Neue Fördermittel für die Digitalisierung in Unternehmen

 

(GFD 12/2022) Welche Fördermittel für Unternehmen gibt es? Wie können Sie sich bei der Digitalisierung unterstützen lassen?

 

Neue Fördermittel für Unternehmen im Bereich Digitalisierung

Unternehmen können bundesweit Fördermittel für Digitalisierung und Beratung zur Digitalisierung beantragen. Das Bildungsinstitut Wirtschaft organisiert für Sie eine kostenfreie Fördermittelberatung. Für einen ersten Überblick haben wir Ihnen einige Förderinstrumente aufgelistet welche Sie bundesweit in abrufen und in Anspruch nehmen können:

 

Neue Fördermittel für Unternehmen

 

Bundesweite Förderungen

Es handelt sich um bundesweite Förderungen. Gerne informieren wir Sie und helfen Ihnen bei der Beantragung. Rufen Sie uns gerne unter der Nummer 02871-239 507-8 an.

 

Digital Jetzt

Digital Jetzt ist ein Förderprogramm mit bundesweiter Abdeckung. Es fördert Investitionen in digitale Technologien und die Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Umgang mit diesen neuen digitalen Technologien. Hierbei Soll das Programm kleine und mittlere Unternehmen dabei unterstützen digitale Technologien und das nötige Know-How für die eigene Zukunftsfähigkeit zu etablieren.

 

Gefördert werden:

 

Unternehmen bis zu 499 Mitarbeitenden

mit einem Zuschuss von bis zu 40% der Fördersumme

diese beträgt hier maximal 50.000 EUR

es ist unterteilt in 2 Module

Investitionen in digitale Technologien (wie z.B. Hard- und Software)

Investitionen in die Qualifizierung der eigenen Mitarbeitenden (im Umgang mit digitalen Technologien)

 

 

BAFA Förderung unternehmerischen Know-Hows

Die BAFA-Förderung unternehmerischen Know-Hows zielt auf jede Art von Unternehmen, angefangen bei Jungunternehmen, ebenso wie Bestandsunternehmen und auch Freiberuflern.

 

Gefördert werden:

 

Beratung zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung

mit einem Zuschuss von bis zu 80% in den neuen Bundesländern (außer Berlin)

bis zu 90% Zuschuss für Unternehmen in Schwierigkeiten

Die förderfähigen Beratungskosten liegen je nach Unternehmen bei 3.000-4.000 EUR

Details zum Förderprogramm

 

Unternehmenswert Mensch (plus)

Die BAFA-Förderung unternehmerischen Know-Hows zielt auf jede Art von Unternehmen, angefangen bei Jungunternehmen, ebenso wie Bestandsunternehmen und auch Freiberuflern.

 

Unternehmenswert Mensch ist ein Programm der INQA-Initiative neue Qualität der Arbeit und zielt darauf ab, kleine und mittlere Unternehmen für zukünftige Herausforderungen zu sensibilisieren und zu befähigen sich diesen vielfältigen Herausforderungen zu stellen.

 

Dieses Programm ist 2022 ausgelaufen und wird 2023 durch das INQA Coaching ersetzt.

 

 

 

Go Inno

Das Programm Go Inno (auch als BMWi-Innovationsgutschein bekannt) fördert externe Beratungsleistung mit Blick auf Innovation im eigenen Unternehmen. Hier ist der Blick vor allem auf Produkt- und technische Verfahrensinnovationen gerichtet. Das Programm besticht darüber hinaus durch seinen geringen bürokratischen Aufwand.

 

Gefördert werden:

 

Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeitenden

Unternehmen mit bis zu 20 Mio EUR Umsatz

mit einem Zuschuss von 50%

In bis zu drei Stufen:

Stufe 1: Potenzialanalyse

Stufe 2: Realisierungskonzept

Stufe 3: Projektmanagement

Details zum Förderprogramm

 

Go Digital

Das Förderprogramm go-digital widmet sich der zunehmenden Digitalisierung des gesamten Geschäftsalltags und wendet sich an kleine und mittelständische Unternehmen. Es bietet individuelle und praxiswirksame Beratungs- und Umsetzungsleistungen um Unternehmen auf dem Weg in die Digitalisierung zu unterstützen.

 

Gefördert werden:

 

Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeitenden

Unternehmen mit bis zu 20mio EUR Umsatz

Förderung mit einem Zuschuss von 50%

Fördersumme maximal 33.000 EUR

Beratungs- und Umsetzungsleistungen in den Bereichen

Digitalisierungsstrategien

IT-Sicherheit

Digitale Geschäftsprozesse

Datenkompetenz

Digitale Markterschließung

Details zum Förderprogramm

 

Das INQA-Coaching ab 2023 - Neue Fördermittel für Unternehmen

Das im August 2022 neu erlassene Förderprogramm der INQA - Initiative neue Qualität der Arbeit - wird in 2023 an die großen Erfolge der Programme unternehmensWert:Mensch und unternehmensWert:Mensch plus anknüpfen. Die Prozessberatung wird nun jedoch erneut erweitert und schließt nun auch agile Themen mit ein.

