Wichtige Änderungen 2023: Das sollten Selbstständige wissen

 

(GFD 12/2023) Wenn's alte Jahr erfolgreich war, dann freue dich aufs Neue. Und war es schlecht, ja dann erst recht (Albert Einstein). Zum Start in das neue Jahr stehen wieder einige Änderungen für Unternehmer, Existenzgründer und Selbstständige an, die Sie wissen sollten.

 

Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2023

 

Jedes Jahr beschließt das Kabinett über die neuen Bemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, angepasst an die Einkommensentwicklung. Beschäftigte müssen für den Teil ihres Einkommens Beiträge entrichten, der innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die Grenze liegt ab dem 1. Januar 2024 bei 59.850 Euro jährlich bzw. 4.987,50 Euro monatlich.

Darüber hinaus gilt ab kommenden Jahr eine Versicherungspflichtgrenze von 66.600 Euro jährlich bzw. 5.500 Euro monatlich, bis zu der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer mehr verdient, kann sich für eine private Krankenversicherung entscheiden.

 

Anhebung des Mindestlohns

 

Seit dem 1. Oktober dieses Jahres gilt ein neuer Mindestlohn von 12 Euro brutto in der Stunde. Etwa 22 % aller Beschäftigten profitieren von der Anhebung, vor allem Angestellte in Ostdeutschland sowie Frauen und Beschäftigte in Mini- und Teilzeitjobs gehören zu den ca. sechs Millionen Menschen, die sich nun über eine Gehaltssteigerung freuen können. 

Wer bisher nach Mindestlohn bezahlt wurde, erhielt bei einer 40 Stunden-Woche 1811 Euro brutto. Nach der Anhebung beträgt das Bruttogehalt nun 2080 Euro.

Zum 30. Juni 2023 wird die Mindestlohnkommission über eine weitere Erhöhung des Mindestlohns entscheiden, der dann ab dem 1. Januar 2024 gelten wird.

 

Beitrag freiwillige Arbeitslosenversicherung für Gründer

 

Seit 2006 haben Gründer die Möglichkeit, sich freiwillig gegen eine mögliche Arbeitslosigkeit abzusichern. Der Grund, warum eine Selbstständigkeit beendet wird, ist dabei unerheblich.

 

Wichtig: Der Antrag muss innerhalb der ersten drei Monate nach der Gründung gestellt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt ist der Eintritt nicht mehr möglich. Der Beitrag beträgt bis 31.01.2023 bei 78,96 Euro monatlich (West) bzw. 75,60 Euro pro Monat (Ost) und wird an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt.

Existenzgründer profitieren ab dem Zeitpunkt der Gründung bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres von einer Beitragsermäßigung von 50 % und zahlen nur den halben Beitrag. Sie müssen sich jedoch verpflichten, 5 Jahre lang in die Versicherung einzuzahlen, daher will dieser Schritt gut überlegt werden.

 

Übrigens: Existenzgründer können weitere Fördermaßnahmen wie den o. g. Gründungszuschuss erhalten. Hier haben wir alles Wichtige zum Gründungszuschuss aufgeführt: FAQ Gründungszuschuss.

 

Energiepauschale

 

Die beschlossene Energiepauschale in Höhe von einmalig 300 Euro soll vor allem diejenigen entlasten, die unter einer drastischen Erhöhung z. B. von Fahrtkosten zur Arbeit und zurück betroffen sind. Dazu zählen:

 

Angestellte in Vollzeit und Teilzeit,

selbstständig Tätige,

Auszubildende, (Werk-)Studentinnen und -studenten sowie sonstige Personen in einem bezahlten Praktikum,

Absolventinnen und Absolventen eines Freiwilligen Sozialen, Ökologischen oder Kulturellen Jahres,

Minijobberinnen und Minijobber,

Aushilfskräfte mit Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft,

Beamtinnen und Beamte,

Soldatinnen und Soldaten,

Angestellte, die Lohnersatzleistungen beziehen (zum Beispiel Elterngeld oder Krankengeld),

arbeitslose Menschen, die irgendwann im Kalenderjahr 2022 erwerbstätig waren,

Grenzpendlerinnen und Grenzpendler

In den meisten Fällen wurde die Pauschale bereits im September mit der Gehaltsabrechnung ausgezahlt.

Der Kreis der Begünstigten wurde nun erweitert auf Rentnerinnen und Rentner, die ebenfalls 300 Euro erhalten sowie Studierende, die auf Antrag 200 Euro erhalten.

Wichtig: Unter Umständen, abhängig von der Steuerklasse und dem Einkommen, wird die Pauschale nicht komplett ausgezahlt, sondern unterliegt einem Steuerabzug.

 

Energiepauschale für Selbstständige

 

Wer selbstständig ist, hat ebenfalls Anspruch auf die Energiepauschale in Höhe von 300 Euro. Die Einmalzahlung wurde im September bereits in der Steuervorauszahlung abgerechnet. Wer in diesem Monat weniger als 300 Euro an Einkommensteuer hat, erhält den restlichen Betrag mit der Erklärung für das Kalenderjahr 2022 zurück bzw. der Betrag wird verrechnet.

 

Neue Mehrwegpflicht für Gastronomiebetriebe

 

Ab dem 1. Januar 2023 gilt für alle Betriebe in der Gastronomie §33 des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Das Gesetz besagt, dass Cafés, Caterer, Lieferdienste sowie Restaurants für ihre Außer-Haus-Lieferungen Mehrwegbehälter anbieten müssen. Auf diese Alternative zu Einwegbehältern muss mit einem gut sichtbaren Hinweis hingewiesen werden, etwa auf Plakaten oder Schildern.

Wichtig: Eventuelle Mehrkosten dürfen nicht an die Kunden weitergegeben werden. Lediglich ein Pfandbetrag darf erhoben werden, der bei Rückgabe erstattet wird. Zudem muss der Inhalt gleich groß sein wie bei Einwegverpackungen.

 

Aus aktuellem Anlass: Achtung vor Phishing-Mails

 

Die IHK sowie die Dachorganisation der deutschen Industrie- und Handelskammern DIHK warnen aktuell vor Betrugs-Mails mit dem Absender „service@ihk24.de“. Zudem sind Phishing-Mails im Umlauf, die den Empfänger auffordern, sein Unternehmen bei einer „IHK Deutschland“ anzumelden.

Wichtig: Eine IHK Deutschland existiert nicht, zudem werden zurzeit keinerlei Anmeldeaufforderungen der IHKs versendet. Wer den eingebauten Link in der E-Mail anklickt, gelangt auf eine Seite, die den Login bei der regulären IHK imitiert. Es wird geraten, die E-Mail direkt zu löschen und den Link nicht anzuklicken.

 

Grundsätzlicher Tipp: Phishing-Mails sind immer wieder im Umlauf, z. B. von der Sparkasse oder anderen Banken. Wer sicher sein will, auf keine Betrugsmasche hereinzufallen, sollte immer erste telefonisch bei seiner Bank o. Ä. nachfragen, ob die E-Mail echt ist. Ansonsten droht im schlimmsten Fall ein Verlust von Daten. Autor: Dagmar Schulz, www.1a-startup.de

 

Steuerzinsen: Nur noch 1,8 statt sechs Prozent ab 2019

 

(GFD 07/2022) Für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind nur noch 1,8 Prozent statt bislang sechs Prozent jährlicher Zins fällig. Dies gilt rückwirkend zum 01.01.2019. Der Bundesrat hat am 08.07.2022 dazu der Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung zugestimmt. Ecovis-Steuerberater Torsten Sonnenberg in Halle/Saale kennt die Details.

