Aus- und Weiterbildungskosten der eigenen Kinder: Wann Unternehmerinnen und Unternehmer Kosten absetzen können

 

(GFD 12/2023) Wer die Übernahme von Aus- und Weiterbildungskosten für Beschäftigte als Betriebsausgaben absetzen will, sollte die aktuelle Rechtsprechung beachten. Besonders, wenn es sich dabei um Kosten für die eigenen Kinder handelt. „Dann muss tatsächlich ein betriebliches Interesse an der Ausbildung vorliegen“, erklärt Teresa Geisler, Steuerberaterin bei Ecovis in Hof. Handelt es sich dagegen um Aufwendungen der privaten Lebensführung, sind diese vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, stellt jetzt ein Urteil klar.

 

Welche steuerlichen Regelungen gelten bei der Übernahme von Aus- und Weiterbildungskosten?

Unternehmen können ihre Beschäftigten unterstützen, indem sie als Arbeitgeber Fort- und Weiterbildungskosten übernehmen. Die Aufwendungen dafür sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. „Allerdings ist dabei zu beachten, dass tatsächlich ein überwiegend betriebliches Interesse an der Aus- oder Weiterbildung vorliegt“, erläutert Teresa Geisler, Steuerberaterin bei Ecovis in Hof. „Dann sind diese Leistungen auch lohnsteuer- und sozialbeitragsfrei und zwar unabhängig davon, ob die Fortbildung am Arbeitsplatz, in betrieblichen oder außerbetrieblichen Einrichtungen erfolgt.“

 

Worum ging es im aktuellen Streitfall?

 

Die Inhaberin einer chirurgischen Praxis vereinbarte mit ihren Kindern, dass sie die Kosten für das Medizinstudium im Ausland trage, wenn sich diese im Gegenzug verpflichteten, später die Nachfolge der Praxis anzutreten. Die Kosten machte sie als Betriebskosten geltend, was das Finanzamt nicht anerkannte. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren landete der Fall vor Gericht.

 

Was hat das Gericht jetzt geurteilt?

 

Das Finanzgericht Münster folgte der Einschätzung des Finanzamts. Es entschied, dass Studienkosten der eigenen Kinder nicht zu abziehbaren Betriebsausgaben führen, selbst wenn die Kinder sich zur zukünftigen Mitarbeit im elterlichen Betrieb verpflichtet haben. Das Gericht betrachtete die Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge als Privatsache. Auch die rechtliche Verpflichtung der Eltern, die Studienkosten für ihre Kinder zu tragen, wertete es als Indiz für eine nicht überwiegend betriebliche Veranlassung. Das Finanzgericht beanstandete zudem fehlende Regelungen in Vereinbarung, beispielweise zu Laufzeit oder Rückzahlungsmodalitäten.

 

Was bedeutet die Rechtsprechung für Unternehmerinnen und Unternehmer?

 

Wer Aus- und Fortbildungskosten geltend machen möchte, der muss die berufliche Veranlassung umfassend darlegen und nachweisen. Ecovis-Expertin Teresa Geisler erklärt: „Dabei kommt es vor allem auf die Bewertung der Kriterien Üblichkeit, Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit an.“ Auch der Bundesfinanzhof hat bereits ähnlich geurteilt: In einem Streitfall um die Anerkennung von Weiterbildungskosten der eigenen Kinder wurde ebenfalls die betriebliche Veranlassung verneint. Der Grund: Die Kinder waren zum Zeitpunkt weder Arbeitnehmer noch Gesellschafter des Betriebs.

 

Das Urteil ist rechtskräftig. Damit wird es keine Revision vor dem Bundesfinanzhof geben. Ob dieser als letzte Instanz dem Finanzgericht recht geben würde, ist unklar. Jedenfalls hatte das Finanzgericht hier beruhend auf früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung gute Argumente.

 

Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?

 

Sie wollen Ihre Mitarbeitenden finanziell entlasten und Aus- und Weiterbildung finanzieren? Dann legen sie nachvollziehbar dar, warum das für Ihren Betrieb nützlich ist.

Prüfen Sie, ob das aktuelle Urteil Ihre Einschätzung zur Absetzbarkeit von Aufwendungen berührt.

Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, falls Sie Aus- und Weiterbildungskosten der eigenen Kinder steuerlich geltend machen möchten. Autor: www.ecovis.com

 

5 Tipps wie man mit einer Familienstiftung passive Erträge generiert

 

(GFD 04/2023) Sascha Drache ist der führende Ansprechpartner für die Stiftungsberatung und das Stiftungsmanagement im deutschen Mittelstand. Als Top-Experte und Branchen-Kenner ist er auch als deutscher Stiftungspapst bekannt und begleitet als dieser seine Klienten erfolgreich auf ihrem Weg zur eigenen Stiftung. Hier erfahren Sie, mit welchen fünf Tipps es gelingt, mit einer Familienstiftung passive Erträge zu generieren.

 

Viele Menschen träumen davon, ein passives Einkommen zu generieren und sich so den Traum von finanzieller Freiheit zu erfüllen. Das Problem: Dubiose Gewerbetreibende wissen um diesen Traum. Mit ihren Angeboten sprechen sie die Wunschvorstellungen monetärer Glückssucher daher gezielt an. Im besten Fall erkennen die Interessenten bald, dass Reichtum über Nacht in der Regel nicht realisierbar ist. "Ohne vorhergehende Investition bleibt Wohlstand ein Zufallsprodukt", gibt Sascha Drache zu bedenken. "Passiv ist das Einkommen für Stifter im Allgemeinen nicht, da sie keine passiven Persönlichkeiten sind. Sie handeln zielgerichtet, vorausschauend und proaktiv. Stifter kümmern sich also aktiv darum, das Leben ihrer Liebsten zu verbessern. Mit einem passiven Leben in der Hängematte hat das wenig gemeinsam." Wer finanzielle Freiheit nach eigenem Ermessen konstruieren möchte, erwägt daher immer häufiger die Gründung einer Familienstiftung. Oft ist sie für Gestalter die attraktivste Möglichkeit, ihren Wunsch nach einem automatisierten Cashflow und proaktiven Handlungsmöglichkeiten zu verbinden. Das ist auf das einzigartige Konstrukt einer solchen Stiftung zurückzuführen. Wie dieses optimal umgesetzt werden kann, hat Sascha Drache in den folgenden fünf Tipps zusammengefasst.

