Fehlende Nachfolge: Jedes dritte Unternehmen bundesweit will schließen

 

(GFD 12/2023) Jedes dritte Unternehmen in Deutschland will schließen, wenn kein Nachfolger gefunden wird. Zugleich hat sich ein Drittel der Firmen noch nicht mit der Unternehmensnachfolge beschäftigt. Das geht aus der 10. Unternehmerkunden-Studie im Auftrag der Commerzbank hervor. Für diese wurden vom Meinungsforschungsinstitut Ipsos bundesweit 1.600 Interviews mit Unternehmen in einzelnen Regionen durchgeführt, davon 300 repräsentativ für Deutschland. Befragt wurden Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 15 Millionen Euro – sowohl Commerzbank-Kunden als auch Kunden anderer Institute.

 

„Die Ergebnisse bestärken uns darin, dass die Regelung der Nachfolge ein wichtiger Bestandteil unserer Beratung ist“, sagt Guido Groß, Bereichsvorstand Unternehmerkunden der Commerzbank. „Aufgrund unserer Verwurzelung im Mittelstand verstehen wir die Sorgen und Herausforderungen, die damit verbunden sind, und können die Unternehmen umfassend begleiten.“

 

Arbeitskräftemangel ist beherrschendes Thema

 

Der Studie zufolge ist der Arbeitskräftemangel für die Unternehmen das beherrschende Thema. Die Hälfte gibt an, direkt davon betroffen zu sein. „Diese Betriebe finden vor allem keine beziehungsweise nicht genügend qualifizierte Mitarbeitende“, sagt Groß. Rund ein Drittel der betroffenen Unternehmen sucht zudem vergeblich Auszubildende oder kommt in Verzug, weil Geschäftspartner ebenfalls vom Arbeitskräftemangel betroffen sind. Jeder Fünfte sagt bereits, dass er keinen Nachfolger findet. Die Hälfte sieht den Fortbestand des eigenen Unternehmens aufgrund des Fachkräftemangels als gefährdet an.

 

Flexible Arbeitsmodelle und attraktive Vergütung

 

„Mit Blick auf diese Herausforderungen ergreifen die Unternehmen bereits etliche Maßnahmen, um als attraktiver Arbeitgeber Mitarbeitende zu gewinnen oder zu halten“, so der Bereichsvorstand. Knapp die Hälfte der Unternehmen bundesweit setzt dabei auf flexible Arbeitsmodelle wie Home-Office oder Teilzeit, auf eine attraktive Vergütung über Marktniveau sowie auf bezahlte Weiterbildung. „Nur ein Drittel bietet bereits auch eine betriebliche Altersvorsorge an“, sagt Groß. „Dabei zählt dies zu einem sehr gefragten Instrument bei Mitarbeitenden.“

 

Unternehmen sprechen potenzielle Kandidaten für die Nachfolge direkt an

 

Bereits jetzt schon relevant ist die Nachfolgeregelung für rund ein Drittel der Unternehmen in Deutschland. Diese sprechen vor allem gezielt potenzielle Kandidaten an. Jeder Fünfte von ihnen nutzt auch die Expertise von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern sowie von Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern. Deutschlandweit wollen 20 Prozent der Verantwortlichen ihr Unternehmen noch maximal fünf Jahre führen, weitere 12 Prozent maximal zehn Jahre.

 

Alter und Gesundheit sind Impulse für die Nachfolgeregelung

 

Es sind vor allem persönliche Gründe, die dazu führen, sich mit der Nachfolge-Thematik auseinanderzusetzen: Fortschreitendes Alter und ein veränderter Gesundheitszustand werden von den meisten als Impuls dafür genannt. Gut jeder Fünfte will das Unternehmen in der eigenen Familie weitergeben. Über ein Drittel hat sich allerdings noch keine Gedanken gemacht, wie es mit dem Unternehmen weitergehen soll. „Wenn man bedenkt, dass eine Firmenübergabe im Schnitt fünf Jahre dauert, ist dies ein sehr bedenkliches Ergebnis“, so Groß.

 

Zukunft vieler Unternehmen ungewiss

 

Sollte kein Nachfolger gefunden werden, will jeder Fünfte seinen Betrieb so lange weiterführen, bis die Nachfolge geklärt ist. 37 Prozent sagen aber bereits, dass sie das Unternehmen in diesem Fall schließen werden. „Sich nicht rechtzeitig um die Unternehmensnachfolge zu kümmern, kann für das Unternehmen also fatale Folgen haben“, fasst Groß zusammen. „Wir sprechen daher unsere Kunden aktiv auf die Thematik an.“

 

Unternehmen wünschen sich Beratung zu Nachfolge- und Übernahmefinanzierung

 

Von ihrer Bank wünschen sich die Unternehmen vor allem Angebote zur Nachfolge- oder Übernahmefinanzierung sowie Beratungsleistungen zur Preisfindung und Unternehmensbewertung. „Wir sind als Commerzbank aber auch darüber hinaus ein wichtiger Ansprechpartner. Nicht nur, weil wir die finanzielle Situation des Unternehmens kennen, sondern weil wir zum Beispiel auch bei der Suche eines geeigneten Nachfolgers behilflich sein können“, betont Groß. Autor. www.commerzbank.de

 

Unternehmensübergabe: Geleistete Anzahlungen zählen bei der Erbschaftsteuer nicht in jedem Fall zum Verwaltungsvermögen

 

(GFD 05/2023) Geleistete Anzahlungen sind dann keine Finanzmittel, wenn damit kein Verwaltungsvermögen angeschafft wurde. Das entschied der Bundesfinanzhof am 1. Februar 2023. Für Unternehmensübergaben ist das ein positives Urteil. Die Details dazu kennt Andrea Pissarczyk, Steuerberaterin bei Ecovis in Berlin.