 

Hintergrund für die Neuregelung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Das Gericht stufte die bisherige Verzinsung mit 0,5 Prozent je Kalendermonat, was einem Jahreszins von sechs Prozent entspricht, als verfassungswidrig ein und forderte eine gesetzliche Neuregelung ab dem 01.01.2019.

 

Welche Regeln für Steuerzinsen jetzt gelten

 

Der alte Zinssatz von sechs Prozent gilt nur noch für Zinszeiträume bis zum 31.12.2018.

Der Zinssatz für Zinsen beträgt laut geänderter Abgabenordnung (AO), Paragraph 233a, für Zeiträume ab dem 01.01.2019, also rückwirkend, 0,15 Prozent pro Monat beziehungsweise 1,8 Prozent pro Jahr.

Die Angemessenheit der Zinssätze ist alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

 

Für welche Steuerzinsen die Änderungen gelten

 

Die Neuregelungen beziehen sich nur und ausschließlich auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Ausdrücklich nicht neu gefasst sind andere Steuerzinsen, etwa

 

Stundungszinsen nach Paragraph 234 AO,

Hinterziehungszinsen nach Paragraph 235 AO sowie

Aussetzungszinsen nach Paragraph 237 AO.

Auch die bekannten Säumniszuschläge für verspätete Steuerzahlung bleiben unberührt.

 

Was erwartet Unternehmen?

 

Die Finanzämter haben nach der Entscheidung des BVerfG vorerst keine Zinsen für Zeiträume ab 2019 mehr festgesetzt. „Betroffene Unternehmen müssen jetzt mit Zinsbescheiden rechnen, da die Finanzämter nun die entsprechende Rechtsgrundlage haben“, sagt Ecovis-Steuerberater Torsten Sonnenberg in Halle/Saale. „Die Bescheide sollten Sie unbedingt prüfen lassen, ob alles korrekt ist, oder ob sich Ihr Finanzamt vielleicht verrechnet hat.“

 

Jahressteuergesetz 2020: Was auf Unternehmer zukommt

 

(GFD 12/2020) Die Regierung bringt gerade das Jahressteuergesetzt 2020 auf den Weg. Die Maßnahmen sollen die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abfedern. Die Ecovis-Expertinnen und Experten haben den Regierungsentwurf zusammengefasst. Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle erklärt, auf welche steuerlichen Neuregelungen sich Unternehmen 2021 einstellen können.

 

Investitionsabzugsbetrag: Wie er grundsätzlich funktioniert

 

Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Unternehmen die Kosten für Maschinen oder Geräte zum Teil steuerlich gewinnmindernd abziehen, schon bevor sie sie gekauft oder hergestellt haben. Der dadurch ausgelöste Steuerstundungseffekt schont die Liquidität des Unternehmers schon vor der eigentlichen Investition in der Zukunft. Damit nicht genug: Zusätzlich können Unternehmen auch noch eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 Prozent im Jahr der tatsächlichen Anschaffung der Maschinen oder Geräte in Anspruch nehmen.

 

Geplante Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag

 

Damit kleine und mittlere Betriebe den IAB noch besser nutzen können, plant die Bundesregierung jetzt umfangreiche Anpassungen. Diese sollen rückwirkend ab dem Wirtschaftsjahr 2020 gelten.

 

Wer bisher den IAB nutzen konnte

 

Bislang galten für die verschiedenen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale, die nicht überschritten werden durften:

 

bilanzierenden Steuerpflichtigen ein Betriebsvermögen von höchstens 235.000 Euro,

bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von höchstens 125.000 Euro und

bei Einnahmen-Überschussrechnern ein Gewinn von höchstens 100.000 Euro.

Gewinngrenze für den IAB: künftig einheitlich bei 200.000 Euro

Jetzt kommt es nicht mehr darauf an, welche Art von Einkünften Unternehmen erzielen. Künftig gilt für alle die einheitliche Gewinngrenze 200.000 Euro, damit sie Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nutzen können.

 

IAB steigt auf 50 Prozent der Anschaffungskosten

 

Bisher konnten Unternehmer bis zu 40 Prozent der geplanten Anschaffungskosten als IAB abziehen. Der Gesetzgeber weitet den Betrag jetzt auf 50 Prozent der Anschaffungskosten aus. Voraussetzung dafür war bisher, dass Unternehmen das Wirtschaftsgut zu mehr als 90 Prozent im eigenen Betrieb nutzen. „Das machte eine längerfristige Vermietung quasi unmöglich“, sagt Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle. Künftig ist auch die dauerhafte Vermietung von mehr als drei Monaten begünstigt. „In Summe haben Unternehmer so mehr Spielraum bei der Nutzung des IAB“, sagt der Ecovis-Steuerberater.

 

IAB und Personengesellschaften: Nur wer investiert, darf IAB bilden

 

Bisher war der Einsatz von IABs bei Personengesellschaften äußerst flexibel. Beispielsweise konnte ein Gesellschafter den IAB für sich alleine bilden, die Anschaffung erfolgte dann aber von allen gemeinsam auf Ebene der Gesamthand. Diese Möglichkeit wird nun eingeschränkt: Nur wer selbst investiert, kann vorher einen IAB bilden.

 

Künftig lässt sich der IAB nicht mehr nach einer Betriebsprüfung bilden

 

In der Vergangenheit haben Steuerberater hohe Steuernachzahlungen und Zinsen nach steuerlichen Betriebsprüfungen mit Hilfe von IABs ausgeglichen. Künftig soll das nicht mehr möglich sein. Ein IAB kann im Rahmen einer Betriebsprüfung nur für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die erst nach der Bildung angeschafft werden.

 

„Viele Änderungen zum IAB sind positiv. Dass die Steuergestaltung per IAB nach einer Betriebsprüfung wegfällt, halten wir für negativ“, sagt Kimmerle. Bis zur tatsächlichen Verabschiedung des Gesetzes könne es allerdings noch zu Anpassungen kommen.

 

Verbilligte Vermietung möglich: nur noch 50 Prozent der ortsüblichen Miete

 

Damit Vermieter ihre vollen Werbungskosten, beispielsweise Abschreibung, Grundsteuer und vieles mehr, steuerlich von den Vermietungseinnahmen abziehen dürfen, mussten sie bisher mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen. Ziel dieser Regelung ist es, dass die Vermietung an Familienangehörige nicht dazu genutzt wird, steuerliche Verluste geltend zu machen. Unterschreitet die Miethöhe diese Grenze, sind die Werbungskosten nur noch anteilig zum Abzug zugelassen. Der Druck auf dem Wohnungsmarkt hat den Gesetzgeber nun dazu veranlasst, diese Grenze auf 50 Prozent der ortsüblichen Miete herabzusetzen. Damit soll die verbilligte Vermietung von Wohnungen steuerlich umfangreicher anerkannt werden. Zwischen 50 Prozent und 66 Prozent muss nach dem Gesetzesentwurf aber geprüft werden, ob sich mit der Vermietung über einen Zeitraum von beispielsweise 30 Jahren insgesamt ein Überschuss erzielen lässt. Nur wenn dies bejaht wird, sind auch Verluste aus der Vermietung voll abzugsfähig.

 

Corona-Bonus neben Kurzarbeitergeld in 2021 auszahlen

 

Mit dem Corona-Bonus können Unternehmer ihre Angestellten während der Krise unterstützen oder die Mehrarbeit und Flexibilität honorieren. Damit die Prämie von bis zu 1.500 Euro tatsächlich steuer- und beitragsfrei bleibt, ist entscheidend, wann der Arbeitgeber sie zahlt.