 

1. Tipp: Feste Zielsetzung bestimmen

 

Damit das Fundament einer Familienstiftung erfolgreich gelegt werden kann, sollten zunächst die persönlichen Ziele definiert werden. Der Stifter muss also Klarheit über seine Vorstellungen und Wünsche schaffen. Ohne eine exakte Zielsetzung lässt sich nämlich kein optimales Konstrukt für die Stiftung erstellen.

 

2. Tipp: Die gewünschte Ausschüttungshöhe für die Begünstigten definieren

 

Wer passives Einkommen aus einer Stiftung generieren möchte, benötigt dafür eine solide Finanzquelle. Sie muss mit der geplanten Ausschüttungshöhe für die Begünstigten korrelieren. Möchte ein Stifter also beispielsweise seine beiden Kinder mit jeweils 10.000 Euro jährlich unterstützen, muss die Stiftung in diesem Zeitraum einen Ertrag in Höhe von mindestens 20.000 Euro generieren. Das kann etwa über eine Immobilie erfolgen, deren Jahresnettokaltmiete circa 40.000 Euro beträgt. Abzüglich sämtlicher Kosten, Steuern und Freibeträge lässt sich die gewünschte Ausschüttungssumme erwirtschaften, wenn der Verkehrswert des Objekts bei ungefähr 800.000 Euro liegt. Dabei sollten Einkommensberechnungen unbedingt vor der Stiftungsgründung erfolgen, um das Grundstockvermögen bedarfsoptimiert festlegen zu können.

 

3. Tipp: Die Schenkungssteuer im Blick behalten

 

Eine Familienstiftung basiert in den meisten Fällen auf einem Schenkungsakt vonseiten des Stifters. Liegt die Höhe seiner Schenkung unter einer bestimmten Grenze, kann ein Freibetrag der Steuerklasse I beansprucht werden. Pro Kind beläuft sich dieser auf 400.000 Euro. Sollen jedoch die Mutter oder Geschwister des Stifters begünstigt werden, reduziert sich der Freibetrag auf nur 20.000 Euro. Die Schenkung wird zudem mit der ungünstigen Steuerklasse III verrechnet. Außerdem ist zu bedenken, dass spätere Zustiftungen nach der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähige Körperschaft mit der ungünstigen Steuerklasse III versteuert werden. Es ist also nicht in jedem Fall ratsam, das Grundstockkapital möglichst niedrig anzusetzen.

 

4. Tipp: Ausschüttungen optimieren

 

Die Ausschüttung der Stiftungserträge an die Begünstigten kann als passives Einkommen genutzt werden. Jedoch sollte dieser Cashflow gedeckelt sein - Effizienz ist gefragt. So erfolgt eine jährliche Ausschüttung in Höhe von 10.000 Euro steuerfrei, sofern die Begünstigten keine anderen Einkünfte erzielen. Überschreiten die kumulierten Einnahmen diesen Freibetrag jedoch, muss auf den Überschuss die 25-prozentige Abgeltungssteuer entrichtet werden.

 

Aus diesem Grund ist es häufig attraktiver, steuergünstige Investitionen anstelle üppiger Ausschüttungen über die Stiftung zu tätigen. Wer sich dennoch auf den Cashflow fokussieren möchte, sollte in jedem Fall einen Darlehensvertrag inklusive marktüblicher Konditionen mit der Stiftung abschließen. Steuern fallen dann lediglich auf die Zinsen an, wobei eine Rückzahlung des Darlehens erforderlich bleibt.

 

5. Tipp: Ein hilfreiches Mindset etablieren

 

Nachdem das eigene Vermögen auf die Stiftung übertragen wurde, gehört es nicht länger dem Stifter. Das kann emotional belasten. Es braucht also ein passendes Mindset, damit die Stiftungsgründung als gelungen bewertet werden kann. Stifter sollten aus diesem Grund für sich beantworten, ob sie den Besitz oder den Ertrag ihres Vermögens höher bewerten. Sollte ihnen wichtiger sein, dass ihr Vermögen ihnen dient, können sie vielfältig von einer eigenen Stiftung profitieren.

 

Natürlich ist zu bedenken, dass das gestiftete Vermögen jederzeit gesteuert beziehungsweise kontrolliert werden kann. Es handelt sich bei der Vermögensübertragung letztlich nur um eine Veränderung von Eigentum, die mit zahlreichen steuerlichen und rechtlichen Vorteilen einhergeht. Wer sich für eine Stiftungsgründung interessiert, sollte das eigene Mindset also entsprechend ausrichten. Autor: www.ratgeber-stiftung.de

 

6 Tipps wie Unternehmer hohe Steuernachzahlungen vermeiden

 

(GFD 03/2023) Soufian El Morabiti und Ali Doygun entwickeln mit der GoldmanTax GmbH, einer digitalen Steuerkanzlei mit Sitz in Düsseldorf, intelligente Steuerstrategien für mittelständische Wachstumsunternehmen. Indem sie die Steuerkonzepte der erfolgreichen Konzerne bei ihren Mandanten anwenden, sorgen sie dafür, dass diese den niedrigsten Steuersatz zahlen, der für ihr Unternehmen erreichbar ist. Dabei versteht sich die GoldmanTax GmbH als proaktiver Ansprechpartner, der seinen Mandanten jederzeit beratend zur Seite steht. Erfahren Sie im Folgenden, wie Unternehmer hohe Steuernachzahlungen vermeiden.

