Auto im Betriebsvermögen: Wann ist der Verkauf steuerpflichtig?

 

(GFD 07/2022)  Ob ein Auto zum Privat- oder zum Betriebsvermögen gehört, können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen selbst entscheiden. Aber Achtung: Das hat auch Auswirkungen darauf, ob ein späterer Verkauf steuerpflichtig ist. Was gilt und was beim Verkauf zu beachten ist, das erklärt Veronika Angermeier, Steuerberaterin bei Ecovis in Kirchheim.

 

Wann gehört ein Auto zum Betriebsvermögen?

 

Ob ein Auto zum Betriebsvermögen gehört oder nicht, hängt von seiner Nutzung ab:

 

Betriebliche Nutzung       Zuordnung

unter 10 %  notwendiges Privatvermögen

über 10 %, aber unter 50 %     gewillkürtes Betriebsvermögen

über 50 %   notwendiges Betriebsvermögen

„Der Begriff gewillkürtes Betriebsvermögen bedeutet, dass Unternehmen wählen können“, erklärt Steuerberaterin Angermeier. Im Fall eines PKWs heißt das: Nutzen Unternehmen ein Auto zwar überwiegend privat, aber mehr als zehn Prozent für betriebliche Zwecke, kann sie sich entscheiden, ob es zum Privat- oder zum Betriebsvermögen gehören soll. „Diese Entscheidung hat natürlich steuerliche Auswirkungen“, sagt die Steuerberaterin.

 

Welche Bedeutung hat die Zuordnung steuerlich?

 

Gehört das Auto zum Betriebsvermögen, dann gilt: Unternehmen dürfen laufende Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben ansetzen. Allerdings müssen sie dafür in der Steuererklärung für den privaten Nutzungs­anteil eine gewinnerhöhende Entnahme ansetzen. „Die Höhe dieses Betrags können Unternehmen anhand eines Fahrtenbuchs berechnen oder pauschaliert mit der Ein-Prozent-Methode“, erläutert Steuerberaterin Angermeier. „Bleibt der PKW im Privatvermögen, können wir lediglich die anteiligen Kosten für die betriebliche Nutzung steuermindernd ansetzen.“

 

Was gilt, wenn Unternehmen das Auto verkaufen?

 

„Auch hier kommt es darauf an, ob das Auto zum Privat- oder zum Betriebsvermögen gehört“, erläutert Veronika Angermeier. Gehört das Auto zum Privatvermögen, dann sind beim Verkauf keine Steuern auf einen eventuell erzielten Gewinn fällig. Anders ist es, wenn der PKW zum Betriebsvermögen gehört. Dann müssen Unternehmen einen Gewinn aus dem Verkauf versteuern. Und zwar in vollem Umfang, egal wie hoch der private Nutzungsanteil war. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil bestätigt (BFH-Urteil vom 16.06.2020 VIII R 9/18 (BStBl 2020 II S. 845). Als Gewinn gilt dabei der den Buchwert des PKW übersteigende Verkaufserlös.

 

Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?

 

Prüfen Sie, wie groß der Anteil der betrieblichen Nutzung ist.

Achten Sie bei Verkauf darauf, ob Sie Steuern zahlen müssen.

Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater – besonders, wenn Sie bei geringer betrieblicher Nutzung von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen wollen.

 

Unternehmen wollen Dienstreisen dauerhaft reduzieren

 

(GFD 08/2020) Besuche im Außenbüro oder beim Kunden? In der aktuellen Phase der Pandemie wird die berufliche Mobilität voraussichtlich weiterhin abnehmen. 61% der deutschen Unternehmen wollen Dienstreisen auch künftig seltener einsetzen. Zu diesem Ergebnis kommt die Randstad-ifo-Personalleiterbefragung, die im 2. Quartal 2020 Deutschlands Personalverantwortliche zur Corona-Pandemie und ihren bisherigen und bleibenden Folgen befragte.

 

Digitale Arbeitsabläufe

 

64% der Befragten planen die vermehrte Nutzung von virtuellen Konferenzen, wenn es um interne Abstimmungsprozesse geht. Aufgrund der Auswirkungen rund um das Coronavirus hatte fast ein Viertel der Unternehmen digitale Tools zur Kommunikation und zur Zusammenarbeit sogar neu eingeführt (23%). "Flexibilität ist entscheidend für die Sicherung der Geschäftstätigkeit, gerade wenn es um das Ersetzen von Präsenzterminen durch digitale Alternativen geht. Dass Unternehmen auch in Zukunft verstärkt auf Telefon- und Videokonferenzen zurückgreifen wollen, lässt vermuten, dass die Umstellung der Arbeitsabläufe bislang gut funktioniert hat", erklärt Andreas Bolder, Director HR bei der Randstad Gruppe Deutschland.

 

Gesundes Gleichgewicht

 

Die Studienergebnisse zeigen auch, dass Unternehmen trotz der gebotenen Vorsicht nicht gänzlich auf Vorort-Meetings verzichten wollen. 28% nutzen die persönliche Abstimmung in gleichem Umfang wie zuvor. "Präsenztermine kategorisch auszuschließen, ist für viele Geschäftsbereiche nicht praktikabel. Es gilt, ein gesundes Gleichgewicht zu finden, das den individuellen Anforderungen der Unternehmen entspricht", betont Andreas Bolder. Der persönliche Austausch bleibt ein wichtiger Faktor in der beruflichen Zusammenarbeit. "Die digitale Abstimmung mit Kollegen fordert von uns ein stärkeres Bewusstsein und Engagement, um der Komplexität von menschlicher Kommunikation in einer Mail, einer Instant Message, oder in einer Video-Konferenz gerecht zu werden", so Andreas Bolder. Autor: www.randstad.de

 

EuGH-Urteil bestätigt Widerrufsrecht für alle Auto-Kredite zwischen dem 11.06.2010 und dem 26.03.2020

 

(GFD 04/2020) Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 - C-66/19 - bestätigt, dass nahezu jede Kfz-Finanzierung in Deutschland aus dem Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 26.03.2020 über das Verbraucher-Widerrufsrecht rückabgewickelt werden kann.