 

Wann muss der Corona-Bonus ausgezahlt werden?

 

Ursprünglich war die Auszahlung des Corona-Bonus nur dann steuerfrei, wenn er bis zum 31.12.2020 auf dem Konto der Arbeitnehmer landete. Dies will der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz ändern. Arbeitgeber sollen den Corona-Bonus nun bis zum 30.06.2021 zahlen dürfen.

 

Davon betroffen ist auch der „Pflegebonus“, der für bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Altenpflegeinrichtungen gedacht ist.

 

Lässt sich der Corona-Bonus mit Kurzarbeitergeld kombinieren?

 

Ja. Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen können Arbeitgeber allen Beschäftigten bis zu einem Betrag von 1.500 Euro auszahlen. Unabhängig davon, ob jemand Teilzeit, Vollzeit oder Kurz arbeitet. „Allerdings sollten Arbeitgeber schriftlich mit ihren Arbeitnehmern vereinbaren, dass es sich bei der steuerfreien Beihilfe ganz klar um den Corona-Bonus handelt“, rät Ecovis-Steuerberater Kimmerle.

 

Keine Verzinsung bei vorläufigem Verlustrücktrag

 

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber per Sondervorschrift einen Mechanismus eingeführt, mit dem sich bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 bereits vor Abschluss des Jahres 2020 ein vorläufiger Verlustrücktrag berücksichtigen lässt. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 beträgt pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019. Alternativ können Unternehmer auch eine höhere Herabsetzung beantragen, wenn sie dies anhand detaillierter Unterlagen nachweisen können.

 

Bei der erstmaligen Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 kann es allein durch die Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags zu einer Festsetzung gegebenenfalls erheblicher Erstattungszinsen kommen. Erst bei der Veranlagung 2020 wird der Verlustrücktrag dann überprüft. Sollte sich der Verlustrücktrag dann nicht in der prognostizierten Höhe ergeben, ist der Steuerbescheid für 2019 insoweit zu ändern und vom Steuerpflichtigen die zunächst zu niedrig festgesetzte Steuer nachzuzahlen. Es entstehen in diesem Fall jedoch keine Nachzahlungszinsen. „Damit eröffnet sich eine ungewollte Gestaltungsmöglichkeit“, sagt Kimmerle, „um diesem Steuersparmodell den Riegel vorzuschieben, soll es künftig keine unbeabsichtigten Erstattungszinsen mehr geben.“

 

Outplacement-Beratung zur beruflichen Neuorientierung steuerfrei

 

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern, die sie vielleicht aufgrund der Krise kündigen müssen, steuerfrei Beratungsleistung zukommen lassen. Eine „Outplacement“- oder „Newplacement“-Beratung können ausscheidende Arbeitnehmer voraussichtlich künftig steuerfrei von ihrem Arbeitgeber bekommen.

 

Freigrenze für Sachbezüge steigt auf 50 Euro

 

Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge beträgt seit dem Jahr 2004 44 Euro. Sie soll ab 01.01.2022 auf 50 Euro steigen. Das soll die Erfassung und Besteuerung der von Dritten bezogenen geringfügigen Waren und Dienstleistungen sowie der privaten Nutzung betrieblicher Einrichtungen für den Arbeitgeber vereinfachen.

 

„Als Steuerberater sehen wir die geplanten Gesetzesänderungen für die Unternehmer überwiegend positiv“, sagt Alexander Kimmerle, „sie eröffnen Spielräume in der steuerlichen Beratung. Nur beim IAB kann es aus unserer Sicht auch zu Nachteilen kommen.“ Autor: www.ecovis.com

 

Umsatzsteuer 2021: Zurück zu 19 und 7 Prozent – was Unternehmer beachten müssen

 

(GFD 12/2020) Zum 1. Januar 2021 endet die befristete Umsatzsteuersenkung aus dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz. Unternehmer sollten vor allem bei Rechnungstellung mit Anzahlungen, Teilleistungen und Gutscheinen achtgeben. Das und was vor allem auf die Gastronomie zukommt, erläutert Ecovis-Steuerberaterin Ines Frenzel in Neubrandenburg.

 

Rechnung korrekt stellen: Klären Sie, wann Lieferung oder Leistung fertig sind

 

Maßgebend für den richtigen Umsatzsteuersatz ist, wann Lieferungen oder Leistungen aus umsatzsteuerlicher Sicht abgeschlossen sind. „Es kommt gerade nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung an“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Ines Frenzel in Neubrandenburg, „Unternehmer müssen daher zum Jahreswechsel verstärkt prüfen, ob ein Umsatz vor oder nach dem Jahreswechsel erfolgt ist.“

 

Wann ist eine Leistung tatsächlich abgeschlossen?

 

Lieferungen und Werklieferungen gelten als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat. Wird der Gegenstand transportiert oder verschickt, ist die Lieferung mit Beginn des Transports oder des Versands ausgeführt.

Eine sonstige Leistung wie das Anmieten eines Wagens ist ausgeführt, wenn sie vollendet oder beendet ist. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Ende des Leistungsabschnitts ausgeführt.

Besonderheiten gelten bei echten Teilleistungen. Bei ihnen müssen Unternehmer prüfen, wann sie sie erbringen. Danach richtet sich der Umsatzsteuersatz. „Zum Thema Teilleistungen rund um Bau und Ausbau hatten die Unternehmen in den letzten Monaten wirklich viele Fragen“, berichtet Ines Frenzel aus der Praxis.

 

Was Sie bei Anzahlungen beachten müssen

 

Welcher Umsatzsteuersatz für eine Leistung gilt, darüber entscheidet der Ausführungszeitpunkt der Leistung und nicht wann Geld fließt. Wird für einen Umsatz eine Anzahlung verlangt, entsteht die anteilige Umsatzsteuer für den Anzahlungsbetrag jedoch schon bei Bezahlung. Die Anzahlung ist mit dem zum Zeitpunkt der Anzahlung geltenden Steuersatz zu versteuern. Aufgrund der Steuersatzänderung kann sich der Steuersatz zum Zeitpunkt der Anzahlung gegenüber dem Zeitpunkt, wann die Leistung abgeschlossen ist, ändern. „Bei der Schlussrechnung müssen Unternehmer dann die Anzahlung nachversteuern“, sagt Steuerberaterin Frenzel. „Der Zeitpunkt, zu dem eine Lieferung oder Leistung tatsächlich fertig ist, bestimmt dann letztlich den endgültigen Steuersatz für den Umsatz.“

 

Ein Beispiel:

Unternehmer Peter Mustermann bekommt im November 2020 einen Auftrag. Den Auftrag führt er im Januar 2021 aus. Die Auftragssumme beträgt 20.000 Euro netto. Sein Kunde zahlt bei Auftragserteilung 5.000 Euro netto an.

 

Der abzurechnende Umsatz im Januar 2021 beträgt 20.000 Euro netto und unterliegt komplett dem Steuersatz von 19 Prozent. Die Anzahlung wurde bereits mit 16 Prozent versteuert. In der Schlussrechnung wird nun die Anzahlung angerechnet und mit dem Abschluss der Leistung im Januar mit drei Prozent nachbesteuert.

