Werbung auf Privatauto: Arbeitnehmer müssen ihre Einnahmen dafür versteuern

 

(GFD 06/2023) Einnahmen für Werbung auf dem Privatauto der Mitarbeiter sind nicht mehr steuerfrei. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Arbeitgeberinnen müssen künftig auf dieses steuerliche Gestaltungsmodell verzichten. Was die Entscheidung für Arbeitgeber bedeutet und welche Alternativen es gibt, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Nadine Gerber in Plauen.

 

Modelle zur Lohnoptimierung sind beliebt

 

Arbeitgeber wollen möglichst attraktiv für ihre Belegschaft und für potenzielle Arbeitnehmer sein. Dazu setzen sie oftmals Lohnoptimierungsmodelle ein. Diese haben das Ziel, dass Arbeitnehmern steuer- und beitragsfreie Vergütungsbestandteile bekommen. Das erhöht den Nettolohn. Ein Modell, das Chefinnen und Chefs teilweise in der Vergangenheit gern einsetzten, war die Anmietung von Werbeflächen auf den Privatfahrzeugen ihrer Angestellten.

 

Was hinter der Klage steckt

 

Geklagt hatte ein mittelständisches Unternehmen, bei dem ein Betriebsprüfer das Gestaltungsmodell Vermietung von Werbeflächen nicht anerkannt hatte. Das Unternehmen schloss mit vielen seiner Angestellten neben dem eigentlichen Arbeitsvertrag einen zusätzlichen Vertrag, „Mietvertrag Werbefläche“. In diesem Vertrag verpflichtete sich der jeweilige Mitarbeiter, einen Kennzeichenhalter mit Werbung des Unternehmens am privaten Pkw anzubringen. Dafür bekam der Mitarbeiter zusätzlich 255 Euro pro Jahr neben dem Arbeitslohn, den ihm das Unternehmen voll auszahlte, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Die Vertragslaufzeit war an das Arbeitsverhältnis gebunden. Beide Seiten konnten den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten kündigen.

 

Bundesfinanzhof: Entgelt für Werbung auf Privatfahrzeugen ist Arbeitslohn

 

Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die jährlichen Zahlungen von 255 Euro Arbeitslohn sind (Urteil vom 21.06.2022, Aktenzeichen VI R 20/20).

 

Gründe für die Entscheidung sind:

 

Die Zahlungen von jährlich 255 Euro hängen direkt mit dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter zusammen.

Die Werbemietverträge schließt der Arbeitgeber nur mit eigenen Mitarbeitern und sie stehen in Verbindung zum Arbeitsvertrag.

Daher seien die Zahlungen eine Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft der Mitarbeiter.

Dem „Mietvertrag Werbefläche“ kommt kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Der Vertrag oder die angebrachten Kennzeichenhalter mit Werbung des Arbeitgebers stellen keine Werbewirkung sicher.

Die Zahlungen von 255 Euro jährlich pro Mitarbeiter scheinen nicht wirtschaftlich hergeleitet zu sein und sich nicht am Werbeeffekt zu orientieren.

Der BFH ist der Auffassung, dass die jährlichen Zahlungen von Arbeitgebern für Werbung am Kennzeichenhalter von Mitarbeitern Arbeitslohn ist. Damit haftet das Unternehmen für die nicht gezahlte Lohnsteuer.

 

Wie sich das Urteil auf das Gestaltungsmodell auswirkt

 

Arbeitgeber, die bisher solche Werbeflächen-Modelle einsetzen, sollten diese genau prüfen lassen und beenden. „Die Betriebsprüfer vom Finanzamt und von der Deutschen Rentenversicherung Bund nehmen solche Gestaltungen genau unter die Lupe. Und: Die meisten Modelle erkennen die Betriebsprüfer nicht an“, sagt Steuerberaterin Gerber. Selbst wenn der Arbeitgeber auch Werbeflächen auf Autos von unternehmensfremden Personen anmietet und klare Bedingungen für die Anmietung aufstellt wie beispielsweise, dass das Auto immer auf der Straße geparkt sein muss, eine Mindestfahrleistung von 15.000 Kilometer pro Jahr vereinbart wird, dann ist das trotzdem keine Garantie dafür, dass Betriebsprüfer oder Finanzgerichte solche Modelle auch wirklich anerkennen. Das aktuelle Urteil des BFH reiht sich konsequent in die Rechtsprechungspraxis des BFH in der Vergangenheit ein. Damals war dem BFH beispielsweise das Werbeschild zu klein. Er forderte für einen werbewirksamen Außenauftritt eine bestimmte Mindestgröße. Offensichtlich wird das Modell der Finanzverwaltung immer ein Dorn im Auge bleiben. „Wer keine Diskussionen mit dem Betriebsprüfer riskieren will, dem raten wir künftig davon ab“, sagt Nadine Gerber.