 

Gefördert werden:

 

Beratung zu nachhaltigen Veränderungs- und Lernprozessen im Unternehmen

unter Einbeziehung der Beschäftigten

KMU mit einem Jahresumsatz <50mio EUR oder Jahresbilanzsumme <43mio EUR

mit einem mind. zweijährigen Bestehen

mit <250 Mitarbeitenden

mit einem Zuschuss von bis zu 80%

 

Digitalisierungsmaßnehmen anstoßen und umsetzen zu können.

 

Dabei können Anträge ausschließlich online eingereicht werden.

 

Gefördert werden:

 

Förderquote von bis zu 80%

Fördersumme 4.000-15.000 EUR

<250 Mitarbeitende (Vollzeitäquivalente)

KMU mit einem Jahresumsatz <50mio EUR oder Jahresbilanzsumme <43mio EUR

Mit Unternehmenssitz in Nordrhein Westfalen

MID Gutschein - Digitalisierung - nur NRW

Dieser Bereich der MID-Förderung richtet sich gezielt auf die Beratung und Umsetzung von Digitalisierungsleistungen im eigenen Unternehmen. Dabei werden Unternehmen dabei unterstützt sich mit externer Beratung und Begleitung digital bzw. weiter digital aufzustellen um innovationsorientiert handeln zu können.

 

Hierbei stehen Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsprozesse im Zentrum. Die externe Unterstützung kann dabei Beratung und Umsetzung beinhalten.

 

Details zu den Fördermitteln

 

MID Gutschein - Digitale Sicherheit - nur NRW

Der Teilbereich "MID-Digitale Sicherheit" widmet sich speziell der sehr aktuellen Thematik der IT-Sicherheit. Dieses Förderprogramm will KMU darin unterstützen Sicherheitslücken und Schwachpunkte im eigenen Betrieb aufzudecken, zu beheben und die Resilienz des Unternehmens gegen zukünftige Bedrohungen nachhaltig zu stärken.

 

Schwerpunkte des Programms bilden drei besondere Themenbereiche:

 

Schwerpunkt A: Analyse des Ist-Zustandes

Dieser umfasst eine u.a. eine Analyse des status-quo. Eine Übersicht der aktuell bestehenden Infrastruktur, Audits, Penetrationstests und Simulationen von Gefährdungssituationen.

Schwerpunkt B: Der Faktor Mensch

Hiermit werden besonders Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeitenden angesprochen, etwa in Form von Schulungen oder Fortbildungen. Auch die Fortbildung von Einzelpersonen zum IT-Sicherheitsbeauftragten ist förderfähig.

Schwerpunkt C: Die Software

Der dritte Schwerpunkt beleuchtet die Anschaffung eines Basisschutz für die IT-Infrastruktur. Im Besonderen förderfähig ist die Beschaffung von Antiviren-, AntiRansom- und DDoS-Schutz-Software. Ebenso förderfähig sind auch die Installation und Wartung. Autor: www.bildungsinsitut-wirtschaft.de

 

Nicht verpassen: 20 Millionen Euro Förderprogramm für geistiges Eigentum von KMU gestartet

 

(GFD 02/2021) Die Europäische Kommission und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) möchten kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 1.500 Euro für die Anmeldung von Marken- und Geschmacksmustern unterstützen. ETL IP Patentanwältin Diana Taubert: "Hierbei handelt es sich um ein einmaliges Angebot der Europäischen Union, dass sich Gründer und insbesondere solche, die von der Corona-Krise betroffen sind, nicht entgehen lassen sollten."

 

Die Corona-Krise trifft viele mittelständische Unternehmen besonders schwer. Damit deren Innovationskraft auch weiterhin erhalten bleibt, will die Europäische Union diese mit insgesamt 20 Millionen Euro unterstützen. Noch bis zum 31. Januar haben kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) die Möglichkeit, sich für die erste Phase des neuen Förderprogramms der Europäischen Union anzumelden. Sie können Fördermittel von bis zu 1.500 Euro für die Anmeldung von Marken- und Geschmacksmustern beantragen.

 

Insgesamt ist die Förderung in fünf Zeitfenster unterteilt. Wer möglichst schnell vom Programm profitieren möchte, sollte sich jedoch beeilen: Die erste Phase des Fonds endet bereits am 31. Januar. Die Antragstellung ist nur innerhalb der jeweiligen Zeitfenster möglich. Die letzte Phase endet am 30. September 2021.