 

Hintergrund ist, dass alle deutschen Auto-Banken in diesem Zeitraum die nicht europarechtskonforme Belehrung "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat." oder eine Formulierung mit direkter Ansprache (z.B. "Sie", "Wir") verwendet haben.

 

Fehlerhaft ist die Belehrung auch, wenn die Bezeichnungen "Kreditnehmer" und "Kreditgeber" verwendet wurden. Im Regelfall betrifft das den zweiten Satz in den Widerrufsinformationen aus dem Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 26.03.2020.

 

"Rechtsfolge der Ausübung des Widerrufsrechts unter Berufung auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist bei einer Kfz-Finanzierung im Regelfall nicht nur die vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrags, sondern auch des Kaufvertrags über das Fahrzeug", erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte.

 

"Der Verbraucher erhält nicht nur sämtliche Zins- und Tilgungsraten, sondern auch eine etwa geleistete Anzahlung von der Auto-Bank zurück und gibt sein Fahrzeug ab. Anwaltlich zu prüfen ist für die Kfz-Finanzierungen ab dem 13.06.2014 sogar, ob der Bank hinsichtlich der Fahrzeugnutzung bis zum Widerruf überhaupt Gegenansprüche zustehen. Das Widerrufsrecht kann im Grundsatz überdies auch dann noch wirksam ausgeübt werden, wenn das Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt wurde", weiß Rugen.

Autor: www.hahn-rechtsanwaelte.de

 

Notbremsassistenten lebenswichtig bei Transportern

 

(GFD 04/2020) Jeder fünfte Unfall, den der Fahrer eines Transporters 2018 verursacht hat, ist auf zu geringen Abstand zurückzuführen. Dabei könnte über die Hälfte der Transporterunfälle mit einem Notbremsassistenten (Autonomous Emergency Braking System, AEBS) oder Spurhalteassistenten vermieden oder zumindest in ihrer Auswirkung begrenzt werden. Der ADAC hat exemplarisch das Bremsverhalten eines Transporters (Lkw bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht) mit automatisierten Notbremsassistenten in verschiedenen Szenarien und in beladenem und unbeladenem Zustand untersucht.

 

Transporter werden überwiegend von Paketzulieferern und Handwerkern genutzt, sind oft voll beladen, deren Fahrer stehen häufig unter Zeitdruck. Umso wichtiger ist ein zuverlässiger Notbremsassistent, um Insassen und andere Verkehrsteilnehmer zu schützen. Die EU hat daher die Ausstattung mit AEB-Systemen für neue Modelle ab Mitte 2022 zur Pflicht gemacht. Der ADAC hat daher folgende Testszenarien mit und ohne Ladung entworfen und untersucht:

 

Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug

 

Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug

 

Auffahren auf ein vorausfahrendes und verzögerndes Fahrzeug

 

Auffahren auf einen vorausfahrenden Radfahrer

 

Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger

 

Bei allen Szenarien konnte beobachtet werden, dass das Fahrzeug auf die Gefahr hin reagiert, aber die Ergebnisse weit unter denen von vergleichbaren Pkw liegen. Konnte beim Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug das System noch überzeugen, zeigten sich beim stehenden Fahrzeug erste Schwächen und beim verzögernden Fahrzeug erst gar keine Reaktion mehr. Beim Auffahren auf den Radfahrer konnte das Fahrzeug wieder überzeugen, der kreuzende Fußgänger bereitete dem Notbremsassistenten wiederum große Probleme. Hier scheint in Bezug auf die verbaute Technologie noch Nachholbedarf zu bestehen. Bedenklich ist allerdings, dass sich unter Ausnutzung der maximalen Beladung die Ergebnisse in allen Tests deutlich verschlechtern. Notbremsassistenten in Transportern sind für Fahrer und Verkehrsteilnehmer überlebensnotwendig, hier muss dringend nachgebessert werden, um auch bei unterschiedlichen Beladungszuständen dieselbe Sicherheit zu gewährleisten, aber auch an der grundsätzlichen Leistungsfähigkeit besteht noch Nachholbedarf.

 

Von aktuell elf Transporter-Modellen auf dem Markt wird nur einer serienmäßig mit einem automatisierten Notbremsassistenten ausgerüstet (MAN TGE). Bei acht Modellen hat sich das Produktmanagement der Hersteller dazu entschieden, diese Lebensretter nur gegen Aufpreis anzubieten, für zwei Transporter ist ein solcher Assistent aktuell sogar gar nicht erhältlich (Nissan NV 400 und Opel Movano).

 

Der ADAC fordert die Hersteller auf, die Notbremsassistenten auch vor der gesetzlichen Verpflichtung für Transporter zu verbessern und als Serienausstattung anzubieten. Zudem sollte der Beladungszustand keinen Einfluss auf die Leistung von Assistenzsystemen haben.

Autor: www.adac.de

 

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