 

Nicht wenige Unternehmer beschleicht ein beklemmendes Gefühl, wenn sie Post vom Finanzamt erhalten - denn wenn eine stattliche Steuernachzahlung verlangt wird, können sie schnell ins Wanken geraten. Je nach Höhe des nachgeforderten Betrags geraten die Betroffenen dann häufig in finanzielle Bedrängnis. Bei Unternehmern, Selbstständigen und Freiberuflern kann sich die Nachzahlung sogar existenzbedrohend auswirken. "Viele Unternehmer bereiten sich nicht ausreichend auf die anstehende Steuernachzahlung vor, obwohl sie Bestandteil der beruflichen Realität ist", wissen Soufian El Morabiti, Head of Tax und Ali Doygun, Geschäftsführer der GoldmanTax GmbH. "Entsprechend wichtig ist es, sie mit Sorgfalt zu behandeln - zum Beispiel, indem man von Anfang an auf intelligente Steuerstrategien setzt, um die eigenen Möglichkeiten zu erweitern. Im Idealfall lassen sich hohe Steuernachzahlungen auf diese Art und Weise sogar komplett vermeiden."

 

Mit der GoldmanTax GmbH haben Soufian El Morabiti und Ali Doygun es sich zur Aufgabe gemacht, ihre Mandanten genau dabei zu unterstützen. Mit individuellen Steuerkonzepten helfen sie ihnen dabei, die Wege zu finden, die für die großen Konzerne seit Jahren selbstverständlich sind. Kein Wunder, dass die Dienstleistung der modernen Steuerberatungsgesellschaft bereits seit ihrer Gründung stark nachgefragt wird. "Das deutsche Steuerrecht bietet eine Vielzahl an legalen Optionen, die eigene Steuerlast zu senken", betonen die Experten. "Für Laien ist es aufgrund seiner Komplexität allerdings oft unverständlich. Um hohe Steuernachzahlungen zu vermeiden, sollten Unternehmer daher am besten von Anfang an auf einen Branchenexperten setzen, der dafür sorgt, dass sie den niedrigsten Steuersatz zahlen, der für ihr Unternehmen erreichbar ist. Letztendlich stehen ihnen so größere Mittel für Investitionen zur Verfügung." Wie Unternehmer hohe Steuernachzahlungen vermeiden, haben Soufian El Morabiti und Ali Doygun in sechs Tipps zusammengefasst.

 

1. Prüfung der Firmenstruktur

 

Speziell Einzelunternehmer sollten an erster Stelle prüfen, wie viel Gewinn im laufenden Jahr voraussichtlich erwirtschaftet wird. Werden mehr als 70.000 Euro erwartet, empfiehlt es sich, die Umwandlung in eine GmbH zu erwägen, um die eigenen Haftungsfolgen zu reduzieren. Statt mit ihrem gesamten Privatvermögen zu haften, gehen Gesellschafter einer GmbH nämlich nur mit ihrer Stammeinlage ins private Risiko. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die GmbH im Vergleich zum Grenzsteuersatz in Höhe von 42 bis 45 Prozent lediglich 26 bis 30 Prozent Steuern zahlt. Die Umwandlung in eine GmbH kann bis zu acht Monate rückwirkend erfolgen.

 

2. Erwägung einer Holdingstruktur

 

Gesellschafter einer GmbH sollten sich die Frage stellen, ob es sich lohnt, die Gewinne weiter in Assets zu reinvestieren. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Anteile zu verkaufen. Hier sollten sich Unternehmer von ihrem Steuerberater über das Thema Holdingstruktur informieren lassen, um von Steuerersparnissen zu profitieren.

 

3. Familienbesteuerung

 

Insbesondere Unternehmer mit einer eigenen Familie sollten sich zusätzlich darüber Gedanken machen, ob alle Familienmitglieder steuerlich in das Gesamtkonstrukt eingebunden sind. Pro Familienmitglied können oftmals fünfstellige Beträge an Steuern gespart werden, wenn jeder Einzelne optimal in die Unternehmensstruktur eingegliedert ist, da jede natürliche Person über einen Freibetrag von mindestens 10.000 Euro verfügt.

 

4. Optimierung der Bilanz

 

Oftmals investieren Unternehmer zu wenig Zeit in ihre Bilanzen und Jahresabschlüsse - mit der Folge, dass hohe Steuernachzahlungen von ihnen verlangt werden. Hier sollte geprüft werden, ob die Bilanzen entsprechend optimiert sind oder eine solche Optimierung generell vorgenommen werden kann, um Steuern zu sparen. Am besten setzen Unternehmer dazu auf einen Experten, um die für sie richtige Optimierungsstrategie zu wählen.

 

5. Prüfung des Geschäftsführergehalts

 

Auch die Optimierung des Geschäftsführergehalts kann dabei helfen, Steuern zu sparen und Steuernachzahlungen zu vermeiden. Leider haben viele Geschäftsführer diese Tatsache nicht im Blick - und zahlen sich folglich auffällig wenig oder auffällig viel Gehalt. Um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, ist es entsprechend wichtig, das richtige Maß zu finden.

 

6. Möglichkeit einer Lohnoptimierung

 

Damit der Arbeitnehmer mehr Netto- vom Brutto-Gehalt erhält, kann eine Lohnoptimierung in Betracht gezogen werden. Unter Umständen können Unternehmer dadurch sogar noch Kosten sparen - und tun zugleich ihren Mitarbeitern etwas Gutes. Autor: www.goldmantax.de

 

Wichtige Änderungen 2023: Das sollten Selbstständige wissen

 

(GFD 12/2022) Wenn's alte Jahr erfolgreich war, dann freue dich aufs Neue. Und war es schlecht, ja dann erst recht (Albert Einstein). Zum Start in das neue Jahr stehen wieder einige Änderungen für Unternehmer, Existenzgründer und Selbstständige an, die Sie wissen sollten.