 

Eine schnelle Beantragung empfiehlt sich, sagt ETL IP Patentanwältin Diana Taubert: "Bei den Förderungen gilt die Devise: Wer zuerst kommt, malt zuerst." Die Förderung sei vor allem für Gründer und junge Unternehmen hilfreich, so Taubert. "Junge KMUs trifft die Krise besonders stark. Das Förderprogramm der EU stellt deshalb eine sinnvolle und wichtige Stütze für kleinere Unternehmen dar, die durch die Krise finanziell geschwächt wurden."

 

Der Zuschuss gilt für zwei verschiedene Dienstleistungen und beträgt 75 % bzw. 50 %. Bei der ersten Dienstleistung handelt es sich um eine Vorabdiagnose. Diese ist dann zu empfehlen, wenn noch Unsicherheiten über die Anmeldung bestehen. Interessierte können eine Vorabdiagnose von Rechten des geistigen Eigentums beim nationalen oder regionalen EU-Amt für geistiges Eigentum beauftragen. Experten prüfen dann das Geschäftsmodell, die Waren bzw. Dienstleistungen und Entwicklungspläne. Im Anschluss entwickeln sie eine Strategie, welche Rechte des geistigen Eigentums angemeldet werden sollten und wie das IP-Portfolio weiterentwickeln werden kann, wenn Anmelder bereits Rechte innehaben. Die Kosten für diese Dienstleistung fördert das Programm mit 75 Prozent.

 

Auch die eigentliche Marken- und Designanmeldung wird gefördert. KMUs müssen Marken- bzw. Geschmacksmuster beim jeweiligen Amt anmelden. Die Gebühren für diese Anmeldung bezuschusst das Förderprogramm in Höhe von 50 Prozent.

 

Ein großer Vorteil des Förderprogramms ist, dass Anmelder in je einem Zeitfenster die Förderung für nur eine Dienstleistung beantragen können, also zum Beispiel die Förderung für die Vorabdiagnose in Zeitfenster 1 und die teilweise Erstattung der Anmeldegebühren in Zeitfenster 3.     Autor: www.etl.de

 

Überbrückungshilfe wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht

 

(GFD 09/2020) Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Das Hilfsprogramm unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

 

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Die Verlängerung der Überbrückungshilfe bis zum Jahresende ist ein wichtiges Signal an die Unternehmen und Branchen, die angesichts der Corona-Pandemie um ihre wirtschaftliche Existenz kämpfen. Wir lassen gerade die Unternehmen, die durch behördliche Anordnungen oder Hygiene- und Abstandsregeln weiter geschlossen sind oder nur mit halber Kraft fahren können, nicht allein. Ich freue mich besonders, dass es gelungen ist, im verlängerten Programm höhere Förderbeträge für kleine und Kleinstunternehmen durchzusetzen. Die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 Euro wird gestrichen. Höhere Fördersätze gibt es auch für Unternehmen, die weiterhin praktisch vollständig still liegen, wie zum Beispiel die Veranstalter- oder Schaustellerbranche. Gute Nachrichten auch für Unternehmen, die zwar wieder geöffnet sind, aber dauerhaft mit reduzierter Kapazität fahren müssen, wie zum Beispiel Gastronomie oder Einzelhandel. Künftig können bereits Unternehmen, deren Umsatz um 30 % gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist, Überbrückungshilfe beantragen.“

 

Wir tun alles, damit wir gemeinsam gut durch die Pandemie kommen und schnell wieder voll durchstarten können. Entscheidend dafür sind die Überbrückungshilfen. Deshalb bauen wir sie deutlich aus. Die Überbrückungshilfe wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht. Wir übernehmen jetzt sogar bis zu 90 Prozent der Fixkosten. Das sind gute Nachrichten für alle Unternehmen, die besonders von der Krise gebeutelt sind. Die Verbesserungen kommen besonders kleinen und mittelständischen Firmen und ihren Beschäftigten zugute. Die Überbrückungshilfen sind teuer, aber Nichtstun wäre viel teurer. Deshalb ist gute Krisenpolitik auch gute Haushaltspolitik.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

 

Bundesinnenminister Horst Seehofer: „Die Corona-Krise fordert uns alle in besonderem Maße. Die Verlängerung der Überbrückungshilfe ist ein sinnvoller Schritt, mit dem wir die Bürgerinnen und Bürger weiterhin unterstützen. Mit dem vollständig digitalisierten Verfahren erleichtern wir den Zugang zum Antrag – ohne Ausdruck, ohne Postversand, ohne Amtsbesuch. Die Digitalisierung der Verwaltung ist ein wichtiger Baustein, wie wir diese Krisensituation meistern können. Dass wir den Antrag zur Überbrückungshilfe in nur drei Wochen vollständig digital entwickelt haben zeigt, dass wir der Aufgabe Digitalisierung gewachsen sind und schnell hochwertige, nutzerfreundliche Online-Lösungen bereitstellen können.“

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben sich darauf verständigt, wie das Programm in den nächsten Monaten fortgeführt werden soll. Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Branchen offen steht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:

 

Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder

einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.

Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet

90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),

60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und

40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).

Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.

Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

 

Wie schon das laufende wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Die Mittel dafür werden von dem für die Digitalisierung der Verwaltung federführenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereitgestellt. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer. Autor: www.bundesfinanzministerium.de

 

Kleine und mittlere Unternehmen können ab 2020 eine steuerliche Forschungszulage von bis zu 1 Mio. Euro erhalten

 

(GFD 09/2020) „Durch die neue steuerliche Forschungszulage sollen ab 2020 vor allem kleine und mittlere Unternehmen vermehrt in die eigene Forschung und in Entwicklungstätigkeiten investieren“, so Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei WW+KN.

 

Die Forschungszulage ist unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation des Unternehmens, weil sie nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nicht an der festzusetzenden Steuer ansetzt. Stattdessen werden die Personalausgaben für die Forschungstätigkeit bezuschusst. Das umfasst auch die Tätigkeit von Betriebsinhabern oder Einzelunternehmern.

 

Um die Regelungen zu der neuen Forschungszulage übersichtlicher zu gestalten, sind diese nicht im Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz, sondern in einem eigenständigen steuerlichen Nebengesetz geregelt. Das Bundesfinanzministerium geht für die Zulage von Ausgaben in Höhe von ca. 1,4 Mrd. Euro pro Jahr aus. Jedes anspruchsberechtigte Unternehmen, das die Voraussetzungen erfüllt, erhält die Forschungszulage; eine Begrenzung der Förderung aufgrund beschränkter Haushaltsmittel ist nicht vorgesehen.

 

• Voraussetzungen: Anspruch auf die Forschungszulage haben alle Betriebe, die selbst oder über ihre Gesellschafter in Deutschland steuerpflichtig sind. Nicht anspruchsberechtigt sind also insbesondere steuerbefreite Körperschaften. Im Fall von Personengesellschaften ist zwar die Steuerpflicht des Gesellschafters Voraussetzung, anspruchsberechtigt ist aber nicht der Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst.

 

• Forschungsfelder: Ob Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung – Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus all diesen Kategorien sind grundsätzlich förderfähig. Das Gesetz sieht keine Einschränkung auf bestimmte Branchen oder Tätigkeiten vor. Ist dagegen ein Produkt oder Verfahren im Wesentlichen festgelegt und das primäre Ziel der weiteren Tätigkeit ist die Marktentwicklung oder reibungslose Produktion, fällt die Tätigkeit nicht mehr in die förderfähigen Kategorien.

 

• Projektdefinition: Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben müssen eine genau definierte, unteilbare ökonomische, wissenschaftliche oder technische Aufgabe mit klar fest gelegten Zielen haben. Ein Vorhaben kann aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bestehen. Es umfasst Tätigkeiten, die zur Erreichung dieser Ziele durchzuführen sind sowie konkrete Vorgaben, anhand derer die Ergebnisse dieser Tätigkeiten festgestellt und mit den Zielen verglichen werden können. Wenn mehrere Vorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt werden können und einzeln betrachtet keine Aussicht auf technologischen Erfolg haben, werden sie als ein Vorhaben betrachtet.

 

• Kriterien: Die Gesetzesbegründung nennt fünf Kriterien, um die Projektanforderungen zu konkretisieren. Danach muss ein Vorhaben auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen, auf nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen basieren, in Bezug auf das Endergebnis ungewiss sein, einem Plan folgen und budgetiert sein und zu reproduzierbaren Ergebnissen führen.

 

• Kooperationen: Begünstigt sind nicht nur innerbetriebliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und die Auftragsforschung, sondern auch Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen einer Kooperation mit mindestens einem anderen Unternehmen oder einer oder mehreren Forschungseinrichtungen.

 

• Personalaufwand: Primäre Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Gehälter der Arbeitnehmer, die in begünstigten Vorhaben mitwirken, sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für deren Zukunftssicherung. Dazu gehören auch Leistungen aufgrund eines Anstellungsvertrags zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

 

• Eigenleistungen: Förderfähig sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, sind 40 Euro bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen anzusetzen. Hat eine Personengesellschaft mit Gesellschaftern vertraglich eine Vergütung für Tätigkeiten in begünstigten Vorhaben vereinbart, ist auch diese förderfähig, soweit sie 40 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam ist, tatsächlich durchgeführt wird und so eindeutig und klar abgefasst ist, dass sie von anderen Tätigkeitsvergütungen im Dienste der Gesellschaft abgegrenzt werden kann.

 

• Auftragsforschung: Gerade kleinere Unternehmen sind bei der Forschung mangels eigener Forschungskapazitäten oft auf die Auftragsforschung angewiesen. Daher kann auch der Auftraggeber eines Forschungsauftrages eine Förderung erhalten. Für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beträgt die Bemessungsgrundlage 60 % des vom Auftraggeber gezahlten Entgelts. Voraussetzung ist jedoch, dass der Auftragnehmer seinen Sitz in der EU oder einem EWR-Staat hat.