 

Der verhandelte Fall

 

In dem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall (II R 36/20) hatte ein Steuerpflichtiger geklagt, der seinen Betrieb im Rahmen einer Schenkung übertragen hatte. Bei der Feststellung seiner Finanzmittel hatte er geleistete Anzahlungen für ein im Bau befindliches Verwaltungsgebäude sowie Anzahlungen, die im laufenden Geschäftsbetrieb geleistet wurden, außen vor gelassen. Das Finanzamt sah dies jedoch anders und erhöhte die Finanzmittel um die Anzahlungen. Dadurch erhöhte sich auch die Verwaltungsvermögensquote des Unternehmens.

 

Damit stand die Frage im Raum, ob geleistete Anzahlungen als „andere Forderungen“ nach der alten Fassung des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG a.F., Paragraph 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a) einzustufen sind und daher als Finanzmittel gelten. Dies kann dazu führen, dass das übertragene Unternehmensvermögen ganz oder teilweise kein begünstigtes Vermögen nach dem ErbStG ist. Dann kann der Unternehmer sein Vermögen zum Teil oder gar nicht steuerfrei übergeben.

 

Die Entscheidung und Begründung des obersten Gerichts

 

Der BFH entschied jedoch, dass geleistete Anzahlungen dann keine als Finanzmittel einzustufenden „andere Forderungen“ sind, wenn sie nicht für den Erwerb für Verwaltungsvermögen geleistet wurden.

 

Zum Verwaltungsvermögen gehören beispielsweise nach dem ErbStG Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke sowie gewisse Bestände an Finanzmitteln, etwa Zahlungsmittel, Bankguthaben oder Forderungen, wenn sie bestimmte Grenzen übersteigen. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist dieses Vermögen unproduktives Vermögen. Es dient grundsätzlich der reinen Vermögensverwaltung und ist für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht unbedingt notwendig. Daher ist dieses Vermögen in der Erbschaftsteuer auch nicht verschont, sondern zu versteuern.

 

Die Begründung des BFH: Mit dem Begriff der Finanzmittel sind in erster Linie Forderungen auf Zahlungsmittel gemeint, die der Steuerpflichtige für bereits erbrachte Leistungen gegenüber Dritten hat. Bei Anzahlungen handelt es sich hingegen um Vorleistungen auf eine vom anderen Vertragspartner noch zu erbringende Lieferung oder Leistung (Sachleistungsansprüche).

 

Eine Einschränkung gibt der BFH jedoch vor: Erfüllt ein Vertragspartner die Lieferung oder Leistung nicht oder entfällt die Vertragsgrundlage, wird der Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung in Finanzmittel umgewandelt. Denn jetzt hat der Unternehmer wieder Geldmittel anstelle eines Sachleistungsanspruchs zu erwarten.

 

Was das Urteil für Unternehmerinnen und Unternehmer bedeutet

 

Bisher gab es wegen dieser ungeklärten Rechtsfrage Unsicherheiten, wie die Höhe des begünstigten Vermögens zu ermitteln ist. Da der Begriff der „anderen Forderungen“ durch die Reform der Erbschaftsteuer im Jahr 2016 im Grunde gleichgeblieben ist (Paragraph 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG n.F., neue Fassung), ist anzunehmen, dass diese positive Rechtslage auch für aktuelle Fälle gilt. „Das Urteil führt dadurch zu einer enormen Erleichterung in der steuerlichen Beratung von Unternehmensnachfolgen, weil nun Rechtssicherheit herrscht und sich das Urteil positiv auf die Verwaltungsvermögensquote bei Übergaben auswirkt“, sagt Andrea Pissarczyk. Autor: www.ecovis.com

 

Betriebsverkauf oder -aufgabe: Die steuerlichen Regeln bei wiederkehrenden Zahlungen

 

(GFD 4/2023) Wer seinen eigenen Betrieb aufgibt, der muss dabei entstehende Gewinne versteuern. Je nachdem, ob der Unternehmer den Betrieb verkauft, verschenkt oder auflöst, kommt es bei der Steuer zu erheblichen Unterschieden. Auch die Zahlungsweise des Kaufpreises hat darauf Einfluss. Bei der Frage nach wiederkehrenden Bezügen, also Zahlungen, die eine Besteuerung nach dem Zuflussprinzip möglich machen, gab es bislang Unklarheiten. Was nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jetzt gilt, erklärt Daniel Frischkorn, Ecovis-Steuerberater in Berlin.

 

Was muss ich versteuern, wenn ich mich als Unternehmer zur Ruhe setze?

 

Grundsätzlich unterscheidet das Steuerrecht, ob ein Unternehmer oder eine Unternehmerin einen Betrieb vererbt, verkauft oder aufgibt. „Wird der Betrieb weitergeführt, gibt es für Erben spezielle steuerliche Erleichterungen“, erklärt Daniel Frischkorn, Steuerberater bei Ecovis in Berlin. Anders ist es, wenn das Unternehmen verkauft wird. Wer dann durch die Aufdeckung stiller Reserven und den Verkauf des Betriebs an Dritte Gewinne erzielt, muss darauf Steuern zahlen. Die Höhe der Einkommensteuer ist abhängig vom persönlichen Freibetrag und eventuellen weiteren Steuerermäßigungen.

 

Was ist, wenn Unternehmerinnen oder Unternehmer nur Teile des Betriebs verkaufen?

 

Handelt es sich nicht um einen Komplettverkauf, sondern verkauft der Unternehmer stattdessen nur Teile (etwa eine Lagerhalle oder Baumaschinen), und überführt wesentliche Betriebsgrundlagen, etwa Immobilien, in das Privatvermögen, dann spricht man von einer Betriebsaufgabe. Auch dann sind die Gewinne aus dem Verkauf unmittelbar zu versteuern. „Zur Abmilderung der Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs kommen auch hier ein Freibetrag und eine Steuerermäßigung in Betracht“, erklärt Ecovis-Steuerberater Frischkorn.

 

Welche Rolle spielen wiederkehrende Bezüge bei der Versteuerung?