 

Tipp: Mit diesen steuerfreien Lohnbestandteilen können Sie Mitarbeiter motivieren

 

Es gibt viele andere steuerfreie Vergütungsbestandteile, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stattdessen nutzen können. „Bei Ecovis gibt es dazu eine ganze Broschüre. Vom Jobticket über den Gutschein bis zum Firmenrad ist hier für jeden etwas dabei.“ Autor: ecovis.com

 

20 Prozent mehr Lohn? 4 Wege, Mitarbeitern mehr zu bieten - ohne die Lohnkosten zu sprengen

 

(GFD 04/2023) Die Deutsche Post und die Gewerkschaft ver.di haben sich auf eine satte Lohnerhöhung für Post-Angestellte geeinigt - vor allem, um einen drohenden Streik abzuwenden. Da die Zufriedenheit von Arbeitnehmern auch in anderen Branchen abnimmt und die Forderungen nach höheren Gehältern lauter werden, sehen sich immer mehr Unternehmen zu ähnlichen Maßnahmen gezwungen. Doch was ist zu tun, wenn die finanziellen Mittel für bis zu 20 Prozent Lohnplus einfach nicht vorhanden sind?

 

"Nicht alle Firmen können ihren Mitarbeitern ohne Weiteres deutlich mehr Lohn zahlen. Die gute Nachricht ist aber: Es gibt andere und auch effektivere Möglichkeiten und Förderungen, um das Leistungsangebot für Arbeitnehmer zu erhöhen", erklären Randolph Moreno Sommer und Felix Anrich. Die beiden Unternehmensberater kennen die beliebtesten Mitarbeiter-Benefits, die dem Mitarbeiter mehr bringen als eine (voll versteuerte) Lohnerhöhung.

 

Gerne stellen sie in diesem Artikel die vier wirkungsvollsten Maßnahmen vor, mit denen Unternehmen ihren Mitarbeitern mehr bieten können - ohne ihr Gehaltsbudget sprengen zu müssen.

 

1. Flexible Benefits: Mitarbeiterbedarf bestmöglich decken

 

Um als attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen zu werden, ist es wichtig, ein ansprechendes Portfolio an Benefits anzubieten. Dabei kommt es darauf an, den Bedarf der Mitarbeiter zu kennen und diesen bestmöglich zu decken. Da dieser meist sehr individuell ausfällt, setzen erfolgreiche Arbeitgeber auf eine flexible Gestaltung der Leistungen. So sollten Benefits für alle Berufszweige und Altersklassen angeboten werden - vom Auszubildenden bis zum angehenden Rentner. Private Kosten, wie ein Mobilitätsbudget oder Essenskosten, können dabei genauso berücksichtigt werden wie individuelle Gesundheitsleistungen, etwa ein flexibel einsetzbares Gesundheitsbudget für Massagen, Physiotherapie und Ähnliches.

 

2. Auch Familienmitglieder ins Boot holen

 

Ein häufig genannter Unternehmenswert bei mittelständischen Unternehmen ist das Schaffen eines familiären Miteinanders. Leider beschränkt sich dieser Ansatz oft nur auf das Personal. Attraktive Arbeitgeber erkennen jedoch, dass auch die Familienmitglieder der Mitarbeiter angesprochen werden müssen. Angebote für Partnerinnen, Söhne, Töchter oder Großeltern können langfristig begeistern.