 

• Höhe: Die neue Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage. Pro Unternehmen oder Konzern und pro Wirtschaftsjahr sind allerdings höchstens 2 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr förderfähig. Das führt zu einer höchstmöglichen Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr von 500.000 Euro. Durch das Corona-Konjunkturpaket wurde die maximale Bemessungsgrundlage von 2020 bis 2025 allerdings nachträglich auf 4 Mio. Euro verdoppelt. Außerdem darf die Summe der für ein Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen einschließlich der Forschungszulage pro Unternehmen und Vorhaben 15 Mio. Euro nicht überschreiten.

 

• Bescheinigung: Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist die Bescheinigung einer Stelle, über die das Bundesforschungsministerium im Lauf des Jahres noch weitere Details regeln wird. Die erste Bescheinigung für ein Wirtschaftsjahr ist für den Antragsteller in jedem Fall gebührenfrei, für weitere Bescheinigungen können Gebühren anfallen.

 

• Antrag: Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Personalausgaben und sonstigen Aufwendungen entstanden sind, muss das Unternehmen beim für die Steuerveranlagung zuständigen Finanzamt einen elektronischen Antrag auf Forschungszulage stellen. Dem Antrag ist die für das Vorhaben ausgestellte Bescheinigung beizufügen.

 

• Auszahlung: Die Forschungszulage wird nach der Antragstellung auf die Steuerschuld des Unternehmens angerechnet. Ist die Zulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit wird auch die Forschung und Entwicklung in Unternehmen gefördert, die sich in einer Verlustphase befinden (Start-ups) und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen.

 

• Begünstigungszeitraum: Die Zulage kann nur für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen wird oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt wird. Autor: www.wwkn.de

 

Ist Ihr Unternehmen reif für die digitale Zukunft? Förderprogramm "Digital Jetzt"

 

(GFD 09/2020) Damit die Umsetzung einer digitalen Geschäftsstrategie nicht an den Finanzen scheitert, hilft der Staat mit Förderprogrammen wie „Digital Jetzt“, z. B. bei Investitionen in neue Soft- oder Hardware. Bis zu 70% Zuschüsse zu Ihren Investitionen sind möglich – selbst die Schulung und das Training Ihrer Mitarbeiter ist zuschussfähig.

 

 Wenn Sie eine oder mehrere der folgenden Fragen mit Nein beantworten, dann können Sie von „Digital Jetzt“ profitieren:

 

• Haben Sie Erfahrung mit der Analyse von sehr großen Datenmengen, z.B. um daraus Rückschlüsse auf das Verhalten Ihrer Kunden oder Ihrer Mitbewerber zu ziehen?

• Verfolgen Sie Projekte mit dem Ziel der Entwicklung neuer, digitaler Leistungsangebote (Smart Services)?

• Haben Sie Erfahrung mit der personalisierten Produktion von Produkten (kundenindividuelle Serienfertigung) oder der schnellen Herstellung von Prototypen mit Hilfe von 3D-Druckern?

• Haben Sie bereits mit Hilfe von Anwendungen auf der Basis von Künstlicher Intelligenz (KI) Routineaufgaben in Ihrer Firma automatisiert? Verfügen Sie über ein intelligentes System zum Management der knappen Human Ressources mit entsprechenden digitalen Kompetenzen?

• Ist Homeoffice mehr als eine Alternative und denken Sie aktuell darüber nach, diese Form der Arbeit intensiver zu nutzen?

• Immer mehr Kaufentscheidungen werden online getroffen. Verfügen Sie über eine durchdachte Strategie, wie Sie die Online-Erfahrungen Ihrer Kunden (Digital Customer Experience) verbessern können? Sind Sie für Ihre Kunden gut online, z. B über Social-Media-Kanäle, erreichbar?

• Nutzen Sie bereits digitale Lösungen, um Mitarbeiter von Ihrem Unternehmen zu faszinieren, diese zu finden, zu binden und weiterzubilden?

• Denken Sie darüber nach, wie Sie entlang der Wertschöpfungskette digitale Lösungen zur Optimierung der Kommunikation und Kooperation mit Partnern zukünftig nutzen wollen?

• Sind Sie dabei, die Chancen aus MES (Manufacturing Enterprise Systems) für sich und Ihr Unternehmen in die Realität zu überführen?

• Der demografische Tsunami steigert das Risiko massiven Wissensverlustes – Denken Sie an digitale Systeme, um den Verlust von Wissen zu minimieren?

• Cyberrisiken sind eine Gefahr für Unternehmen aller Größenordnungen. Haben Sie jemals umfassend über diese Bedrohung in Ihrem Unternehmen nachgedacht und Maßnahmen ergriffen, um z. B. Ihre Kundendaten wirksam zu schützen?