 

Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2023

 

Jedes Jahr beschließt das Kabinett über die neuen Bemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, angepasst an die Einkommensentwicklung. Beschäftigte müssen für den Teil ihres Einkommens Beiträge entrichten, der innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die Grenze liegt ab dem 1. Januar 2024 bei 59.850 Euro jährlich bzw. 4.987,50 Euro monatlich.

Darüber hinaus gilt ab kommenden Jahr eine Versicherungspflichtgrenze von 66.600 Euro jährlich bzw. 5.500 Euro monatlich, bis zu der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer mehr verdient, kann sich für eine private Krankenversicherung entscheiden.

 

Anhebung des Mindestlohns

 

Seit dem 1. Oktober dieses Jahres gilt ein neuer Mindestlohn von 12 Euro brutto in der Stunde. Etwa 22 % aller Beschäftigten profitieren von der Anhebung, vor allem Angestellte in Ostdeutschland sowie Frauen und Beschäftigte in Mini- und Teilzeitjobs gehören zu den ca. sechs Millionen Menschen, die sich nun über eine Gehaltssteigerung freuen können. 

Wer bisher nach Mindestlohn bezahlt wurde, erhielt bei einer 40 Stunden-Woche 1811 Euro brutto. Nach der Anhebung beträgt das Bruttogehalt nun 2080 Euro.

Zum 30. Juni 2023 wird die Mindestlohnkommission über eine weitere Erhöhung des Mindestlohns entscheiden, der dann ab dem 1. Januar 2024 gelten wird.

 

Beitrag freiwillige Arbeitslosenversicherung für Gründer

 

Seit 2006 haben Gründer die Möglichkeit, sich freiwillig gegen eine mögliche Arbeitslosigkeit abzusichern. Der Grund, warum eine Selbstständigkeit beendet wird, ist dabei unerheblich.

 

Wichtig: Der Antrag muss innerhalb der ersten drei Monate nach der Gründung gestellt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt ist der Eintritt nicht mehr möglich. Der Beitrag beträgt bis 31.01.2023 bei 78,96 Euro monatlich (West) bzw. 75,60 Euro pro Monat (Ost) und wird an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt.

Existenzgründer profitieren ab dem Zeitpunkt der Gründung bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres von einer Beitragsermäßigung von 50 % und zahlen nur den halben Beitrag. Sie müssen sich jedoch verpflichten, 5 Jahre lang in die Versicherung einzuzahlen, daher will dieser Schritt gut überlegt werden.

 

Übrigens: Existenzgründer können weitere Fördermaßnahmen wie den o. g. Gründungszuschuss erhalten. Hier haben wir alles Wichtige zum Gründungszuschuss aufgeführt: FAQ Gründungszuschuss.

 

Energiepauschale

 

Die beschlossene Energiepauschale in Höhe von einmalig 300 Euro soll vor allem diejenigen entlasten, die unter einer drastischen Erhöhung z. B. von Fahrtkosten zur Arbeit und zurück betroffen sind. Dazu zählen:

 

Angestellte in Vollzeit und Teilzeit,

selbstständig Tätige,

Auszubildende, (Werk-)Studentinnen und -studenten sowie sonstige Personen in einem bezahlten Praktikum,

Absolventinnen und Absolventen eines Freiwilligen Sozialen, Ökologischen oder Kulturellen Jahres,

Minijobberinnen und Minijobber,

Aushilfskräfte mit Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft,

Beamtinnen und Beamte,

Soldatinnen und Soldaten,

Angestellte, die Lohnersatzleistungen beziehen (zum Beispiel Elterngeld oder Krankengeld),

arbeitslose Menschen, die irgendwann im Kalenderjahr 2022 erwerbstätig waren,

Grenzpendlerinnen und Grenzpendler

In den meisten Fällen wurde die Pauschale bereits im September mit der Gehaltsabrechnung ausgezahlt.

Der Kreis der Begünstigten wurde nun erweitert auf Rentnerinnen und Rentner, die ebenfalls 300 Euro erhalten sowie Studierende, die auf Antrag 200 Euro erhalten.

Wichtig: Unter Umständen, abhängig von der Steuerklasse und dem Einkommen, wird die Pauschale nicht komplett ausgezahlt, sondern unterliegt einem Steuerabzug.

 

Energiepauschale für Selbstständige

 

Wer selbstständig ist, hat ebenfalls Anspruch auf die Energiepauschale in Höhe von 300 Euro. Die Einmalzahlung wurde im September bereits in der Steuervorauszahlung abgerechnet. Wer in diesem Monat weniger als 300 Euro an Einkommensteuer hat, erhält den restlichen Betrag mit der Erklärung für das Kalenderjahr 2022 zurück bzw. der Betrag wird verrechnet.

 

Neue Mehrwegpflicht für Gastronomiebetriebe

 

Ab dem 1. Januar 2023 gilt für alle Betriebe in der Gastronomie §33 des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Das Gesetz besagt, dass Cafés, Caterer, Lieferdienste sowie Restaurants für ihre Außer-Haus-Lieferungen Mehrwegbehälter anbieten müssen. Auf diese Alternative zu Einwegbehältern muss mit einem gut sichtbaren Hinweis hingewiesen werden, etwa auf Plakaten oder Schildern.

Wichtig: Eventuelle Mehrkosten dürfen nicht an die Kunden weitergegeben werden. Lediglich ein Pfandbetrag darf erhoben werden, der bei Rückgabe erstattet wird. Zudem muss der Inhalt gleich groß sein wie bei Einwegverpackungen.