 

Wer seinen Betrieb verkauft, der kann auch statt eines einmaligen Kaufpreises wiederkehrende Bezüge als Zahlung vereinbaren. Der Verkäufer bekommt also in festgelegten Abständen sein Geld aus dem Verkauf. Eine solche Leibrente lässt sich nach dem Zuflussprinzip besteuern. Ecovis-Steuerberater Daniel Frischkorn erklärt: „Das bedeutet, dass nicht der gesamte Gewinn sofort zu versteuern ist. Stattdessen müssen Unternehmer nur die im jeweiligen Kalenderjahr zugeflossenen Zahlungen als nachträgliche Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb versteuern. Das gilt, soweit sie den Buchwert der veräußerten Wirtschaftsgüter übersteigen. Allerdings gibt es bei den wiederkehrenden Zahlungen keine Freibeträge oder Steuersatzermäßigungen.“

 

Gilt das auch bei Betriebsaufgaben?

 

„Ob diese Wahlmöglichkeit auch bei einer Betriebsaufgabe besteht, war bislang unklar“, sagt Daniel Frischkorn. Der Bundesfinanzhof hat jetzt jedoch in einem Urteil festgestellt, dass Unternehmerinnen und Unternehmer auch dann die Zuflussbesteuerung wählen können, wenn sie nur Teile des Betriebs verkaufen und dafür wiederkehrende Bezüge vereinbaren (Urteil von 29. Juni 2022, X R 6/29).

 

Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?

 

Überlegen Sie frühzeitig, was mit Ihrem Betrieb geschehen soll, wenn Sie sich zur Ruhe setzen.

Prüfen Sie dabei auch, welches Modell für Sie persönlich steuerlich vorteilhafter ist

Denken Sie daran, dass andere Steuervorteile möglich sind, wenn Sie den Betrieb vererben. Autor: ecovis.com

 

Rund 100.000 kleine und mittlere Unternehmen suchen jedes Jahr einen Nachfolger

 

(GFD 03/2023) Zwei von drei kurzfristigen Nachfolgen bereits geregelt

 

"Nachfolgelücke": Es fehlt weiter der Nachwuchs an Unternehmerinnen und Unternehmern

 

Bedarf wird zunehmen: Anzahl der Unternehmen mit älteren Inhabenden steigt kontinuierlich

 

Familieninterne Übergabe weiterhin bevorzugt

 

Rund 100.000 mittelständische Unternehmen sollen nach den Plänen ihrer Inhaberinnen und Inhaber jährlich an Nachfolgende übergeben oder verkauft werden. Das sind alleine in den Jahren 2022 und 2023 rund 5 % aller 3,8 Millionen kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland. Rund zwei Drittel der kurzfristigen Nachfolgen (bis Ende 2023) sind bereits erfolgreich geregelt, wie das aktuelle KfW-Nachfolgemonitoring zeigt.

 

In den kommenden Jahren dürfte das Thema zunehmend an Brisanz gewinnen: Die Anzahl der Unternehmen mit älteren Inhabenden steigt kontinuierlich. Gegenwärtig sind bereits 31 Prozent der Unternehmerschaft 60 Jahre oder älter - das sind etwa 1,2 Millionen und damit rund drei Mal mehr als noch vor 20 Jahren. Nur noch jeder zehnte Inhabende ist unter 40 Jahren alt. Selbst bei aktivem Engagement wird das Unterfangen, das Unternehmen an einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu übergeben, nicht oder nicht reibungslos gelingen.

 

Es gibt zahlreiche Hürden, an denen der Nachfolgeprozess stecken bleiben oder scheitern kann. Mit Abstand an vorderster Front bei den Schwierigkeiten wird von Inhabenden der Mangel an geeigneten Nachfolgerinnen und Nachfolgern genannt, mit dem sich mehr als drei Viertel (79 %) aller Mittelständler konfrontiert sehen. Ursächlich dafür ist eine strukturelle Nachfolgelücke, die zum einen demografisch begründet ist: Auf die geburtenstarke Baby-Boomer-Generation folgen deutlich schwächer besetzte Jahrgänge und es fehlt schlicht der Nachwuchs. Zum anderen entsteht die Nachfolgelücke durch ein seit Jahren geringes Gründungsinteresse, das wiederum niedrige Gründungszahlen nach sich zieht. Die Knappheit von Interessenten wird demnach mehr als doppelt so oft als Hürde für eine Unternehmensnachfolge genannt wie die zweithöchste, die Einigung auf einen Kaufpreis (34 %). Auf den weiteren Rängen folgen bürokratischer Aufwand (28 %), rechtliche und steuerrechtliche Komplexität (24 %) sowie Sicherstellung der Finanzierung (14 %).

 

Generell ist der Wunsch, die Nachfolge innerhalb der Familie zu regeln, weiter sehr ausgeprägt - 53 % aller Mittelständler favorisieren diese Variante, gefolgt von einem Verkauf an Externe (45 %) oder Mitarbeitende (26 %). Schwierig bei der familieninternen Nachfolge erweisen sich dabei aber generell zahlenmäßig kleiner werdende Nachfolge-Generationen sowie sich wandelnde Berufswege. Fehlendes Interesse bei Familienangehörigen ist folglich der dominierende Grund für eine geplante Geschäftsaufgabe. Insgesamt planen rund 190.000 Mittelständler bis Ende des Jahres 2026 ohne eine Nachfolgeregelung aus dem Markt auszutreten.