• Cloudcomputing, Sharing Economy oder Crowd-Kreativität – Sind diese Trends in Ihrem Unternehmen bereits auf dem Radar?

 

Ein Nein bei einer Frage oder bei mehreren Fragen kann bedeuten, dass Sie in digitale Technologien oder neues Wissen investieren sollten. Hier unterstützt Sie „Digital Jetzt“.

 

So nutzen Sie Schritt für Schritt Ihre digitalen Zukunftschancen…

 

„Digital Jetzt“ eröffnet ab August vielen Unternehmen den Zugang zu attraktiven staatlichen Zuschüssen. Allerdings benötigt man für die Beantragung der Mittel eine ausgearbeitete und plausible Digitalisierungsstrategie.

Doch auch dabei helfen staatliche Programme, die bspw. die externe Beratung zur Ausarbeitung einer solchen Strategie fördern. Neben den bundesweiten Programmen, BAFA Unternehmensberatung oder unternehmensWert Mensch, gibt es in den Ländern spezifische Zuschussprogramme. So gibt es in NRW das Programm „Potenzialberatung“ .  Autor: www.zuschusshelden.de

 

Steuerberater unterstützen bei neuer Corona-Überbrückungshilfe

 

(GFD 08/2020) Die Corona-Krise ist ein Stresstest für die deutsche Wirtschaft. Zwar sind viele Unternehmen in den vergangenen Wochen in eine neue Normalität zurückgekehrt, aber es gibt noch zahlreiche Betriebe, die aufgrund der Krise weiterhin ganz oder teilweise eingeschränkt sind. Deshalb gewährt die Bundesregierung betroffenen kleinen und mittelständischen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und Freiberuflern für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form von direkten, nicht rückzahlbaren Betriebskostenzuschüssen. „Die neuen Überbrückungshilfen schließen zeitlich an das Soforthilfeprogramm an und stehen auch Unternehmen zur Verfügung, die bereits Soforthilfen in Anspruch genommen haben. Aber anders als bisher erfolgt die Antragstellung bei den neuen Überbrückungshilfen ausnahmslos im Wege der Übermittlung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer im Auftrag des Mandanten“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart.

 

Wer kann die Zuschüsse erhalten?

 

Grundsätzlich steht die Überbrückungshilfe allen Branchen offen. Sie soll aber vor allem besonders stark betroffene Unternehmen, wie z. B. Veranstaltungslogistiker, Clubs, Bars, Schausteller, Reisebüros und Reisebusunternehmen sowie das Hotel- und Gaststättengewerbe, unterstützen.

 

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler, die ihrer Tätigkeit hauptberuflich nachgehen. Auch für bestimmte gemeinnützige Unternehmen und Organisationen sind Zuschüsse vorgesehen. Voraussetzung ist, dass ihre Umsätze im April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen sind. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet wurden, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Darüber hinaus muss das Unternehmen mindestens bis zum 31. August 2020 fortbestehen, d. h. der Geschäftsbetrieb darf nicht eingestellt oder Insolvenz angemeldet werden.

 

Wie viel Geld wird ausgezahlt?

 

Die Überbrückungshilfe wird als anteiliger Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten für die Monate Juni, Juli und August 2020 gezahlt. Die Höhe des Zuschusses hängt im Einzelnen von den betrieblichen Fixkosten, dem Umsatzrückgang und der Anzahl der Beschäftigten ab. Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten ist der Erstattungsbetrag grundsätzlich auf 9.000 Euro, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten auf 15.000 Euro jeweils für drei Monate beschränkt.

 

Erstattet werden im Förderzeitraum zwischen 40 Prozent und 80 Prozent der fixen Betriebskosten. Zu den Fixkosten zählen beispielsweise Mieten für Geschäftsräume und -ausstattung einschließlich der Nebenkosten, Zinsaufwendungen für Kredite, Kosten für Telekommunikation, Ausgaben für Strom- und Wasser. Der Unternehmerlohn oder die privaten Lebenshaltungskosten vor allem von Freiberuflern und Solo-Selbstständigen werden von dem Bundesprogramm nicht abgedeckt. Einzelne Länder ergänzen das Bundesprogramm und gewähren antragsberechtigten Betroffenen auch Hilfen für den Lebensunterhalt. Baden-Württemberg ergänzt die Förderung durch einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat in Abhängigkeit vom individuellen Umsatzrückgang aus Landesmitteln.

 

Wie erfolgt die Antragstellung?

 

Das Programm ist am 8. Juli 2020 gestartet. Während die Soforthilfen noch von den betroffenen Unternehmen selbst beantragt werden konnten, erfolgt die Antragstellung bei den Überbrückungshilfen ausnahmslos über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer in einem vollständig digitalisierten Verfahren.