 

Aus aktuellem Anlass: Achtung vor Phishing-Mails

 

Die IHK sowie die Dachorganisation der deutschen Industrie- und Handelskammern DIHK warnen aktuell vor Betrugs-Mails mit dem Absender „service@ihk24.de“. Zudem sind Phishing-Mails im Umlauf, die den Empfänger auffordern, sein Unternehmen bei einer „IHK Deutschland“ anzumelden.

Wichtig: Eine IHK Deutschland existiert nicht, zudem werden zurzeit keinerlei Anmeldeaufforderungen der IHKs versendet. Wer den eingebauten Link in der E-Mail anklickt, gelangt auf eine Seite, die den Login bei der regulären IHK imitiert. Es wird geraten, die E-Mail direkt zu löschen und den Link nicht anzuklicken.

 

Grundsätzlicher Tipp: Phishing-Mails sind immer wieder im Umlauf, z. B. von der Sparkasse oder anderen Banken. Wer sicher sein will, auf keine Betrugsmasche hereinzufallen, sollte immer erste telefonisch bei seiner Bank o. Ä. nachfragen, ob die E-Mail echt ist. Ansonsten droht im schlimmsten Fall ein Verlust von Daten. Autor: Dagmar Schulz, www.1a-startup.de

 

Steuerzinsen: Nur noch 1,8 statt sechs Prozent ab 2019

 

(GFD 07/2022) Für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind nur noch 1,8 Prozent statt bislang sechs Prozent jährlicher Zins fällig. Dies gilt rückwirkend zum 01.01.2019. Der Bundesrat hat am 08.07.2022 dazu der Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung zugestimmt. Ecovis-Steuerberater Torsten Sonnenberg in Halle/Saale kennt die Details.

 

Hintergrund für die Neuregelung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Das Gericht stufte die bisherige Verzinsung mit 0,5 Prozent je Kalendermonat, was einem Jahreszins von sechs Prozent entspricht, als verfassungswidrig ein und forderte eine gesetzliche Neuregelung ab dem 01.01.2019.

 

Welche Regeln für Steuerzinsen jetzt gelten

 

Der alte Zinssatz von sechs Prozent gilt nur noch für Zinszeiträume bis zum 31.12.2018.

Der Zinssatz für Zinsen beträgt laut geänderter Abgabenordnung (AO), Paragraph 233a, für Zeiträume ab dem 01.01.2019, also rückwirkend, 0,15 Prozent pro Monat beziehungsweise 1,8 Prozent pro Jahr.

Die Angemessenheit der Zinssätze ist alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

 

Für welche Steuerzinsen die Änderungen gelten

 

Die Neuregelungen beziehen sich nur und ausschließlich auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Ausdrücklich nicht neu gefasst sind andere Steuerzinsen, etwa

 

Stundungszinsen nach Paragraph 234 AO,

Hinterziehungszinsen nach Paragraph 235 AO sowie

Aussetzungszinsen nach Paragraph 237 AO.

Auch die bekannten Säumniszuschläge für verspätete Steuerzahlung bleiben unberührt.

 

Was erwartet Unternehmen?

 

Die Finanzämter haben nach der Entscheidung des BVerfG vorerst keine Zinsen für Zeiträume ab 2019 mehr festgesetzt. „Betroffene Unternehmen müssen jetzt mit Zinsbescheiden rechnen, da die Finanzämter nun die entsprechende Rechtsgrundlage haben“, sagt Ecovis-Steuerberater Torsten Sonnenberg in Halle/Saale. „Die Bescheide sollten Sie unbedingt prüfen lassen, ob alles korrekt ist, oder ob sich Ihr Finanzamt vielleicht verrechnet hat.“

 

Umsatzsteuer bei Miet- und Leasingverträgen neu geregelt

 

(GFD 08/2020) Das Bundesfinanzministerium hat die Kriterien für die umsatzsteuerliche Behandlung eines Miet- oder Leasingvertrags als Lieferung oder sonstige Leistung neu geregelt.

 

Von der umsatzsteuerlichen Zuordnung eines Miet- oder Leasingvertrags hängt ab, wann die Umsatzsteuer aus dem Vertrag entsteht. „Handelt es sich umsatzsteuerlich um eine Lieferung, fällt die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe an, bei einer sonstigen Leistung dagegen sind die einzelnen Raten umsatzsteuerpflichtig, sodass sich die Umsatzsteuer über die Laufzeit verteilt“, erklärt Diplom-Kauffrau Kerstin Winkler, Steuerberaterin und Partnerin bei WW+KN.

 

 

Bisher galt für Leasingverträge, dass eine Lieferung dann vorliegt, wenn der Leasingnehmer wie ein Eigentümer über den Gegenstand verfügen kann. Entscheidend dafür war die ertragsteuerliche Zurechnung des Leasinggegenstands, die insbesondere vom Verhältnis der unkündbaren Grundmietzeit zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, einer wirtschaftlich sinnvollen Verwendbarkeit nach Ablauf der Mietzeit beim Leasinggeber und dem Verhältnis des Kaufpreises zum Buchwert zum Zeitpunkt des Ablaufs der Mietzeit abhängt.

 

Bei Mietverträgen mit einer Kaufoption wiederum lag eine Lieferung bisher erst dann vor, wenn beide Vertragsparteien eine entsprechende übereinstimmende Willenserklärung abgeben. Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2017 sind die deutschen Regelungen so jedoch nicht mehr haltbar, denn der EuGH vertritt die Auffassung, dass sich die Frage, ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt, im Sinne der Rechtssicherheit bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eindeutig klären lassen muss.