 

"Die Frage der Unternehmensnachfolge bleibt weiter ein Top-Thema in den Chefetagen des deutschen Mittelstands. Dies gilt nach wie vor, trotz der Krisen der jüngsten Vergangenheit", sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. "Die ausgeprägte Nachfolgelücke wird dazu führen, dass das Unterfangen einer Nachfolge selbst bei aktivem Engagement oftmals scheitern wird. Ungewollte Stilllegungen von Unternehmen werden uns häufiger begegnen. In naher Zukunft wird es voraussichtlich jeden vierten Nachfolgewunsch treffen. Frühzeitiges Abwägen aller Alternativen, und das parallele Mitdenken verschiedener Wege, wird immer mehr zum Erfolgsfaktor werden." Das aktuelle KfW-Nachfolge-Monitoring ist abrufbar unter: www.kfw.de/fokus Autor: kfw.de

 

Betriebsverkauf oder -aufgabe: Die steuerlichen Regeln bei wiederkehrenden Zahlungen

 

(GFD 03/2023) Wer seinen eigenen Betrieb aufgibt, der muss dabei entstehende Gewinne versteuern. Je nachdem, ob der Unternehmer den Betrieb verkauft, verschenkt oder auflöst, kommt es bei der Steuer zu erheblichen Unterschieden. Auch die Zahlungsweise des Kaufpreises hat darauf Einfluss. Bei der Frage nach wiederkehrenden Bezügen, also Zahlungen, die eine Besteuerung nach dem Zuflussprinzip möglich machen, gab es bislang Unklarheiten. Was nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jetzt gilt, erklärt Daniel Frischkorn, Ecovis-Steuerberater in Berlin.

 

Was muss ich versteuern, wenn ich mich als Unternehmer zur Ruhe setze?

 

Grundsätzlich unterscheidet das Steuerrecht, ob ein Unternehmer oder eine Unternehmerin einen Betrieb vererbt, verkauft oder aufgibt. „Wird der Betrieb weitergeführt, gibt es für Erben spezielle steuerliche Erleichterungen“, erklärt Daniel Frischkorn, Steuerberater bei Ecovis in Berlin. Anders ist es, wenn das Unternehmen verkauft wird. Wer dann durch die Aufdeckung stiller Reserven und den Verkauf des Betriebs an Dritte Gewinne erzielt, muss darauf Steuern zahlen. Die Höhe der Einkommensteuer ist abhängig vom persönlichen Freibetrag und eventuellen weiteren Steuerermäßigungen.

 

Was ist, wenn Unternehmerinnen oder Unternehmer nur Teile des Betriebs verkaufen?

 

Handelt es sich nicht um einen Komplettverkauf, sondern verkauft der Unternehmer stattdessen nur Teile (etwa eine Lagerhalle oder Baumaschinen), und überführt wesentliche Betriebsgrundlagen, etwa Immobilien, in das Privatvermögen, dann spricht man von einer Betriebsaufgabe. Auch dann sind die Gewinne aus dem Verkauf unmittelbar zu versteuern. „Zur Abmilderung der Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs kommen auch hier ein Freibetrag und eine Steuerermäßigung in Betracht“, erklärt Ecovis-Steuerberater Frischkorn.

 

Welche Rolle spielen wiederkehrende Bezüge bei der Versteuerung?

 

Wer seinen Betrieb verkauft, der kann auch statt eines einmaligen Kaufpreises wiederkehrende Bezüge als Zahlung vereinbaren. Der Verkäufer bekommt also in festgelegten Abständen sein Geld aus dem Verkauf. Eine solche Leibrente lässt sich nach dem Zuflussprinzip besteuern. Ecovis-Steuerberater Daniel Frischkorn erklärt: „Das bedeutet, dass nicht der gesamte Gewinn sofort zu versteuern ist. Stattdessen müssen Unternehmer nur die im jeweiligen Kalenderjahr zugeflossenen Zahlungen als nachträgliche Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb versteuern. Das gilt, soweit sie den Buchwert der veräußerten Wirtschaftsgüter übersteigen. Allerdings gibt es bei den wiederkehrenden Zahlungen keine Freibeträge oder Steuersatzermäßigungen.“

 

Gilt das auch bei Betriebsaufgaben?

 

„Ob diese Wahlmöglichkeit auch bei einer Betriebsaufgabe besteht, war bislang unklar“, sagt Daniel Frischkorn. Der Bundesfinanzhof hat jetzt jedoch in einem Urteil festgestellt, dass Unternehmerinnen und Unternehmer auch dann die Zuflussbesteuerung wählen können, wenn sie nur Teile des Betriebs verkaufen und dafür wiederkehrende Bezüge vereinbaren (Urteil von 29. Juni 2022, X R 6/29).

 

Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?

 

Überlegen Sie frühzeitig, was mit Ihrem Betrieb geschehen soll, wenn Sie sich zur Ruhe setzen.

Prüfen Sie dabei auch, welches Modell für Sie persönlich steuerlich vorteilhafter ist

Denken Sie daran, dass andere Steuervorteile möglich sind, wenn Sie den Betrieb vererben. Autor: www.ecovis.com

 

Unternehmensnachfolge: "One Shot Only"

 

(GFD 03/2023) Laut aktuellen Schätzungen standen in Deutschland zwischen 2018 und 2022 rund 150.000 Unternehmen mit etwa 2,4 Mio. Beschäftigten zur Übernahme an, weil ihre Eigentümer aus persönlichen Gründen aus der Geschäftsführung ausschieden. Jedoch sollte der eigene Abgang gut geplant sein.

 

"Wenn die Übergabe eingeleitet ist und der Nachfolger feststeht, wenn die Abschlussrede gehalten und der Vorhang gefallen ist, gibt es keine zweite Chance. Eine Unternehmensübergabeist ein Schritt für die Ewigkeit, bei dem alle rechtlichen und persönlichen Schritte gut durchdacht und geplant werden müssen." - sagt Katharina Jantzen. Die Münchner Unternehmensberaterin gilt als eine der gefragtesten Expertinnen zum Thema Unternehmensnachfolge im deutschsprachigen Raum. Nach ihrem Studium war sie zunächst im internationalen IT-Vertrieb tätig. Später führte sie zusammen mit ihrem Mann über zwei Jahrzehnte ein mittelständisches Familienunternehmen. Katharina Jantzen ist Vollblut-Unternehmerin und zertifizierter Business-Coach. "Das Thema der Nachfolge für familiengeführte Unternehmen, liegt mir bei meiner Arbeit besonders am Herzen." Hierfür gründete sie, nach 23 Jahren persönlich gesammelter Erfahrung, ihr Unternehmen Amber Coaching.