 

„Um diesen Aufwand zu minimieren, gewährt die Finanzverwaltung eine Vereinfachung: Steht fest, dass eine Leistung erst im neuen Jahr abgeschlossen wird, dann können Unternehmer die Anzahlung schon im November 2020 mit 19 Prozent abrechnen. Unternehmer sparen sich dann die Nachversteuerung der Anzahlung im Januar 2021 und müssen ihre Kunden damit nicht noch mal belästigen“, sagt Ines Frenzel.

 

Was gilt bei Gutscheinen?

 

Bei Einzweckgutscheinen entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Ausgabe des Gutscheins. Wird ein solcher Gutschein im Zeitraum von 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgestellt, unterliegt dieser den Steuersätzen von 16 oder fünf Prozent. Wenn der Gutschein erst 2021 eingelöst wird, erfolgt keine weitere Umsatzversteuerung.

Bei Mehrzweckgutscheinen entsteht die Umsatzbesteuerung nicht bei der Ausgabe, sondern beim Einlösen – und zwar immer zum dann gültigen Steuersatz.

 

Sich mit Einzweckgutscheinen die niedrigere Umsatzsteuer sichern geht nicht immer

 

Zahlreiche Unternehmen haben während der abgesenkten Umsatzsteuer überlegt, ob sie ihren Kunden mit Einzweckgutscheinen den günstigeren Steuersatz sichern können, selbst wenn die tatsächliche Lieferung oder sonstige Leistung erst nach dem 31.12.2020 erfolgt. Hier hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass zumindest im Fall eines verbindlich bestellten Gegenstands, wie zum Beispiel ein individuell konfiguriertes Auto, keine Gestaltung über einen Einzweckgutschein möglich ist. „In der Praxis handelt es sich dann um eine Anzahlung auf den späteren, bereits jetzt inhaltlich genau bestimmbaren, Umsatz. Der Einzweckgutschein wird dann wie eine Anzahlung behandelt“, sagt die Ecovis-Steuerberaterin.

 

Besonderheiten bei der Umstellung in der Gastronomie

 

Bei der Gastronomie kommt es aufgrund des ersten und zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes zur mehrfachen Umstellung bei den Steuersätzen. Zum 01.01.2021 erfolgt nun die vorletzte Umstellung. Die Steuersätze erhöhen sich wieder auf 19 beziehungsweise sieben Prozent. Essen im Restaurant außer Getränke unterliegt jedoch weiter dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent. Diese Begünstigung gilt bis einschließlich 30.06.2021

 

Überblick für die Gastronomie: Änderungsmarathon

 

Bis 30.06.2020:

Für die Abgabe von Speisen vor Ort: Regelsteuersatz 19 %.

Für die Abgabe von Speisen außer Haus: ermäßigter Steuersatz 7 %.

Für die Abgabe von Getränken, egal ob im Haus oder außer Haus: Steuersatz 19 % (im Einzelfall außer Haus 7 % wie z. B. Latte Macchiato vgl. Anlage 2 UStG).

 

Vom 01.07.2020 bis 31.12.2020:

Für die Abgabe von Speisen vor Ort: ermäßigter Steuersatz 5 %.

Für die Abgabe von Speisen außer Haus: ermäßigter Steuersatz 5 %.

Für die Abgabe von Getränken, egal ob im Haus oder außer Haus: Steuersatz 16 % (im Einzelfall außer Haus 5 % wie z. B. Latte Macchiato vgl. Anlage 2 UStG).

 

Ab 01.01.2021 bis 30.06.2021:

Für die Abgabe von Speisen vor Ort: ermäßigter Steuersatz 7 %.

Für die Abgabe von Speisen außer Haus: ermäßigter Steuersatz 7 %.

Für die Abgabe von Getränken, egal ob im Haus oder außer Haus, Steuersatz 19% (im Einzelfall außer Haus 7% wie z. B. Latte Macchiato vgl. Anlage 2 UStG).

 

Ab 01.07.2021:

Für die Abgabe von Speisen vor Ort: Steuersatz 19 %.

Für die Abgabe von Speisen außer Haus: ermäßigter Steuersatz 7 %.

Für die Abgabe von Getränken (egal ob im Haus oder außer Haus) Steuersatz 19 % (im Einzelfall außer Haus 7 % wie z. B. Latte Macchiato vgl. Anlage 2 UStG).

 

Spezialfall Silvesternacht

Aus Vereinfachungsgründen erlaubt es die Finanzverwaltung, dass die Steuersätze von fünf oder 16 Prozent auch auf Essen und Trinken im Restaurant sowie für Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen in der Nacht vom 31.12.2020 auf den 01.01.2021 gelten. Autor: www.ecovis.com

 

Steuerjahr 2021: ETL veröffentlicht Soli-Vorteilsrechner für kleine und mittlere Unternehmen

 

(GFD 11/2020) Die ETL AG Steuerberatungsgesellschaft hat auf ihrer Homepage ETL.de ein vielseitiges Informationsangebot rund um das anstehende Steuerjahr 2021 für kleine und mittlere Unternehmen veröffentlicht. Mit einem Vorteilsrechner können Unternehmer und Privatpersonen ausrechnen, wie viele Steuern sie im kommenden Jahr durch den teilweisen Wegfall des Solidaritätszuschlags sparen werden. In einem Experteninterview informiert ETL, was sich für Unternehmen 2021 ändern wird.

 

Soli-Vorteilsrechner soll Unternehmern Ersparnis aufzeigen

 

Mit ihrem neuen Angebot bietet ETL kleinen und mittleren Unternehmen auf verschiedenen Kanälen die Möglichkeit, sich auf das Steuerjahr 2021 vorzubereiten. Im Zentrum steht der Soli-Vorteilsrechner: Diesen haben die ETL-Steuerexperten entwickelt, um Unternehmern und Arbeitnehmern im direkten Vergleich zwischen den Steuerjahren 2020 und 2021 aufzuzeigen, wie hoch ihre Ersparnis nach den ab dem 1. Januar 2021 geltenden Anpassungen beim Solidaritätszuschlag ist. Unternehmer und Freiberufler können hier ihre gewerblichen und freiberuflichen sowie weiteren Einkünfte eingeben und die Ersparnis sofort ablesen.

 

Anpassungen beim Solidaritätszuschlag: Entlastung für die meisten Steuerpflichtigen

 

Hintergrund ist, dass die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag ab dem 1. Januar 2021 von 972 Euro auf 16.956 Euro angehoben wird und im Übergangsbereich bis 31.528 Euro Einkommensteuer nur ein linear ansteigender Solidaritätszuschlag zu zahlen ist. Erst wenn die Einkommensteuer darüberliegt, wird der volle Zuschlag von 5,5 Prozent fällig. Damit werden alle Steuerpflichtigen mit einem zu versteuernden Einkommen bis 96.822 Euro entlastet, bis 62.127 Euro fällt gar kein Solidaritätszuschlag mehr an. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Beträge.

 

"Der Vorteilsrechner ist für Unternehmer ein guter erster Anhaltspunkt für ihre künftige finanzielle Planung", erläutert Marc Müller, Steuerberater und Vorstand der ETL-Gruppe. "Unternehmer mit gewerblichen Einkünften zahlen künftig meist sogar bei noch höheren Einkünften weniger Solidaritätszuschlag, weil dieser nur auf die Einkommensteuer erhoben wird, die nach der Anrechnung der Gewerbesteuer verbleibt. Hier sollte am besten gemeinsam mit einem Steuerberater geschaut werden, wie hoch die steuerliche Entlastung ausfallen kann und wie sich die Änderungen auf die Steuervorauszahlungen auswirken." Autor: www.etl.de

 

Corona-Bonus: Steuerfrei nur noch in diesem Jahr

 

(GFD 11/2020) Wer seinen Mitarbeitern den Corona-Bonus von 1.500 Euro zahlen will, muss sich beeilen. Denn der Bonus ist nur noch 2020 steuerfrei. Das Geld muss daher unbedingt noch in diesem Jahr auf dem Konto der Mitarbeiter landen, rät Ecovis-Steuerberaterin Ines Wollweber in Niesky.