 

Im ersten Schritt sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe bspw. eines Steuerberaters glaubhaft zu machen. Die Antragstellung muss spätestens bis zum 30. September 2020 erfolgen. Die Auszahlung endet am 30. November 2020. Liegen die endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch vor, übermittelt der Steuerberater diese an die Bewilligungsstellen der Länder und belegt die angefallenen Kosten. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Umsatzeinbruch oder die Fixkosten niedriger waren, sind Überzahlungen der Überbrückungshilfe – ebenso wie bei den Soforthilfen – zurückzuzahlen.

 

Fazit

 

Steuerberater sind kompetente Ansprechpartner rund um Fragen zu den Antragsvoraussetzungen, dem Umfang der Förderung und den notwendigen Nachweisen. Sie begleiten Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler beim Antragsverfahren. Autor: www.stbk-stuttgart.de

 

Tipp für Selbstständige: Online-Zugriff auf Corona-Finanzhilfe und 1.700 staatliche Fördermittel!

 

(GFD 07/2020) In der aktuellen Corona-Krise ist die Nachfrage nach staatlichen Fördermitteln besonders gross: Mit über 1.700 Förder­pro­grammen und den neuen Corona-Rettungsprogrammen werden Selbständige, Gewerbe­treibende und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von Staat und Förder­banken unter­stützt. Ob vergünstigte Kredite, Bürg­schaften, Zuschüsse oder Beteiligungs­kapital – Förder­mittel haben das Ziel, eine Geschäftstätigkeit sicherzustellen, auf- und auszubauen.

 

 

Fördermittel sind Zuwendungen vom Staat bzw. von öffentlichen Institutionen, um die Allgemeinheit zu unterstützen. Die finanzielle Förderung von Unternehmen und Wirtschaft in Deutschland ist in Artikel 104b des Grundgesetzes festgeschrieben. Neben den Fördermitteln der Bundesrepublik stehen zudem Förderprogramme der EU sowie der Bundesländer zur Verfügung.

 

In den Genuss von Fördermitteln kommen abhängig vom Verwendungszweck Existenzgründer, Selbständige, Gewerbetreibende, KMU bis hin zu großen mittelständischen Unternehmen.

 

Bei der Vergabe von Förder­mitteln kommt in der Regel das sogenannte Durch­leitungs­prinzip zur An­wen­dung. Dabei agieren Geschäfts­banken in der Rolle als Mediatoren im Prozess zur Anfrage sowie bei der Ausgabe der Fördermittel.

 

Wie funktioniert das Durch­leitungs­prinzip?

 

Da Förderbanken keine eigenen Filialen betreiben, stellen Unternehmen ihren Förderantrag nicht an die Förderbank, sondern über eine Geschäftsbank als Mediator an die Förderbanken. Die Geschäftsbank prüft als erste Instanz den Antrag und leitet ihn bei positivem Entscheid weiter. Werden die Fördermittel gewährt, agiert die Geschäftsbank auch weiterhin als Mediator. So refinanziert die Förderbank das entsprechende Kreditvorhaben der Geschäftsbank zu günstigen Konditionen. Dieser gewonnene Kostenvorteil wird anschließend auch dem Antragsteller gewährt.

 

Auf COMPEON erhalten Selbständige, Gewerbetreibende und KMU schnell und unverbindlich maßgeschneiderte Finanzierungsangebote von namhaften Banken und Sparkassen. Dazu beschreiben Antragsteller im ersten Schritt das Finanzierungsvorhaben. Passen die eingegebenen Informationen zu einem auf COMPEON hinterlegten Förderprogramm, wird das Unternehmen auf dieses aufmerksam gemacht und kann direkt die Berücksichtigung des Programms bei der Angebotsstellung durch die Banken und Sparkassen in Anspruch nehmen.

 

Neben den 1.700 Förderprogrammen profitiert der Antragsteller mit COMPEON von über 220 etablierten Banken, Sparkassen und alternativen Finanzpartnern, welche auf der COMPEON-Plattform zur Auswahl stehen. Gewerbetreibenden, Firmen, Selbständigen und Freiberuflern wird ein unabhängiges und produkt-übergreifendes Portal zur Verfügung gestellt. Produktübergreifend, weil neben Firmenkrediten auch andere Finanzprodukte wie Leasing, Factoring, Mezzanine-Kapital, Einkaufs- und Projektfinanzierungen oder Private Debt. oder etwa für die Immobilienfinanzierung angeboten werden. Autor: www.kmukredite.de

 

Förderung von Unternehmensberatungen durch das BAFA

 

(GFD 04/2020) Mit der Förderrichtlinie des BMWi zur Förderung des unternehmerischen Know-hows werden sowohl allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung sowie auch spezielle Beratungen von Unternehmen gefördert.