 

3. Transparente Kommunikation der Mitarbeiter-Vorteile

 

Damit Arbeitnehmer von den Vorteilen profitieren können, ist es wichtig, dass diese Vorteile identifiziert, an die Bedürfnisse der Mitarbeiter angepasst und anschließend nach außen kommuniziert werden. Denn selbst die besten Benefits sind nutzlos, wenn sie niemand kennt. Attraktive Arbeitgeber halten sich hier an den Grundsatz "Tue Gutes und sprich darüber". Dabei ist eine klare und transparente Kommunikation entscheidend. Anstatt die einzelnen Vorteile einfach aufzulisten, sollten attraktive Arbeitgeber die Besonderheiten ihres Unternehmens auf eine verständliche Art und Weise erläutern, um eine Identität zu schaffen und potenzielle Mitarbeiter von sich und den Vorteilen zu überzeugen.

 

4. Aktive Nutzung staatlicher Förderungen

 

Top-Arbeitgeber in Deutschland sind sich bewusst, dass es immer Potenzial für Verbesserungen gibt. Ein Beispiel dafür sind staatliche Förderungen. Dennoch lassen mehr als 95 Prozent der Unternehmen diese Förderungen ungenutzt, da sie einen langwierigen Antragsprozess befürchten. Doch das ist ein Trugschluss. Tatsächlich gibt es mehr als 20 steueroptimierte Lohnbausteine, die einfach und automatisch abrufbar sind und für Vorteile sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber sorgen.

 

Es ist wichtig zu verstehen, dass der Aufbau einer Arbeitgebermarke ein langfristiger Prozess ist. Durch systematische Optimierung der Mitarbeitergewinnung und -bindung können Unternehmen gezielt dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Autor: wwwfairfamily.de

 

Handy-Kauf zum symbolischen Preis: Wie Unternehmen ihren Arbeitnehmern einen steuerfreien Vorteil verschaffen können

 

(GFD 04/2023) Auf Firmenkosten telefonieren und das auch noch steuer- und abgabenfrei? Mit einem Firmenhandy ist genau das möglich. Allerdings sah es die Finanzverwaltung bislang sehr kritisch, wenn Unternehmen ihren Angestellten das bereits vorhandene private Handy zu einem symbolischen Preis abkauften und dann zum dienstlichen und privaten Gebrauch wieder zur Verfügung stellten. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof diese Praxis nun als rechtmäßig bestätigt. Was bei solchen Vereinbarungen zu beachten ist, erklärt Andreas Islinger, Steuerberater bei Ecovis in München.

 

Welche Regeln gelten bei Firmenhandys?

 

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Firmenhandy zum privatem Gebrauch zur Verfügung zu stellen, gilt als geldwerter Vorteil. Anders jedoch als andere betriebliche Gegenstände, die bei privater Verwendung grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind, beispielsweise ein Dienstwagen, ist die Überlassung von im Betrieb eingesetzten Geräten wie Laptop, Tablet und Smartphone ausdrücklich steuer- und auch abgabenbefreit. Und das gilt nicht nur für das Gerät selbst, sondern auch für alle Verbindungsentgelte. Zudem müssen Arbeitnehmer nicht aufwendig Buch führen, zu welchen Teilen sie das Firmenhandy privat nutzen und zu welchen beruflich. Kein Wunder also, dass ein Firmenhandy entsprechend beliebt ist.

 

Was ist, wenn Unternehmerinnen oder Unternehmer dafür ein vorhandenes privates Handy kaufen?

 

„Grundsätzlich ist es nicht relevant, woher der Arbeitgeber ein solches Handy bezieht“, stellt Ecovis-Steuerberater Islinger klar. In einem Fall, der jetzt aber vor dem Bundesfinanzhof (BFH) landete, kaufte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einfach ihr bereits vorhandenes, privates Handy zu einem symbolischen Preis von einem Euro ab. Die Finanzverwaltung sah darin einen Gestaltungsmissbrauch. Steuerberater Andreas Islinger erklärt: „Weil der Arbeitgeber aber nicht auf die Steuervorteile verzichten wollte, landete der Fall schließlich vor dem BFH.“

 

Wie hat der BFH jetzt geurteilt?