 

Was passiert, wenn Arbeitgeber den Corona-Bonus mit dem Dezembergehalt 2020 im Januar 2021 auszahlen?

 

Wenn Arbeitgeber den Corona-Bonus mit dem Dezembergehalt auszahlen, das Geld aber erst im Januar 2021 bei den Mitarbeitern auf dem Konto ist, ist die Steuerersparnis futsch. Denn die Steuerbefreiung ist befristet: Sie gilt nur bis zum 31.12.2020.

 

Corona-Bonus gehört nicht zum Arbeitslohn

 

Die fachliche Begründung: Der Corona-Bonus gehört nicht zum Arbeitslohn. Beim Corona-Bonus kommt es darauf an, wann ihn der Arbeitgeber zahlt. Landet der Bonus erst im Januar 2021 auf dem Konto des Mitarbeiters, dann gilt die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Folge: Der Bonus ist dann lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig.

 

Corona-Bonus mit dem November-Gehalt auszahlen

 

„Im Jahressteuergesetz 2020 könnte noch eine Verlängerung des Corona-Bonus bis 31.01.2021 drin sein“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Ines Wollweber. Das sei aber noch nicht sicher. Sie rät Betrieben daher, dass sie den Corona-Bonus unbedingt noch 2020 an ihre Mitarbeiter auszahlen, weil sonst die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit nicht mehr gilt. „Am besten mit der Lohnabrechnung November, dann ist alles erledigt.“ Autor: www.ecovis.com

 

Umsatzsteuersenkung und Schlussrechnung: Wer nicht aufpasst, verliert bares Geld

 

(GFD 10/2020) Wer im zweiten Halbjahr 2020 eine Schlussrechnung mit der niedrigeren Umsatzsteuer zu 16 Prozent stellt, nachdem er im ersten Halbjahr bereits Anzahlungen zur höheren Umsatzsteuer bekommen hat, muss aufpassen, dass er kein Geld verliert. Wie Unternehmer zu ihrem Geld kommen und dabei die Umsatzsteuersenkung korrekt berücksichtigen, erklärt Ecovis-Steuerberater Dirk Wellner von Ecovis in Greifswald im Beispiel.

 

Ein Beispiel: Auftragssumme 40.000 Euro netto

 

Der Unternehmer Peter Mustermann hat zu Beginn des Jahres einen Auftrag bekommen. Die Auftragssumme beträgt 40.000 Euro netto.

 

Anzahlung: 32.000 Euro plus 19 Prozent Umsatzsteuer

 

Am 15.04.2020 bekommt Peter Mustermann eine Anzahlung in Höhe von netto 32.000 Euro. Inklusive der damals gültigen Umsatzsteuer von 19 Prozent sind das brutto 38.080 Euro. Darin enthalten sind 6.080 Euro Umsatzsteuer. Diese zahlt Peter Mustermann im April ans Finanzamt.

 

Schlussrechnung mit 16 Prozent Mehrwertsteuer

 

Im Oktober stellt Peter Mustermann nun die Schlussrechnung. Jetzt muss er die volle Auftragssumme mit 16 Prozent Umsatzsteuer ausstellen, statt wie bei Auftragsannahme angenommen mit 19 Prozent. Außerdem muss er die Anzahlung berücksichtigen und in der Rechnung darstellen.

 

Die korrekte Schlussrechnung zum aktuellen Umsatzsteuersatz von 16 Prozent sieht so aus:

Auftragssumme netto              40.000,00 €

zzgl. 16 % USt                  6.400,00 €

Auftragssumme brutto             46.400,00 €

abzüglich im Mai erhaltene Anzahlung       

netto 32.000,00 €       

zzgl. 19 % USt         6.080,00 €       

Anzahlung            -38.080,00 €

Verbleibende Restzahlung           8.320,00 €

 

Die Anzahlung ist jetzt in der Schlussrechnung berücksichtigt. Der Auftraggeber muss die Restzahlung von 8.320 Euro bezahlen. Er zahlt damit also den richtigen Bruttobetrag der Schlussrechnung und begleicht seine Schulden.

 

Jetzt muss Peter Mustermann den Vorgang richtig in seiner Umsatzsteuervoranmeldung erklären. „Passieren hier Fehler, dann zahlt der Unternehmer möglicherweise zu viel Umsatzsteuer“, warnt Ecovis-Steuerberater Dirk Wellner. Denn aus der Anzahlung hat Peter Mustermann 19 Prozent Umsatzsteuer ans Finanzamt gezahlt. Aufgrund der Umsatzsteuersenkung muss der Unternehmer auf den gesamten Auftrag aber nur noch 16 Prozent Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.

 

Nur mit der korrekten Umsatzsteuervoranmeldung kommt der Unternehmer an sein Geld

 

„Damit der Unternehmer am Ende den richtigen Nettobetrag auch tatsächlich in der Tasche hat, muss er bei der Umsatzsteuervoranmeldung aufpassen“, warnt Ecovis-Steuerberater Wellner. Denn dem Finanzamt schuldet er insgesamt nur 6.400 Euro Umsatzsteuer. Bei der Anzahlung hat er aber schon 6.080 Euro ans Finanzamt gezahlt.

 

Die Buchhaltung muss den Vorgang richtig erfassen

 

„Weil zur Zeit der Anzahlung noch der höhere Umsatzsteuersatz von 19 Prozent galt, ist jetzt die Buchhaltung gefragt, damit sie den Vorgang richtig erfasst“, erläutert Steuerberater Wellner. Die Anzahlung vom April bleibt unverändert. Die Korrektur erfolgt in der Umsatzsteuervoranmeldung Ende Oktober. Hier ist zum einen der vollständige Umsatz von 40.000 Euro netto mit dem jetzt gültigen Umsatzsteuersatz von 16 Prozent, also 6.400 Euro, zu erfassen und in Zeile 28 der Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) einzutragen. Damit nun nicht zu viel Umsatzsteuer abgeführt wird, ist die erhaltene Anzahlung als negativer Umsatz zum Steuersatz 19 Prozent zu erfassen und in Zeile 26 einzutragen – sprich minus 32.000 Euro Umsatzerlöse zu 19 Prozent und minus 6.080 Euro Umsatzsteuer zu 19 Prozent.

 

Wie viel Umsatzsteuer Peter Mustermann aus der Schlussrechnung zahlen muss

 

Peter Mustermann muss im Oktober nur noch 320 Euro Umsatzsteuer (6.400 minus 6.080 Euro) ans Finanzamt zahlen. „Dieses getrennte Vorgehen ist notwendig, damit man zum richtigen Ergebnis kommt“, sagt Wellner, „vor allem darf der vereinnahmte Restbetrag von 8.320 Euro nicht einfach auf einen Netto-Betrag heruntergerechnet werden oder über ein reines Automatikkonto nacherfasst werden.“ Autor: www.ecovis.com

 

Künstlersozialabgabe steigt im kommenden Jahr leicht auf 4,4 Prozent

 

(GFD 10/2020) Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2021 4,4 Prozent betragen. Trotz des schwierigen wirtschaftlichen Hintergrunds gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie muss der Abgabesatz von derzeit 4,2 Prozent nur geringfügig angehoben werden. Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales heute die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.