 

Im Rahmen dieses Förderprogramms können zu allen von ihm abgedeckten Themen grundsätzlich auch Beratungen durch Steuerberater gefördert werden. Eine Beratung zu steuerlichen Fragen wird dagegen nicht gefördert, auch nicht Corona-induzierte Steuerfragen.

 

Zuständig für die Umsetzung des Programms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Zwischen dem BMWi, dem BAFA und der BStBK besteht seit Jahren Übereinstimmung darüber, dass Steuerberater Berater im Sinne der Richtlinien sein können. Die Voraussetzung, dass mehr als 50 % des Gesamtumsatzes auf die entgeltliche Unternehmensberatung gerichtet sein muss, gilt bei Steuerberatern grundsätzlich als erfüllt. Unabhängig von dieser grundsätzlichen Übereinstimmung prüft das BAFA in jedem Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Beratungsförderung erfüllt sind. Steuerberater müssen damit auch die Qualitätsanforderungen des BAFA erfüllen.

https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html

Autor: www.bstbk.de

 

ZIM-Projekte: Wachstumstreiber nach Corona-Krise

 

(GFD 04/2020) Dr. Jörg Rupp vom Verband „Die KMU-Berater“ sieht für Mittelständler viele Chancen im Innovationsprogramm des Bundes – auch aufgrund der neuen Richtlinien.

 

Neue Richtlinie bietet neue Chancen

 

Herr Dr. Rupp, warum sollten sich Unternehmen – mitten in der Corona-Krise – für das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand des Bundes, kurz ZIM, interessieren?

 

Dr. Rupp: Mir ist natürlich bewusst, dass Corona alles überschattet und sehr viele Unternehmen um die nackte Existenz kämpfen müssen. Grundsätzlich aber bietet das ZIM, dessen neue Richtlinie kürzlich in Kraft getreten ist, viele Chancen und vielleicht sogar in besonderer Weise in Zeiten wie diesen.

 

Warum das?

 

Dr. Rupp: Wir haben es 2009 erlebt: Eine Krise setzt zwangsläufig Kapazitäten frei. Diese könnten zumindest zum Teil für Innovationen genutzt werden. Wenn man vom Tagesgeschäft nahezu überrollt wird, fehlt dafür in der Regel die Zeit. Nun gilt es, Projekte anzustoßen und durchzuführen, die in der entscheidenden Zeit nach der Krise als Wachstumstreiber dienen können.

 

In drei Sätzen: Was ist das ZIM überhaupt?

 

Dr. Rupp: Eine finanzielle Förderung des Bundes. Zum einen sollen Unternehmen ermuntert werden, in Forschung und Entwicklung zu investieren. Zum anderen geht es um eine verstärkte Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen.

 

Mit welcher Unterstützung können Unternehmen rechnen, wenn sie sich bewerben?

 

Dr. Rupp: Als Faustformel kann man sagen, dass zwischen 50 und 120 Prozent der Arbeitnehmergehaltskosten übernommen werden. Das ist zwar stark vereinfacht, trifft aber den Kern. Die zuwendungsfähigen Kosten, die relevant sind für den Fördersatz, wurden mit der neuen Richtlinie signifikant erhöht. Einzelprojekte können nun einen Umfang von bis zu 550.000 Euro haben, Kooperationsprojekte von bis zu 2,3 Millionen insgesamt. Erhöhte Fördersätze gelten zudem in strukturschwachen Regionen, ob in den „neuen“, oder den „alten“ Bundesländern, ist jetzt egal.

 

Was hat sich noch verbessert?

 

Dr. Rupp: Ab sofort sind auch Durchführbarkeitsstudien förderbar, was kleinen und jungen Unternehmen – Stichwort Startups – sehr entgegenkommt. Zugleich wurde das Programm für größere Unternehmen mit weniger als 1000 Mitarbeitern geöffnet. Voraussetzung: Sie holen einen kleineren Partner ins Boot. Ich könnte noch einige weitere positive Punkte nennen. Ohne zu viele Vorschusslorbeeren vor dem Praxistest verteilen zu wollen, sehe ich die Bundesregierung bei dieser Form der Mittelstandsförderung auf einem guten Weg.

 

Wie läuft die Bewerbung?

 

Dr. Rupp: Über vom Bundeswirtschaftsministerium beauftragte Projektträger. Wichtig zu wissen: Eine solche Bewerbung ist weder banal, noch ein Selbstläufer. Unternehmen sollten sich professionell beraten lassen.

 

Ohne Beratung keine Chance auf eine Zusage?

 

Dr. Rupp: Ganz so krass ist es nicht. Aber man erhöht die Chancen schon ganz erheblich. Die Erfahrung spielt eine zentrale Rolle: Wenn Unternehmen sich mit dem Procedere auskennen, schaffen sie es auch allein. Dann stellt sich nur die alte Frage: „Make or buy?“

Autor: www.kmu-berater.de

 

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