 

"Besonders zu beachten bei der Unternehmensnachfolge sind fünf wesentliche Aspekte" - so Jantzen. "Zunächst sollte die persönliche Zukunft geplant werden. Unternehmer bleiben immer Unternehmer mit Visionen und Zielen. Plötzlich im luftleeren Raum zu stehen, kann schnell in eine persönliche Krise führen. Zudem muss die praktisch-finanzielle Komponente abgesichert sein. Danach folgt die Preiskalkulation. Hier sollte in jedem Fall auf Experten zurückgegriffen werden. Ob Ertrags- und Substanzwertverfahren, Discounted-Cashflow- oder Multiple-Verfahren. Die richtige Einschätzung des tatsächlichen Unternehmenswertes ist die Basis für alles Weitere." An dritter Stelle sieht Katharina Jantzen das Thema Wertsteigerung. "Um vom Ist-Preis auf den Soll-Preis zu kommen, hilft in diesem Schritt eine grundlegende Analyse im Rahmen eines praxisorientierten Coachings. So werden Potenziale entdeckt, die den Verkaufswert innerhalb der nächsten zwei bis fünf Jahre auf den gewünschten Wert ansteigen lassen." - so die Beraterin, die auf die frühzeitige Einleitung der Übergabe hinweist. Erst im nächsten Schritt folgt die Nachfolge-Frage. "Ausgehend vom Soll-Status des Unternehmens legen sie den idealen Unternehmensnachfolger fest. Aber wie? Grundsätzlich gibt es zwei Bereiche zu prüfen: Fachliche und persönlich-unternehmerische Qualifikation." Wäre da noch der fünfte Aspekt, den über die Hälfte der deutschen Mittelständler favorisieren und zu dem die Expertin Katharina Jantzen klar Stellung bezieht: "Ein Nachfolger aus der eigenen Familie ist zunächst eine Wunschlösung. Man spart sich die langwierige Suche und generelle Einarbeitung. Gleichzeitig hat man mit einer besonderen Schwierigkeit zu tun: Nicht nur die Zukunft eines Unternehmens steht auf dem Spiel, sondern auch die einer Familie. Durch die enge Verbindung von Geschäfts- und Privatleben ist die Nachfolge in Familienunternehmen heikel. Es entstehen Rangkämpfe und Konflikte, die sich auf das Private auswirken können. Daher rate ich mit meinem Team zur Umsicht bei der Wahl des Nachfolgers aus der Familie."

 

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) empfiehlt, das Nachfolgemanagement mindestens drei Jahre vor der geplanten Übergabe zu starten - aber nur 40 Prozent der Unternehmen folgen dieser Empfehlung. Autor: jantzen-actioncoach.de

 

Zukunftsfähige Nachfolge und Unternehmensfortführung unter dem Stiftungsdach 

 

(GFD 07/2022) Fast jeder fünfte Unternehmer in Deutschland befasst sich derzeit mit der Unternehmensnachfolge und -fortführung. In der Regel ist eine generationenübergreifende Unternehmensfortführung das Ziel, die das mit viel Herzblut aufgebaute Unternehmen sicher in eine konkurrenzfähige Zukunft führt.

 

Das ist mit einer unternehmensverbundenen Stiftung sehr gut möglich und hat weitere Vorteile. Entgegen in Deutschland verbreiteter Fehlinformationen ist es eben nicht so, dass eine Stiftungsstruktur mit angeschlossenen Unternehmen starr und unflexibel ist. Im Gegenteil: Sie kann nicht nur das Unternehmen unter ein stabiles Dach bringen und weiterentwickeln, sondern auch das Vermögen schützen und die Familienmitglieder absichern und gezielt fördern.

 

Als Experten für die Konzeption und Umsetzung unternehmensverbundener Stiftungs-Strukturen, die bisher mehr als 100 Projekte begleitet haben, ist die Boutique-Kanzlei UnternehmerKompositionen hier ein interessanter Ansprechpartner. Thorsten Klinkner, Gesellschafter-Geschäftsführer der UnternehmerKompositionen, macht darauf aufmerksam, dass mit einer unternehmensverbundenen Stiftung viele Unternehmersorgen schwinden. Denn die Unternehmensfortführung mit einer Stiftung schützt nicht nur das oder die Unternehmen und deren Erträge, sondern auch die Familienmitglieder, und trägt durch eine klare Struktur langfristig zum Erhalt des Familienfriedens bei.

 

Gerade die "nachfolgesuchende" Generation der Unternehmer in Deutschland prüft die Option, Familienabsicherung, Vermögensschutz und Unternehmensfortführung unter ein (Stiftungs) - Dach zu bringen.

 

Denn die Stiftung wird durch den Stifter zu Lebzeiten geprägt und aktiv gestaltet. Alle Erfahrungen, Wünsche und Ziele der wechselnden Unternehmergeneration kann in die Stiftungsstruktur einfließen. Sie geht so nicht verloren, sondern hilft, die Unternehmen solide fortzuführen. Je nach Ausgestaltung der Stiftungsorgane kann die Familie die Gesellschafterrolle aktiv leben oder nicht. Faktoren wie Macht, Einflussnahme und Kontrolle sind aktiv gestaltbar in einem individuell bestimmten Maß, das die Interessen, Intentionen und das Freiheitsbedürfnis der Unternehmer berücksichtigt.

 

Parallel dazu gibt es auch auf der Vermögensebene keine rechtsformbedingten Einschränkungen. Unter der Voraussetzung, dass die Stiftung per se Eigentümerin ist, kann es alle denkbaren Rechts- (Personen- und Kapitalgesellschaften) und Finanzierungsformen in einer Stiftungsstruktur geben, bis hin zum Börsengang im In- und Ausland. Auch die Gründung oder Unternehmensfortführung von Startups mit und ohne Mitarbeiterbeteiligungen sind in einer Stiftung gestaltbar, sowie das Erschließen komplett neuer Geschäftsbereiche.