 

Das Bundesfinanzministerium hat daher ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Miet- und Leasingverträgen veröffentlicht, mit dem der Umsatzsteueranwendungserlass an die Rechtsprechung des EuGH angepasst wurde. Nun müssen für die Annahme einer Lieferung zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

 

1. Der Vertrag, aufgrund dessen die Übergabe des Gegenstands erfolgt, muss ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthalten. Diese Voraussetzung sieht der EuGH als erfüllt an, wenn der Vertrag eine Kaufoption für den Leasinggegenstand vorsieht.

 

2. Daneben muss aus den - zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung objektiv zu beurteilenden - Vertragsbedingungen deutlich hervorgehen, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird.

 

Enthält der Vertrag eine formal völlig unverbindliche Kaufoption, dann ist die zweite Voraussetzung erfüllt, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Optionsausübung als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint. Der Vertrag darf dem Leasingnehmer also keine echte wirtschaftliche Alternative in dem Sinne bieten, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Interessenlage den Gegenstand erwerben, zurückgeben oder weiter mieten kann. Für die Überlassung eines Gegenstands außerhalb eines typischen Leasingverfahrens, beispielsweise bei Mietverträgen mit Recht zum Kauf, gelten die Regelungen sinngemäß.

 

Die neuen Regelungen für die umsatzsteuerliche Beurteilung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings wird es für vor dem 18. März 2020 abgeschlossene Leasing- und Mietverträge - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend von den alten Beurteilungsmaßstäben ausgehen. Autor: www.wwkn.de

 

Tax Compliance – was Unternehmer beachten sollten

 

(GFD 06/2020)  Seit einiger Zeit liest oder hört man, wenn es um Steuern geht, immer wieder von Tax Compliance. Vielfach ist nicht ganz klar, was sich hinter diesem Begriff genau verbirgt. Einen griffigen deutschen Ausdruck sucht man vergebens. „Zudem fürchten viele Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen noch mehr Bürokratie oder weisen darauf hin, dass Tax Compliance für sie wegen der Größe ihres Betriebs keine Rolle spiele. Allerdings lohnt es auch für sie, sich mit dem Thema auseinander zu setzen. Zumal Tax Compliance eigentlich nichts bahnbrechend Neues bedeutet, dahinter steckt nur ein neuer Blickwinkel auf Altvertrautes“, so die Steuerberaterkammer Nürnberg.

 

Was ist Tax Compliance?

 

Jeder Steuerbürger ist verpflichtet, dem Finanzamt im Besteuerungsverfahren alle steuererheblichen Tatsachen zutreffend mitzuteilen. Er hat seine Steuererklärung fristgerecht zu erstellen und einzureichen und seine Steuern pünktlich zu entrichten. Gerade bei Unternehmern kommen noch zahlreiche weitere Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten hinzu, damit die in der Steuererklärung gemachten Angaben überprüft bzw. nachgewiesen werden können. Jeder, der diese Pflichten sorgfältig und in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften erfüllt, verhält sich „compliant“. Compliance heißt letztlich nicht mehr als Regelerfüllung, im Bereich des Steuerwesens spricht man dann von Tax Compliance.

 

Warum ist Tax Compliance wichtig?

 

Seit einigen Jahren stellt die Finanzverwaltung strengere formale Anforderungen an eine ordnungsmäßige Betriebs- und Geschäftsführung. Gerade die Dokumentation der betrieblichen Maßnahmen gewinnt an Bedeutung, um nicht im Prüfungsfall Nachschätzungen hervorzurufen. Wenn Fehler dazu geführt haben, dass zu wenig Steuern gezahlt wurden, steht außerdem schnell der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum. In anderen Ländern geht die Finanzverwaltung vermehrt dazu über, im Rahmen von Risikomanagementsystemen eine Eingruppierung der Steuerpflichtigen hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit bei der Einhaltung steuerlicher Pflichten vorzunehmen. Wer als compliant eingestuft ist, kann ggf. mit Erleichterungen im Steuerverfahren rechnen.

 

Wie richtet man ein Tax Compliance Management System ein?

 

Die Einrichtung eines Tax Compliance Management Systems ist ein geeignetes Mittel, um das Bemühen eines Betriebsinhabers um Einhaltung seiner steuerlichen Pflichten gegenüber der Finanzverwaltung zu dokumentieren. Es gibt dafür kein allgemeinverbindliches Muster, da die Betriebe sehr unterschiedlich und vielfältig sind. Damit ein solches System seine Wirkung entfalten und tatsächlich „gelebt“ werden kann, muss es auf den konkreten Betrieb maßgeschneidert werden. In kleineren Unternehmen sind in sich geschlossene

und dokumentierte Compliance Systeme bisher selten anzutreffen. In der Regel gibt es eine Vielzahl einzelner Maßnahmen, die aber nicht dokumentiert sind. Der erste wichtige Schritt besteht daher darin, den Ist-Zustand zu überprüfen und darzustellen. Dazu zählen alle steuerlichen Sachverhalte, die sich im Betrieb abspielen, wie z. B. steuerliche Kassenführung, Aufbewahrungsfristen oder Rechnungserstellung. Darauf aufbauend kann dann überlegt werden, ob und welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind.

 

Unterstützung durch den Steuerberater

 

Viele kleine und mittlere Unternehmen lassen ihre steuerlich relevanten Aufgaben ganz oder zum Teil von einem Steuerberater erledigen. Auch bei der Systematisierung und Dokumentation von Tax Compliance-Maßnahmen können Steuerberater

unterstützen. Sie können vor allem dabei helfen, die schon im Betrieb vorhandenen Kontrollmaßnahmen zu erfassen, zu systematisieren, sie ggf. zu ergänzen und zu dokumentieren. Zu solchen Maßnahmen gehört oftmals ein Vier-Augenprinzip. Danach kontrollieren sich zwei Mitarbeiter beispielsweise bei der Rechnungserstellung gegenseitig.