 

Der BFH hat der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen (Urteil vom 23. November 2022, VI R 50/20). „Zu welchem Preis und von wem das Smartphone gekauft wird, ist also nicht ausschlaggebend für die Steuerbefreiung als Firmenhandy“, erläutert Ecovis-Steuerberater Islinger. Allerdings hat der BFH darauf hingewiesen, dass sehr wohl entscheidend ist, dass das Handy auch tatsächlich Unternehmenseigentum wird. „Eine Überlassung nur für die Zeit des Arbeitsverhältnisses könnte demnach tatsächlich dazu führen, dass das Finanzamt das vormals private Handy nicht als Firmenhandy anerkennt“, gibt Andreas Islinger zu Bedenken.

 

Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?

 

Sie wollen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern etwas Gutes tun? Denken Sie auch an die private Nutzung von betrieblichen Kommunikationsmittel wie Laptop und Co. als steuer- und abgabenfreier Benefit.

Prüfen Sie, ob eine Übernahme von Privathandys ein einfacher Weg hin zu günstigen Firmenhandys sein kann.

Achten Sie darauf, dass Firmengeräte nach Beendigung der Beschäftigung im Eigentum des Unternehmens verbleiben. Autor: ecovis.com

 

„49-Euro-Ticket“: So läuft das mit dem Jobticket in der Lohnabrechnung

 

Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter bei ihrem Weg zur Arbeit finanziell unterstützen möchten, kaufen ihnen monatlich ein Jobticket. Dieses ist unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei. Voraussetzung ist beispielsweise, dass Arbeitgeber das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Dann ist das Jobticket ein Sachbezug. Dieser Sachbezug ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Als Nachweis muss der Arbeitgeber den Beleg für die erworbenen ÖPNV-Tickets aufbewahren.

 

Das gilt genauso auch für das ab Mai geltende Deutschlandticket. Dieses kann der Arbeitgeber seinen Beschäftigten entweder verbilligt oder unentgeltlich überlassen.

 

Der monatliche Zuschuss des Arbeitgebers zum Deutschlandticket

 

Kauft der Arbeitnehmer das Deutschlandticket jeden Monat selbst, kann der Arbeitgeber ihm dieses ganz oder teilweise steuer- und beitragsfrei erstatten. Voraussetzung ist auch hier, dass der Arbeitgeber den Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlt. Der Arbeitgeber muss den Zuschuss im Lohnkonto aufzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung bestätigen. Als Nachweis muss er die vom Arbeitnehmer gekauften und genutzten Fahrausweise oder entsprechende Belege, beispielsweise Rechnungen über den Kauf oder eine Bestätigung des Verkehrsträgers über den Bezug des Deutschlandtickets, zum Lohnkonto aufbewahren. Der Zuschuss darf natürlich nicht mehr als 49 Euro betragen.

 

Arbeitnehmer müssen ihre Entfernungspauschale kürzen

 

Erhält ein Arbeitnehmer das Deutschlandticket oder einen Zuschuss dafür steuerfrei, muss er im Gegenzug seine Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung kürzen. Der steuerfrei gewährte Vorteil ist auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers anzurechnen, mindert sie also. In welchem Umfang er das Ticket für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt, ist irrelevant.

 

Deutschlandticket versus Bruttolohnerhöhung

 

Mit dem Deutschlandticket können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten einfach einen zusätzlichen Benefit schaffen. Wie viel Chefs dabei gegenüber einer Bruttolohnerhöhung sparen, zeigt die Beispielrechnung.

 

Um 49 Euro netto zu erhalten, müsste der Arbeitnehmer mindestens 61,25 Euro Bruttolohn mehr bekommen. Diese Bruttolohnerhöhung ist für den Arbeitgeber jedoch mit Mehrkosten von 85,75 Euro verbunden. Zum Vergleich: Beim Jobticket bleibt es bei den 49 Euro.

 

„Möchte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern das Deutschlandticket steuer- und beitragsfrei gewähren, dann muss er für die Lohnabrechnung Nachweise führen. Der Arbeitgeber spart aber natürlich Kosten im Vergleich zu einer normalen Lohnerhöhung. Insgesamt profitieren sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber“, fasst Steuerberater Fries zusammen.

 

Was Arbeitgeber noch wissen sollten

 

Das Deutschlandticket als Jobticket zählt nicht zur 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern das Deutschlandticket neben der vollen Ausnutzung der 50-Euro-Freigrenze gewähren. Autor: ecovis.com

 

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