 

Das Interessante an einer Stiftungsstruktur sind aber nicht nur administrative Fragen. Die Stiftung ist ein langfristig tragfähiger Ordnungsrahmen, der eine Trennung der Systeme von Familie und Unternehmen ermöglicht. Die unterschiedlichen Logiken dazu können in einer Stiftung sachgerecht geregelt werden, ohne dass die Substanz angegriffen wird. Das Vermögen wird nicht mehr im Privatvermögen aufgebaut, sondern innerhalb der Stiftung und kann dort mathematisch einfach und nachvollziehbar nach den Vorgaben des Stifters und der Satzung aufgeteilt werden. Die Substanz der Vermögenswerte bleibt erhalten.

 

Hinsichtlich des Familienvermögens ähnelt die Stiftung einem Tresor, in dem es sicher verwahrt und vervielfacht wird. Egal, ob es sich um sensible Wirtschaftsgüter, Immobilien, Barvermögen oder betriebliche Beteiligungen handelt. Eine Stiftung schirmt das Vermögen, im Gegenteil zu anderen Unternehmensformen, vor unternehmerischen Risiken ab und macht es auch dann nicht angreifbar, wenn familiäre oder private Situationen ein erfolgreiches Unternehmen in Bedrängnis geraten lassen. Besser als jede andere Gesellschaftsform kann sie dazu beitragen, den Familienfrieden zu erhalten und vor Scheidungs- oder Erb- bzw. Nachfolgestreitigkeiten schützen.

 

Nachfolge an der Unternehmensspitze auch in der Krise regeln

 

(GFD 09/2020) Aufsichtsrat und Vorstand sollten rechtzeitig Notfallpläne erarbeiten, langfristige Nachfolgeszenarien entwickeln und Managementtalente fördern 

 

Wirtschaftlich turbulente Zeiten führen in Unternehmen nicht unweigerlich zu Änderungen in der Chefetage. So sank im Zuge der letzten globalen Rezessionen die Zahl der neu berufenen CEOs in den USA sowie in Europa und Asien gegenüber dem Vorkrisenniveau um bis zu 32 Prozent. Bei erzwungenen Wechseln lag dieser Wert noch höher. In den USA beispielsweise wurden während der Finanzkrise 2008/2009 bis zu 64 Prozent weniger Firmenchefs aufgrund von schlechten Geschäftsergebnissen oder Skandalen entlassen. In Europa wiederum haben Aufsichtsgremien im April und Mai 2020 auf dem vorläufigen Höhepunkt der Corona-Pandemie und der einsetzenden Rezession rund ein Drittel weniger neue CEOs ernannt als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum. Dies zeigt die Studie „Covid-19: Is Your Board Hitting the Brakes on CEO Succession?“, die die internationale Unternehmensberatung Bain & Company und das auf die Vermittlung von Führungskräften spezialisierte Unternehmen Spencer Stuart durchgeführt haben. Dazu wurden rund 2.700 CEO-Wechsel analysiert, die zwischen 1996 und Juni 2020 im Rahmen von globalen Rezessionen stattfanden.

 

„Viele Unternehmen scheuen in Phasen wirtschaftlicher Unsicherheit den Wandel“, erklärt Bain-Partner Dr. Imeyen Ebong, der die Praxisgruppe Organisation im deutschsprachigen Raum leitet. „Vielmehr wird beim Topmanagement auf Kontinuität gesetzt.“ Doch das sei nicht immer die richtige Entscheidung. „Wer in der Rezession einen erforderlichen Führungswechsel aufschiebt, geht ein hohes Risiko ein“, so Ebong. „Längst überfällige Kursänderungen verzögern sich, zugleich können Wachstumschancen versäumt werden.“

 

Kontrollgremien oft uneinig

 

Die Unentschlossenheit der Aufsichtsgremien ist dabei laut Studie nur ein Faktor. Ein anderer ist die Beharrlichkeit der CEOs. „Viele Unternehmenslenker wollen die Firma, die sie mit aufgebaut und etabliert haben, selbst durch die Krise steuern“, stellt Floriane Haas-Falanga, Senior Managerin bei Bain, fest. „Zudem sind sich die Kontrollgremien oft uneins über die künftige Unternehmensstrategie, die Anforderungen, die Vorstandsvorsitzende erfüllen müssen, oder mögliche Nachfolgeregelungen.“ In der Regel erreicht die Anzahl der Führungswechsel erst zwei Jahre nach dem Tiefpunkt der jeweiligen Wirtschaftsflaute wieder das Vorkrisenniveau.

 

Vor diesem Hintergrund dürfte die Rezession infolge der Corona-Pandemie ebenfalls dazu führen, dass zahlreiche CEOs vorerst auf ihrem Platz verbleiben. Nach dem deutlichen Rückgang der Führungswechsel in Europa im April und Mai 2020 hat in dieser Region die Zahl der neu ernannten Firmenchefs im Juni allerdings wieder leicht zugenommen. „Kontrollgremien sollten gerade jetzt ein schlüssiges Konzept für eine langfristige Nachfolgeregelung erarbeiten und so das Fundament für eine reibungslose Übergabe der Führungsverantwortung legen“, rät Bain-Expertin Haas-Falanga. Und sie fügt hinzu: „Detaillierte Vorbereitung und Planung sind Trumpf, um für anhaltenden Erfolg des Unternehmens in künftigen Rezessionen zu sorgen.”

 

Klare Maßnahmen ergreifen

 

In ihrer Studie kommen Bain und Spencer Stuart zu dem Schluss, dass sich Kontrollgremien auf drei wesentliche Faktoren konzentrieren sollten:

 

Notfallplan. Der Aufsichtsrat erarbeitet – für den Fall eines plötzlichen Ausscheidens etwa durch Krankheit – Kriterien, denen künftige CEOs, neue Vorstände sowie Aufsichtsratsmitglieder gerecht werden müssen, und verfasst eine Liste mit potenziellen Nachfolgerinnen und Nachfolgern.

 

Krisenleistung. Der Aufsichtsrat analysiert die Krisenperformance von CEOs und überprüft, ob deren Handeln mit der Firmenstrategie noch übereinstimmt. Spricht sich das Kontrollgremium für eine Veränderung in der Chefetage aus, hängt die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers davon ab, ob diese das Unternehmen nur durch die Krise steuern oder es auch langfristig führen sollen.