 

Durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Form eines Entlastungszuschusses in Höhe von 23 Mio. Euro konnte ein Anstieg des Abgabesatzes auf 4,7 Prozent im Jahr 2021 vermieden werden. Ein Künstlersozialabgabesatz auf diesem niedrigen Niveau verhindert eine in der aktuellen Krisensituation unverhältnismäßige Belastung der Liquidität der abgabepflichtigen Unternehmen. Gleichzeitig ist die solide Finanzierung der wichtigen sozialen Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten in der Künstlersozialversicherung weiterhin gewährleistet.

 

Was ist die Künstlersozialversicherung?

 

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

 

Bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung handelt es sich um eine Ministerverordnung ohne Kabinettbeschluss. Die Verordnung muss bis spätestens Ende des Jahres 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Autor: www.bmas.de

 

Keine coronabedingte Aufhebung von bereits vor dem 19.03.2020 erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen

 

(GFD 09/2020) Bundesfinanzhof - Nummer 038/20 - Beschluss vom 30.07.2020 VII B 73/20 (AdV)

Zur Vermeidung unbilliger Härten gewährt die Finanzverwaltung Steuerpflichtigen, die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, verschiedene steuerliche Erleichterungen. Unter anderem soll unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ende des Jahres 2020 von Voll-streckungsmaßnahmen abgesehen werden, wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 19.03.2020 festgelegt hat. Diese Verwaltungsanweisung erfasst allerdings nicht bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 30.07.2020 (VII B 73/20) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.

 

Im Streitfall hatte die Antragstellerin, ein in der EU ansässiges Unternehmen, erhebliche Steuerschulden, die bereits im Jahr 2019 festgesetzt worden waren. Aufgrund dieser Rückstände richtete jener EU-Mitgliedstaat ein Vollstreckungsersuchen an Deutschland. Das zuständige Finanzamt erließ daraufhin im Februar 2020 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen mehrere deutsche Banken, bei denen die Antragstellerin Konten unterhielt. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin, und zwar u.a. mit dem Argument, aufgrund ihrer durch die Corona-Pandemie bedingten erheblichen Einnahmeausfälle müsse entsprechend dem BMF-Schreiben vom 19.03.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden.

 

Dies sah der BFH anders. Im BMF-Schreiben sei von einem „Absehen“ von Vollstreckungsmaßnahmen die Rede. Das deute darauf hin, dass sich die Verschonungsregelung nur auf solche Vollstreckungsmaßnahmen beziehe, die noch nicht durchgeführt worden seien. Dem Wortlaut des Schreibens lasse sich jedenfalls nicht entnehmen, dass bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen – wie von der Antragstellerin begehrt - wieder aufgehoben oder rückabgewickelt werden müssten.

 

Diese Erwägungen gelten auch für inländische Sachverhalte, in denen der Vollstreckungsschuldner in Deutschland ansässig und mit der Zahlung von deutschen Steuern säumig geworden ist. Autor: www.bundesfinanzhof.de

 

Umsatzsteuer bei Miet- und Leasingverträgen neu geregelt

 

(GFD 08/2020) Das Bundesfinanzministerium hat die Kriterien für die umsatzsteuerliche Behandlung eines Miet- oder Leasingvertrags als Lieferung oder sonstige Leistung neu geregelt.

 

Von der umsatzsteuerlichen Zuordnung eines Miet- oder Leasingvertrags hängt ab, wann die Umsatzsteuer aus dem Vertrag entsteht. „Handelt es sich umsatzsteuerlich um eine Lieferung, fällt die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe an, bei einer sonstigen Leistung dagegen sind die einzelnen Raten umsatzsteuerpflichtig, sodass sich die Umsatzsteuer über die Laufzeit verteilt“, erklärt Diplom-Kauffrau Kerstin Winkler, Steuerberaterin und Partnerin bei WW+KN.

 

 

Bisher galt für Leasingverträge, dass eine Lieferung dann vorliegt, wenn der Leasingnehmer wie ein Eigentümer über den Gegenstand verfügen kann. Entscheidend dafür war die ertragsteuerliche Zurechnung des Leasinggegenstands, die insbesondere vom Verhältnis der unkündbaren Grundmietzeit zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, einer wirtschaftlich sinnvollen Verwendbarkeit nach Ablauf der Mietzeit beim Leasinggeber und dem Verhältnis des Kaufpreises zum Buchwert zum Zeitpunkt des Ablaufs der Mietzeit abhängt.

 

Bei Mietverträgen mit einer Kaufoption wiederum lag eine Lieferung bisher erst dann vor, wenn beide Vertragsparteien eine entsprechende übereinstimmende Willenserklärung abgeben. Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2017 sind die deutschen Regelungen so jedoch nicht mehr haltbar, denn der EuGH vertritt die Auffassung, dass sich die Frage, ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt, im Sinne der Rechtssicherheit bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eindeutig klären lassen muss.

 

Das Bundesfinanzministerium hat daher ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Miet- und Leasingverträgen veröffentlicht, mit dem der Umsatzsteueranwendungserlass an die Rechtsprechung des EuGH angepasst wurde. Nun müssen für die Annahme einer Lieferung zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

 

1. Der Vertrag, aufgrund dessen die Übergabe des Gegenstands erfolgt, muss ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthalten. Diese Voraussetzung sieht der EuGH als erfüllt an, wenn der Vertrag eine Kaufoption für den Leasinggegenstand vorsieht.

 

2. Daneben muss aus den - zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung objektiv zu beurteilenden - Vertragsbedingungen deutlich hervorgehen, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird.

 

Enthält der Vertrag eine formal völlig unverbindliche Kaufoption, dann ist die zweite Voraussetzung erfüllt, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Optionsausübung als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint. Der Vertrag darf dem Leasingnehmer also keine echte wirtschaftliche Alternative in dem Sinne bieten, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Interessenlage den Gegenstand erwerben, zurückgeben oder weiter mieten kann. Für die Überlassung eines Gegenstands außerhalb eines typischen Leasingverfahrens, beispielsweise bei Mietverträgen mit Recht zum Kauf, gelten die Regelungen sinngemäß.

 

Die neuen Regelungen für die umsatzsteuerliche Beurteilung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings wird es für vor dem 18. März 2020 abgeschlossene Leasing- und Mietverträge - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend von den alten Beurteilungsmaßstäben ausgehen. Autor: www.wwkn.de

 

Tax Compliance – was Unternehmer beachten sollten

 

(GFD 06/2020)  Seit einiger Zeit liest oder hört man, wenn es um Steuern geht, immer wieder von Tax Compliance. Vielfach ist nicht ganz klar, was sich hinter diesem Begriff genau verbirgt. Einen griffigen deutschen Ausdruck sucht man vergebens. „Zudem fürchten viele Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen noch mehr Bürokratie oder weisen darauf hin, dass Tax Compliance für sie wegen der Größe ihres Betriebs keine Rolle spiele. Allerdings lohnt es auch für sie, sich mit dem Thema auseinander zu setzen. Zumal Tax Compliance eigentlich nichts bahnbrechend Neues bedeutet, dahinter steckt nur ein neuer Blickwinkel auf Altvertrautes“, so die Steuerberaterkammer Nürnberg.

 

Was ist Tax Compliance?