 

Bei der Kassenführung wird ein System eingeführt, das steuerlich wasserdicht und kassennachschau bzw. betriebsprüfungskonform ist. Ebenso kann ein Steuerberater zusammen mit dem Unternehmer die wichtigsten steuerlichen Risiken für das

Unternehmen identifizieren und bewerten, sowie ggf. die zuständigen Mitarbeiter für diese Risiken sensibilisieren. Wichtig ist vor allem, dass festgelegt und deutlich gemacht wird, wie die Verantwortlichkeiten verteilt sind und wer welche Aufgaben zu erfüllen hat.

 

Fazit

 

Die Einführung eines Tax Compliance Management Systems bietet die Chance für eine tiefgreifende Analyse und Optimierung der steuerlichen Organisation eines Unternehmens. Der Inhaber kann dadurch nachweisen, dass er sich um die Vermeidung von Fehlern bemüht und dass kein Organisationsverschulden vorliegt. Damit kann er auch straf- und bußgeldrechtliche Risiken für sich deutlich vermindern. Zudem sind Banken bei vorhandenen Kontrollsystemen eher bereit, Kredite zu gewähren. Ein Tax Compliance Management System ermöglicht oftmals auch steuerliche und betriebswirtschaftliche Auswertungen auf Knopfdruck. So können Schieflagen im Betrieb sofort lokalisiert und behoben werden. Um Fallstricke bei der Tax Compliance zu umgehen, empfiehlt es sich auch für kleine und mittlere Unternehmen, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Autor: www.stbk-nuernberg.de

 

Achtung bei der steuerlichen Behandlung von Gutscheinen

 

(GFD 04/2020) Wenn Kunden keine Vorstellung davon haben, was sie zu einem besonderen Anlass verschenken sollen, nutzen sie häufig die Möglichkeit eines Gutscheines. Im Einzelhandel und im Bereich der Dienstleistungen wie z. B. bei Friseuren und in der Gastronomie werden Tag für Tag eine Vielzahl von Gutscheinen verkauft und eingelöst. Jedes Unternehmen steht dabei vor vielen Fragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Einordnung.

 

Was mache ich mit den Einnahmen aus den Gutscheinverkäufen? Wie muss ich diese in der Registrierkasse erfassen: mit Umsatzsteuer oder ohne. Welcher Steuersatz findet Anwendung? Muss ich die Umsätze sofort in meiner Umsatzsteuererklärung angeben?

 

Hierzu rät Lothar Herrmann, Präsident der Steuerberaterkammer Hessen: „Möglicherweise müssen Sie Gutscheine nicht mehr sofort der Umsatzsteuer unterwerfen, denn seit letztem Jahr gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung von solchen Gutscheinen eine neue Regelung.“

 

Welche Unterschiede gibt es bei Gutscheinen

 

Mit der Neuregelung werden Gutscheine nach Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. Die Unterscheidung richtet sich danach, ob bereits bei der Ausstellung des Gutscheins alle Informationen vorliegen, die für die Umsatzsteuer relevant sind. Das heißt vor allem, dass feststehen muss, ob 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Leistung fällig sind, die bei der Einlösung dieses Gutscheins erworben wird. Steht dies fest, liegt ein sogenannter Einzweckgutschein vor und die Umsatzsteuer wird sofort fällig.

 

Ist nicht eindeutig, welcher Steuersatz auf die Ware oder Leistung anfällt, die mit dem Gutschein bezogen wird, ist von einem sogenannten Mehrzweckgutschein auszugehen. In diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer erst bei der Einlösung des Gutscheins.

 

Ganz konkret heißt das: Verkauft ein Friseur einen Gutschein, der nur bei diesem Friseur eingelöst werden kann, ist grundsätzlich von einem Einzweckgutschein auszugehen, da Friseure grundsätzlich nur Dienstleistungen oder Warenverkäufe erbringen, die dem Steuersatz von 19 Prozent unterliegen. Hat ein Einzelhändler ein breites Warensortiment mit Waren, die dem Steuersatz von 19 Prozent und 7 Prozent unterliegen, handelt es sich um Mehrzweckgutscheine. Bei Restaurantgutscheinen muss unterschieden werden, ob der ausgegebene Gutschein nur zum Verzehr im Restaurant (Steuersatz 19 Prozent) berechtigt oder ob auch Speisen außer Haus (Steuersatz 7 Prozent) mit diesem Gutschein bezogen werden können. Nur im erstgenannten Fall, liegt ein Einzweckgutschein vor und die Umsatzsteuer entsteht bei Ausgabe des Gutscheins.

 

Welche Gutscheine sind nicht von der Neuregelung betroffen?

 

Nicht alle Arten von Gutscheinen fallen unter dem Anwendungsbereich dieser Neuregelung. So fallen Gutscheine, die dem Kunden lediglich eine Preiserstattung oder eine Ermäßigung des Preises versprechen, nicht unter diese Regelung.

 

Auch Gutscheine für Warenproben oder Muster lösen grundsätzlich kein Entgelt aus und stellen keinen Gutschein dar. Fahrscheine, Eintrittskarten für Kinos und Museen sowie vergleichbare Instrumente sind von dieser Neuregelung ebenfalls nicht betroffen.

 

Wie werden die Gutscheine steuerlich korrekt erfasst?

 

Bei einem Einzweckgutschein entsteht die Umsatzsteuer sofort, da der Steuersatz eindeutig feststeht. Das Unternehmen, welches den Gutschein an den Kunden ausgibt, sollte den Gutschein sichtbar als Einzweckgutschein kennzeichnen. Bei der Ausgabe des Gutscheins ist der Umsatz und die zutreffende Umsatzsteuer direkt in der Registrierkasse zu erfassen. Bei der Einlösung des Gutscheins und der Ausgabe der Ware fällt dann später keine Umsatzsteuer mehr an.