Zukunftskriterien. Der Aufsichtsrat passt die Nachfolgeplanung rechtzeitig an. In der Regel dauert es bis zu einem Jahr, bis ein CEO-Anforderungsprofil steht. Erwartet werden insbesondere Führungseigenschaften, die dem Unternehmen helfen, sich sowohl in einem dynamischen wirtschaftlichen Umfeld als auch in Phasen der Unsicherheit zu behaupten.

Konsequent handeln

 

Für die amtierenden Vorstandsvorsitzenden wiederum gilt es, in der Krise eng mit dem Aufsichtsrat zusammenzuarbeiten und den Fokus auf ganz bestimmte Handlungsfelder zu legen. So sollte eine klare Rezessionsstrategie entwickelt werden. Top-CEOs treffen effektive Kurzfristmaßnahmen und machen ihr Unternehmen gleichzeitig fit für die Zeit nach der Krise. Sie passen lineare Planungsprozesse und Langzeitstrategie an die sich schnell verändernden Gegebenheiten an. Auch bedarf es einer konkreten Führungskräfteplanung. Vorausschauende Vorstandsvorsitzende testen und fördern Managementtalente, indem sie diese in herausfordernden, neuen Aufgabenbereichen einsetzen. Dabei kooperieren sie eng mit Personalverantwortlichen und Aufsichtsratsmitgliedern.

 

Unverzichtbar ist zudem ein intensiver Austausch zwischen Kontrollgremium und Chefetage. Erfolgreiche CEOs fördern sowohl das Engagement innerhalb des Topmanagements als auch die Zusammenarbeit von Führungsspitze und Aufsichtsrat. Zugleich greifen sie konsequent auf die Erfahrung der Aufsichtsratsmitglieder zurück. Und schließlich ist eine ehrliche Selbsteinschätzung wichtig. Starke Vorstandsvorsitzende erkennen, wann sie sich auf unbekanntem Terrain bewegen, fordern Feedback ein, bewerten ihre Krisenperformance realistisch und überdenken die eigene Karriereplanung.

 

„Aufsichtsratsmitglieder und Vorstandsvorsitzende, die die Nachfolgeplanung gemeinsam angehen, treffen weitaus häufiger zur richtigen Zeit die richtigen Entscheidungen“, resümiert Bain-Partner Ebong. „Auf diese Weise schaffen sie ein widerstandsfähiges und flexibles Unternehmen, dessen starke Position dazu führt, dass es nach der Krise zu den Gewinnern gehört.“  Autor: www.bain.com/de

 

Fünf Irrtümer bei der Unternehmensnachfolgeplanung – und wie Sie diese vermeiden

 

(GFD09/2020) Nach Angaben des Statistikportals Statista lag die Zahl der Firmeninsolvenzen im vergangenen Jahr hierzulande bei knapp 20.000. Dabei ist eine Insolvenz für familiengeführte Unternehmen besonders schmerzhaft. Denn hier stehen – wie bei anderen Insolvenzen auch – nicht nur viele Arbeitsplätze auf dem Spiel, sondern es geht zusätzlich um das Lebenswerk des Firmengründers und nicht zuletzt um das Vermögen der Familie. „Doch manche Faktoren, die zu einem Konkurs führen können, lassen sich schon in den Griff bekommen“, sagt Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland). „Das gilt zum Beispiel für das Thema der fehlenden Nachfolgeplanung, die eine nicht ganz seltene Ursache für eine Insolvenz ist.“ Wer frühzeitig mit der Planung der Unternehmensnachfolge beginnt und diesen Prozess sorgfältig und professionell vorbereitet, trägt damit zum langfristigen Fortbestand seines Unternehmens bei und kann zudem Geld sparen und Streitigkeiten vermeiden. Da eine durchdachte und alle Fallstricke vermeidende Nachfolgeplanung aber komplex ist und Unternehmer selbst in der Regel stark in das Tagesgeschäft ihrer Firma eingebunden sind, kann die Unterstützung durch Experten, wie die vom FPSB Deutschland zertifizierten CERTIFIED FOUNDATION AND ESTATE PLANNER- Professional (CFEP®), hilfreich sein.

 

Es dürfte wohl kaum jemandem leichtfallen, sich mit Themen wie Berufsunfähigkeit oder dem eigenen Ableben zu beschäftigen. „Aber gerade im Fall eines Unternehmers ist das besonders wichtig“, sagt Prof. Tilmes. „Schließlich kann es, und dafür gibt es zahlreiche Beispiele, jederzeit zu einem Ausfall des Firmenchefs kommen, sei es durch einen Unfall, eine Krankheit oder gar den Tod. Und dann müssen Vorkehrungen getroffen sein, damit die Handlungsfähigkeit des Unternehmens weiterhin gewährleistet ist.“ Aus diesem Grund ist es entscheidend, dass zum einen eine durchdachte Nachfolgeregelung existiert und dass zum anderen dabei auch Fallstricke vermieden werden. Hier einige der wichtigsten Irrtümer:

 

  1. Irrtum: „Für die Nachfolgeplanung habe ich noch viel Zeit“

„Was du heute kannst besorgen, dass verschiebe nicht auf morgen“, sagt der Volksmund und hat damit recht. Schließlich kann es immer passieren, dass jemand plötzlich nicht mehr in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen. „Unabhängig vom Alter sollte deshalb jeder Unternehmer Vorkehrungen für einen solchen Fall treffen, idealerweise in Form einer professionell aufgesetzten und gut durchdachten Nachfolgeregelung“, erklärt der FPSB-Vorstand. Denn tritt eine solche Situation, in der der Firmenchef nicht mehr selbst Entscheidungen treffen kann, ein, kann der Fortbestand des Unternehmens gefährdet sein.