 

Jeder Steuerbürger ist verpflichtet, dem Finanzamt im Besteuerungsverfahren alle steuererheblichen Tatsachen zutreffend mitzuteilen. Er hat seine Steuererklärung fristgerecht zu erstellen und einzureichen und seine Steuern pünktlich zu entrichten. Gerade bei Unternehmern kommen noch zahlreiche weitere Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten hinzu, damit die in der Steuererklärung gemachten Angaben überprüft bzw. nachgewiesen werden können. Jeder, der diese Pflichten sorgfältig und in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften erfüllt, verhält sich „compliant“. Compliance heißt letztlich nicht mehr als Regelerfüllung, im Bereich des Steuerwesens spricht man dann von Tax Compliance.

 

Warum ist Tax Compliance wichtig?

 

Seit einigen Jahren stellt die Finanzverwaltung strengere formale Anforderungen an eine ordnungsmäßige Betriebs- und Geschäftsführung. Gerade die Dokumentation der betrieblichen Maßnahmen gewinnt an Bedeutung, um nicht im Prüfungsfall Nachschätzungen hervorzurufen. Wenn Fehler dazu geführt haben, dass zu wenig Steuern gezahlt wurden, steht außerdem schnell der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum. In anderen Ländern geht die Finanzverwaltung vermehrt dazu über, im Rahmen von Risikomanagementsystemen eine Eingruppierung der Steuerpflichtigen hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit bei der Einhaltung steuerlicher Pflichten vorzunehmen. Wer als compliant eingestuft ist, kann ggf. mit Erleichterungen im Steuerverfahren rechnen.

 

Wie richtet man ein Tax Compliance Management System ein?

 

Die Einrichtung eines Tax Compliance Management Systems ist ein geeignetes Mittel, um das Bemühen eines Betriebsinhabers um Einhaltung seiner steuerlichen Pflichten gegenüber der Finanzverwaltung zu dokumentieren. Es gibt dafür kein allgemeinverbindliches Muster, da die Betriebe sehr unterschiedlich und vielfältig sind. Damit ein solches System seine Wirkung entfalten und tatsächlich „gelebt“ werden kann, muss es auf den konkreten Betrieb maßgeschneidert werden. In kleineren Unternehmen sind in sich geschlossene

und dokumentierte Compliance Systeme bisher selten anzutreffen. In der Regel gibt es eine Vielzahl einzelner Maßnahmen, die aber nicht dokumentiert sind. Der erste wichtige Schritt besteht daher darin, den Ist-Zustand zu überprüfen und darzustellen. Dazu zählen alle steuerlichen Sachverhalte, die sich im Betrieb abspielen, wie z. B. steuerliche Kassenführung, Aufbewahrungsfristen oder Rechnungserstellung. Darauf aufbauend kann dann überlegt werden, ob und welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind.

 

Unterstützung durch den Steuerberater

 

Viele kleine und mittlere Unternehmen lassen ihre steuerlich relevanten Aufgaben ganz oder zum Teil von einem Steuerberater erledigen. Auch bei der Systematisierung und Dokumentation von Tax Compliance-Maßnahmen können Steuerberater

unterstützen. Sie können vor allem dabei helfen, die schon im Betrieb vorhandenen Kontrollmaßnahmen zu erfassen, zu systematisieren, sie ggf. zu ergänzen und zu dokumentieren. Zu solchen Maßnahmen gehört oftmals ein Vier-Augenprinzip. Danach kontrollieren sich zwei Mitarbeiter beispielsweise bei der Rechnungserstellung gegenseitig.

 

Bei der Kassenführung wird ein System eingeführt, das steuerlich wasserdicht und kassennachschau bzw. betriebsprüfungskonform ist. Ebenso kann ein Steuerberater zusammen mit dem Unternehmer die wichtigsten steuerlichen Risiken für das

Unternehmen identifizieren und bewerten, sowie ggf. die zuständigen Mitarbeiter für diese Risiken sensibilisieren. Wichtig ist vor allem, dass festgelegt und deutlich gemacht wird, wie die Verantwortlichkeiten verteilt sind und wer welche Aufgaben zu erfüllen hat.

 

Fazit

 

Die Einführung eines Tax Compliance Management Systems bietet die Chance für eine tiefgreifende Analyse und Optimierung der steuerlichen Organisation eines Unternehmens. Der Inhaber kann dadurch nachweisen, dass er sich um die Vermeidung von Fehlern bemüht und dass kein Organisationsverschulden vorliegt. Damit kann er auch straf- und bußgeldrechtliche Risiken für sich deutlich vermindern. Zudem sind Banken bei vorhandenen Kontrollsystemen eher bereit, Kredite zu gewähren. Ein Tax Compliance Management System ermöglicht oftmals auch steuerliche und betriebswirtschaftliche Auswertungen auf Knopfdruck. So können Schieflagen im Betrieb sofort lokalisiert und behoben werden. Um Fallstricke bei der Tax Compliance zu umgehen, empfiehlt es sich auch für kleine und mittlere Unternehmen, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Autor: www.stbk-nuernberg.de

 

Achtung bei der steuerlichen Behandlung von Gutscheinen

 

(GFD 04/2020) Wenn Kunden keine Vorstellung davon haben, was sie zu einem besonderen Anlass verschenken sollen, nutzen sie häufig die Möglichkeit eines Gutscheines. Im Einzelhandel und im Bereich der Dienstleistungen wie z. B. bei Friseuren und in der Gastronomie werden Tag für Tag eine Vielzahl von Gutscheinen verkauft und eingelöst. Jedes Unternehmen steht dabei vor vielen Fragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Einordnung.

 

Was mache ich mit den Einnahmen aus den Gutscheinverkäufen? Wie muss ich diese in der Registrierkasse erfassen: mit Umsatzsteuer oder ohne. Welcher Steuersatz findet Anwendung? Muss ich die Umsätze sofort in meiner Umsatzsteuererklärung angeben?

 

Hierzu rät Lothar Herrmann, Präsident der Steuerberaterkammer Hessen: „Möglicherweise müssen Sie Gutscheine nicht mehr sofort der Umsatzsteuer unterwerfen, denn seit letztem Jahr gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung von solchen Gutscheinen eine neue Regelung.“

 

Welche Unterschiede gibt es bei Gutscheinen

 

Mit der Neuregelung werden Gutscheine nach Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. Die Unterscheidung richtet sich danach, ob bereits bei der Ausstellung des Gutscheins alle Informationen vorliegen, die für die Umsatzsteuer relevant sind. Das heißt vor allem, dass feststehen muss, ob 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Leistung fällig sind, die bei der Einlösung dieses Gutscheins erworben wird. Steht dies fest, liegt ein sogenannter Einzweckgutschein vor und die Umsatzsteuer wird sofort fällig.

 

Ist nicht eindeutig, welcher Steuersatz auf die Ware oder Leistung anfällt, die mit dem Gutschein bezogen wird, ist von einem sogenannten Mehrzweckgutschein auszugehen. In diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer erst bei der Einlösung des Gutscheins.

 

Ganz konkret heißt das: Verkauft ein Friseur einen Gutschein, der nur bei diesem Friseur eingelöst werden kann, ist grundsätzlich von einem Einzweckgutschein auszugehen, da Friseure grundsätzlich nur Dienstleistungen oder Warenverkäufe erbringen, die dem Steuersatz von 19 Prozent unterliegen. Hat ein Einzelhändler ein breites Warensortiment mit Waren, die dem Steuersatz von 19 Prozent und 7 Prozent unterliegen, handelt es sich um Mehrzweckgutscheine. Bei Restaurantgutscheinen muss unterschieden werden, ob der ausgegebene Gutschein nur zum Verzehr im Restaurant (Steuersatz 19 Prozent) berechtigt oder ob auch Speisen außer Haus (Steuersatz 7 Prozent) mit diesem Gutschein bezogen werden können. Nur im erstgenannten Fall, liegt ein Einzweckgutschein vor und die Umsatzsteuer entsteht bei Ausgabe des Gutscheins.