 

Sollte ein Einzweckgutschein vom Gutscheininhaber nicht eingelöst werden und somit verfallen, ergeben sich hieraus allein keine weiteren umsatzsteuerlichen Folgen. Die Umsatzsteuer ist nur dann zu korrigieren, wenn das Entgelt für den Gutschein ausnahmsweise zurückgezahlt wird.

 

Anders sieht es bei Mehrweckgutscheinen aus. Bei der Ausgabe des Gutscheins an den Kunden ergeben sich keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Der Gutschein als solcher sollte jedoch als Mehrzweckgutschein gekennzeichnet werden. Da eine Einzelaufzeichnungspflicht besteht, müssen auch Zahlungen, die noch nicht als umsatzsteuerpflichtiger Erlös erfasst werden dürfen, gesondert aufgezeichnet werden (mittels einer eigenen Taste an der Kasse). Die elektronische Registrierkasse muss folglich entsprechend programmiert sein. Erst bei der Einlösung des Gutscheins wird der tatsächliche Verkauf der Umsatzsteuer unterworfen und in der Registrierkasse mit dem richtigen Steuersatz erfasst. Weitere Details zur korrekten steuerlichen Erfassung von Gutscheinen sollten am besten direkt mit dem Steuerberater besprochen werden.

 

Fazit

 

Rund um das Thema Gutscheine existieren viele Anwendungsfragen. Es lohnt sich, einen Steuerprofi zu fragen, wie die Gutscheine des jeweiligen Einzelhändlers, Friseurs oder Restaurants umsatzsteuerlich in der Registrierkasse und später in der Buchhaltung zu erfassen sind. Orientierungshilfe bei der Suche nach einem Steuerberater gibt der Steuerberater-Suchdienst.

Steuerberaterkammer Hessen

Autor: www.stbk-hessen.de

 

Krankheitskosten aufgrund eines Wegeunfalls sind als Werbungskosten abziehbar

 

(GFD 04/2020) Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. Solche Krankheitskosten werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

 

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die entsprechende Pressemittelung des BFH vom 26.03.2020 zu seinem Urteil vom 19.12.2019VI R 8/18.

 

Im Streitfall erlitt die Klägerin durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu.

 

Der BFH erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten hingegen als Werbungskosten an. Zwar sind durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gilt auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handelt (z.B. Reparaturaufwendungen). Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten können daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.

 

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

Autor: www.duv-verband.de

 

Warum zinslose Darlehen Steuern kosten

 

(GFD 04/2020) Wer von Verwandten ein kostenloses Darlehen bekommt, muss aufpassen. Denn das scheinbar kostenlose Darlehen kann erhebliche Steuernachzahlungen nach sich ziehen. Dabei bleibt es auch, wenn man nachträglich einen Zins vereinbart, so der Bundesfinanzhof. Wie Sie bei Angehörigen-Darlehen unnötige Steuern vermeiden, erklärt Ecovis-Steuerberater Jan Brumbauer aus Falkenstein.

 

Vor allem junge Unternehmer oder Existenzgründer bitten Angehörige um günstige Darlehen. Der Vorteil: Für Unternehmer sind Zinsen Betriebsausgaben. Der Darlehensgeber bezahlt in der Regel dafür maximal 25 Prozent Abgeltungssteuer. Doch gerade in der Gründungsphase ist jeder Euro wertvoll. Darum verzichten Eltern oder Ehegatten oft auf Zinsen und vereinbaren lange Laufzeiten. „Was viele aber nicht wissen, der Fiskus unterstellt immer eine Verzinsung von 5,5 Prozent. Und das kann teuer werden“, warnt Ecovis-Steuerberater Brumbauer aus Falkenstein.

 

Die Folgen der fiktiven Verzinsung:

 

In der Bilanz steht das Darlehen nicht mit dem Rückzahlungswert, sondern abzüglich Zinsen. Das kann bei langer Laufzeit knapp über die Hälfte sein. „Dadurch entsteht ein Gewinn, den das junge Unternehmen versteuern muss, obwohl es ja wenig Geld hat“, sagt Brumbauer.

 

Noch schlimmer wird es bei Betrieben, die keinen Steuerberater haben. Denn dann kommt der Sachverhalt vielleicht erst später bei einer Betriebsprüfung ans Licht. Die Folge: Die fällige Steuer kostet für jedes Jahr zusätzlich sechs Prozent Zinsen.

 

Und: Je nach Verwandtschaftsverhältnis kann zusätzlich Schenkungsteuer anfallen.

 

Wie die Finanzverwaltung ein kostenloses Darlehen sieht, zeigt das Rechenbeispiel:

 

Die Ehefrau gewährt dem jungen Unternehmen ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 100.000 Euro. Bei einer Laufzeit von zehn Jahren ergibt das im ersten Jahr einen Bilanzwert von 58.543 Euro (Abzinsungsfaktor: 58,543 Prozent). Bei einem Steuersatz von 30 Prozent zahlt der Unternehmer also (41.457 Euro x 30 Prozent =) 12.437 Euro Steuern, die er nach und nach in den nächsten zehn Jahren wiederbekommt.

 

Wie Sie das vermeiden können

 

„Wir raten unseren Mandanten deshalb immer zu einem Zins und zu einer schriftlichen Vereinbarung über das Darlehen, in der auch der Zins festgeschrieben ist“, sagt Ecovis-Steuerberater Brumbauer, „schon ein Zins von 0,1 Prozent verhindert die Bilanzierungsregel.“ Wer keine Vereinbarung getroffen hat, kann die Steuerzahlung mit einem nachgereichten Dokument nicht verhindern. Das hat der Bundesfinanzhof bereits 2012 entschieden (BFH-Urteil vom 04.12.2012, VIII R 42/09). „Schenkungsteuer lässt sich aber auch mit einem Mini-Zins nicht verhindern“, ergänzt Brumbauer.

Autor: www.ecovis.com

 

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