen ihren Betrieb nicht mehr regelmäßig aufsuchen. Der betriebliche Arbeitsplatz kommt also gar nicht mehr oder teilweise nicht mehr in Frage. Bei einer Kombination aus betrieblicher Anwesenheitspflicht und Home-Office muss die zeitliche Komponente bei gleichwertiger Arbeit im Home-Office überwiegen. Also mindestens drei von fünf Arbeitstagen müssen im Home-Office erfolgen, damit die Voraussetzungen für einen unbegrenzten Kostenabzug für den vorübergehenden Zeitraum der Corona-Krise erfüllt sind.
Abzug bis zu einem Höchstbetrag
Bei nur ein bis zwei Tagen Home-Office überwiegt hingegen die zeitliche Tätigkeit im Büro des Arbeitgebers. Dann können maximal 1.250 Euro für ein Kalenderjahr als Werbungskosten steuerlich in Abzug gebracht werden. Dafür ist es Voraussetzung, dass an den Home-Office-Tagen kein Arbeitsplatz im Büro des Arbeitgebers zur Verfügung steht, der Arbeitgeber die Nutzung zum Beispiel wegen eines Kontaktverbots mit den Kollegen untersagt. Dieser Höchstbetrag ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung in voller Höhe zugelassen. Da es sich nicht um eine Pauschale handelt, sind alle Kosten einzeln aufzulisten und zu belegen.
Abgeschlossener Raum ist gefordert
Eine weitere Voraussetzung für den Steuerabzug ist ein abgeschlossener Raum als Arbeitszimmer zu Hause, der funktionell wie ein Büro ausgestattet ist. Ein Arbeitsplatz im Wohnzimmer mit einem Laptop am Esstisch beispielsweise ist steuerlich betrachtet leider kein Arbeitszimmer und reicht nicht aus. Auch Durchgangszimmer sind nicht abzugsfähig. Als Nachweis wird am besten der Grundriss der Wohnung der Steuererklärung beigefügt. Erlaubt ist es, dass sich Eheleute und eingetragene Lebenspartner ein Arbeitszimmer teilen und jeder von beiden die Aufwendungen als Werbungskosten absetzt.
So wird das Finanzamt beteiligt
Mieter können ihre Mietkosten anteilig in der Einkommensteuererklärung absetzen. Fallen zum Beispiel in einer 120 qm großen Wohnung 12 qm auf das Arbeitszimmer, so sind das anteilig 10 Prozent. Entsprechend dem qm-Anteil werden dann 10 Prozent der Mietkosten als Werbungskosten eingetragen. Immobilienbesitzer können entsprechend die Gebäudeabschreibung und die Kreditzinsen ansetzen. In jedem Fall werden alle Nebenkosten, wie Heizung, Strom, Wasser, Abwasser, Strom, Grundsteuer, Müllabfuhr, Kaminkehrer, Wohngebäude- und Hausratversicherung und Immobilienrechtschutz ebenfalls anteilig angesetzt. So lassen sich aus der Not heraus für viele Bürgerinnen und Bürger Steuern sparen.
Autor: www.lohi.de/steuertipps