Das Gleiche gilt im Übrigen für eine General- und Vorsorgevollmacht. Diese trägt ebenfalls dazu bei, dass die Firma handlungsfähig bleibt. Ein privater sowie betrieblicher Notfallkoffer sollte ebenfalls vorliegen.

  1. Irrtum: „Ein Nachfolger wird sich schon finden.“

Im Zusammenhang mit der Nachfolgeregelung ist es ebenfalls wichtig, schon frühzeitig einen geeigneten Nachfolger zu suchen und diesen auf seine Aufgaben vorzubereiten. Laut der Deutschen Industrie- und Handelskammer hatte 2018 jeder zweite Alt-Inhaber noch keinen Nachfolger in Aussicht.

Das ist ein Rekordstand. Und angesichts des Mangels an Fachkräften hierzulande dürfte es künftig noch schwieriger werden. „Ich kann deshalb nur jedem empfehlen, sich frühzeitig nach einem geeigneten Junior-Chef umzusehen“, so Tilmes. Sind die eigenen Kinder geeignet? Kann ich die Kinder richtig einschätzen, ob Sie das Unternehmen weiter führen möchten und können? Nicht zu vernachlässigen sind die emotionalen Besonderheiten, die bei der Unternehmensnachfolge auf die Familie zukommen können. Ein „Gesamtplan“ für diese sollte vorliegen.

 

3. Irrtum: „Das Testament spielt für die Unternehmensnachfolge keine Rolle.“

 

Sehr wichtig im Rahmen der Unternehmensnachfolge ist auch ein rechtsgültiges Testament. Hier greifen viele Facetten ineinander. Im Grundsatz gilt, insbesondere bei Personengesellschaften: „Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht“. Liegt beispielsweise ein solches Testament nicht vor oder ist die Nachfolge nicht klar bzw. abweichend (vielleicht ungewollt) geregelt, dann besteht die Gefahr, dass die Firma zum einen formal an eine Erbengemeinschaft geht oder sogar potentielle Nachfolger durch Abfindung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden können. “Ganz maßgeblich ist zu überprüfen, welche Nachfolgeklausel im Unternehmen gilt“, erklärt Tilmes, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Academic Director Finance & Wealth Management an der EBS Executive School, OestrichWinkel, ist. Je nach Gesellschaftsform gilt es Rechtsfolgen beim Tod eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsvertrag zu beachten. Bei einer sogenannten Fortsetzungsklausel können durch den Geschäftsanteil des Verstorbenen die anderen Gesellschafteranteile anwachsen, aber gegebenenfalls die im Testament benannten Erben nicht berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang können Abfindungsansprüche entstehen, die häufig ungewollt und unvorteilhaft sind. Bei der „qualifizierten Nachfolgeklausel“ wächst der Anteil bei nur bestimmten Gesellschaftern an, die man im Vorfeld in Abstimmung mit dem eigenen Testament definieren kann. Dies zeigt, dass es darauf ankommt, was in einem Gesellschaftsvertrag vereinbart ist. Testament und Gesellschaftsvertrag müssen aufeinander abgestimmt sein. Sie dürfen sich also nicht widersprechen. Des Weiteren besteht die Gefahr, dass durch ungeplante Erbfolgen bzw. Vermächtnisse eine bisher gewollte Betriebsaufspaltung abrupt beendet wird, die damit ertragssteuerliche Folgen durch die Auflösung von stillen Reserven mit sich zieht.

 

4. Irrtum: „An der Erbschaftssteuer kann ich nichts ändern.“

 

Das deutsche Steuerrecht bietet bei der Übertragung von Betriebsvermögen erbschafts- und schenkungssteuerliche Vorteile. „Diese können aber nur dann optimal ausgenutzt werden, wenn sich der Firmeneigentümer der Auswirkungen bewusst ist und frühzeitig mit der Planung der Unternehmensübertragung an seine Erben beginnt“, so Tilmes. Nicht selten stirbt ein Gesellschafter unerwartet. Seine Beteiligung am Unternehmen geht entweder zunächst auf die Erbengemeinschaft über oder es kommt zu einer Sonderrechtsnachfolge. In dieser Situation sehen sich die Erben häufig erheblichen erb-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Problemen ausgesetzt. Hierauf sollte man vorbereitet zu sein. „Besteht begünstigtes Vermögen oder nicht, ist hier eine zentrale Frage“ so Tilmes. Dies ist ein wichtiges Element der Unternehmensnotfallplanung. Wie hoch sind beispielsweise das Verwaltungsvermögen und die baren Mittel im Unternehmen? Sind diese zu hoch, ist unter Umständen gar keine Begünstigung möglich. Durch eine gezielte Planung lässt sich bei dieser komplexen Materie viel Geld sparen.

 

5. Irrtum: „Für eine Nachfolgeplanung brauche ich Zeit, die ich nicht habe.“

 

Es ist natürlich nicht von der Hand zu weisen, dass das Aufsetzen einer frühzeitigen Nachfolgeregelung für die meisten Unternehmer aus Zeitgründen gar nicht oder nur schwer möglich ist. Schließlich sind sie in der Regel stark in das Tagesgeschäft eingebunden. Das ist zwar richtig, aber es gibt die Möglichkeit, den Zeitaufwand durch die Inanspruchnahme professioneller Unterstützung deutlich zu minimieren und zu optimieren. Eine Lösung bieten hier speziell ausgebildete Nachfolgeexperten wie die vom FPSB Deutschland ausgebildeten CFEP®-Professionals. Sie treiben die Planung diszipliniert voran und haben zudem einen umfassenden Blick auf den privaten und betrieblichen Bereich, auf die Geldanlage sowie steuerliche und rechtliche Aspekte. Und sie können als eine Art zentrale Schnittstelle fungieren und beziehen an den entsprechende Stellen auch Steuerberater und Rechtsanwalt in den Planungsprozess ein. „Dem Unternehmer spart das unter dem Strich Zeit und Geld“, sagt Prof. Tilmes. „Und es hilft, den Fortbestand eines Unternehmens für alle Eventualitäten abzusichern.“ Autor: www.fpsb.de

 

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