 

Welche Gutscheine sind nicht von der Neuregelung betroffen?

 

Nicht alle Arten von Gutscheinen fallen unter dem Anwendungsbereich dieser Neuregelung. So fallen Gutscheine, die dem Kunden lediglich eine Preiserstattung oder eine Ermäßigung des Preises versprechen, nicht unter diese Regelung.

 

Auch Gutscheine für Warenproben oder Muster lösen grundsätzlich kein Entgelt aus und stellen keinen Gutschein dar. Fahrscheine, Eintrittskarten für Kinos und Museen sowie vergleichbare Instrumente sind von dieser Neuregelung ebenfalls nicht betroffen.

 

Wie werden die Gutscheine steuerlich korrekt erfasst?

 

Bei einem Einzweckgutschein entsteht die Umsatzsteuer sofort, da der Steuersatz eindeutig feststeht. Das Unternehmen, welches den Gutschein an den Kunden ausgibt, sollte den Gutschein sichtbar als Einzweckgutschein kennzeichnen. Bei der Ausgabe des Gutscheins ist der Umsatz und die zutreffende Umsatzsteuer direkt in der Registrierkasse zu erfassen. Bei der Einlösung des Gutscheins und der Ausgabe der Ware fällt dann später keine Umsatzsteuer mehr an.

 

Sollte ein Einzweckgutschein vom Gutscheininhaber nicht eingelöst werden und somit verfallen, ergeben sich hieraus allein keine weiteren umsatzsteuerlichen Folgen. Die Umsatzsteuer ist nur dann zu korrigieren, wenn das Entgelt für den Gutschein ausnahmsweise zurückgezahlt wird.

 

Anders sieht es bei Mehrweckgutscheinen aus. Bei der Ausgabe des Gutscheins an den Kunden ergeben sich keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Der Gutschein als solcher sollte jedoch als Mehrzweckgutschein gekennzeichnet werden. Da eine Einzelaufzeichnungspflicht besteht, müssen auch Zahlungen, die noch nicht als umsatzsteuerpflichtiger Erlös erfasst werden dürfen, gesondert aufgezeichnet werden (mittels einer eigenen Taste an der Kasse). Die elektronische Registrierkasse muss folglich entsprechend programmiert sein. Erst bei der Einlösung des Gutscheins wird der tatsächliche Verkauf der Umsatzsteuer unterworfen und in der Registrierkasse mit dem richtigen Steuersatz erfasst. Weitere Details zur korrekten steuerlichen Erfassung von Gutscheinen sollten am besten direkt mit dem Steuerberater besprochen werden.

 

Fazit

 

Rund um das Thema Gutscheine existieren viele Anwendungsfragen. Es lohnt sich, einen Steuerprofi zu fragen, wie die Gutscheine des jeweiligen Einzelhändlers, Friseurs oder Restaurants umsatzsteuerlich in der Registrierkasse und später in der Buchhaltung zu erfassen sind. Orientierungshilfe bei der Suche nach einem Steuerberater gibt der Steuerberater-Suchdienst.

Steuerberaterkammer Hessen

Autor: www.stbk-hessen.de

 

Krankheitskosten aufgrund eines Wegeunfalls sind als Werbungskosten abziehbar

 

(GFD 04/2020) Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. Solche Krankheitskosten werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

 

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die entsprechende Pressemittelung des BFH vom 26.03.2020 zu seinem Urteil vom 19.12.2019VI R 8/18.

 

Im Streitfall erlitt die Klägerin durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu.

 

Der BFH erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten hingegen als Werbungskosten an. Zwar sind durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gilt auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handelt (z.B. Reparaturaufwendungen). Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten können daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.

 

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

Autor: www.duv-verband.de

 

Warum zinslose Darlehen Steuern kosten

 

(GFD 04/2020) Wer von Verwandten ein kostenloses Darlehen bekommt, muss aufpassen. Denn das scheinbar kostenlose Darlehen kann erhebliche Steuernachzahlungen nach sich ziehen. Dabei bleibt es auch, wenn man nachträglich einen Zins vereinbart, so der Bundesfinanzhof. Wie Sie bei Angehörigen-Darlehen unnötige Steuern vermeiden, erklärt Ecovis-Steuerberater Jan Brumbauer aus Falkenstein.

 

Vor allem junge Unternehmer oder Existenzgründer bitten Angehörige um günstige Darlehen. Der Vorteil: Für Unternehmer sind Zinsen Betriebsausgaben. Der Darlehensgeber bezahlt in der Regel dafür maximal 25 Prozent Abgeltungssteuer. Doch gerade in der Gründungsphase ist jeder Euro wertvoll. Darum verzichten Eltern oder Ehegatten oft auf Zinsen und vereinbaren lange Laufzeiten. „Was viele aber nicht wissen, der Fiskus unterstellt immer eine Verzinsung von 5,5 Prozent. Und das kann teuer werden“, warnt Ecovis-Steuerberater Brumbauer aus Falkenstein.

 

Die Folgen der fiktiven Verzinsung:

 

In der Bilanz steht das Darlehen nicht mit dem Rückzahlungswert, sondern abzüglich Zinsen. Das kann bei langer Laufzeit knapp über die Hälfte sein. „Dadurch entsteht ein Gewinn, den das junge Unternehmen versteuern muss, obwohl es ja wenig Geld hat“, sagt Brumbauer.

 

Noch schlimmer wird es bei Betrieben, die keinen Steuerberater haben. Denn dann kommt der Sachverhalt vielleicht erst später bei einer Betriebsprüfung ans Licht. Die Folge: Die fällige Steuer kostet für jedes Jahr zusätzlich sechs Prozent Zinsen.

 

Und: Je nach Verwandtschaftsverhältnis kann zusätzlich Schenkungsteuer anfallen.

 

Wie die Finanzverwaltung ein kostenloses Darlehen sieht, zeigt das Rechenbeispiel:

 

Die Ehefrau gewährt dem jungen Unternehmen ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 100.000 Euro. Bei einer Laufzeit von zehn Jahren ergibt das im ersten Jahr einen Bilanzwert von 58.543 Euro (Abzinsungsfaktor: 58,543 Prozent). Bei einem Steuersatz von 30 Prozent zahlt der Unternehmer also (41.457 Euro x 30 Prozent =) 12.437 Euro Steuern, die er nach und nach in den nächsten zehn Jahren wiederbekommt.

 

Wie Sie das vermeiden können

 

„Wir raten unseren Mandanten deshalb immer zu einem Zins und zu einer schriftlichen Vereinbarung über das Darlehen, in der auch der Zins festgeschrieben ist“, sagt Ecovis-Steuerberater Brumbauer, „schon ein Zins von 0,1 Prozent verhindert die Bilanzierungsregel.“ Wer keine Vereinbarung getroffen hat, kann die Steuerzahlung mit einem nachgereichten Dokument nicht verhindern. Das hat der Bundesfinanzhof bereits 2012 entschieden (BFH-Urteil vom 04.12.2012, VIII R 42/09). „Schenkungsteuer lässt sich aber auch mit einem Mini-Zins nicht verhindern“, ergänzt Brumbauer.

Autor: www.ecovis.com

 

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